Anwalt lehnt Beratungshilfe schein ab und verlangt volle Kosten für Erstberatung

29. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
angelshype
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwalt lehnt Beratungshilfe schein ab und verlangt volle Kosten für Erstberatung

Hallo

Also folgendes Problem , vor knapp 1 Woche erhielt Ich ein Schreiben vom Ordnungsamt (Angeblicher Hundebiss meines Hundes)
was aber nicht zutrifft. Bin derzeit in Beruflicher Reha deswegen geringes Einkommen , also Beratungskostenhilfeschein beim Amtsgericht geholt. Heute hatte ich einen Termin beim Anwalt , die ersten 15 Minuten erstmal Beratung (Wiederspruch einlegen Akteneinsicht machen etc) , Dann kam es zum Finanziellen , Sie meinte das das gesammte Verfahren um die 800 Euro kosten würde. Ich sagte daraufhin das ich für dieses Gespräch einen Beratungshilfeschein hätte. Daraufhin wurde sie sehr Kühl und Abweisend und meinte das sie keine Beratungshilfe Scheine und Prozesskostenhilfe akzeptieren würde und Forderte 190euro für die Erstberatung , nach etwas nachdruck meinerseits lenkte sie dann ein und bot mir an 100 euro über den Schein abzurechnen und die restlichen 90 euro müsse ich dann bezahlen. Ich habe den Schein erstmal wieder mitgenommen mit der Begründung ich will mich erstmal Informieren ob das so rechtens ist. Wo wir auch bei der Frage wären , Ich habe gelesen das solche Scheine idr nicht abgelehnt werden dürfen , es sei denn es bestehen wichtige Gründe. Nun ist das ganze so berechtig wie sie das macht oder kann Ich dagegen vorgehen , wenn ja welche Möglichkeiten habe Ich.

lg Kevin

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51 Antworten
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#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16458 Beiträge, 9279x hilfreich)

Zitat:
es sei denn es bestehen wichtige Gründe.

Das ist prinzipiell richtig. Aber einer dieser Gründe ist "wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Mandanten liegen, schwerwiegend gestört ist".
Die Tatsache, dass Sie erst den Eindruck erweckt haben, normal zahlender Mandant zu sein, und erst nachträglich den Anwalt mit dem Beratungshilfeschein überrascht haben, dürfte ziemlich sicher als "schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses" durchgehen.
Sie hätten auf den Beratungshilfeschein aufmerksam machen müssen, bervor Sie die Beratung in Anspruch genommen haben.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@drkabo:

Ich sehe das Ganze etwas zwiegespalten. Einerseits denke ich auch, dass es im Rahmen eines vertrauensvollen Umgangs miteinander geboten gewesen wäre, schon bei der Terminvereinbarung auf die Notwendigkeit der Abrechnung über Beratungshilfe hinzuweisen.

Allerdings darf ein Anwalt genau genommen keine Beratungshilfemandate ablehnen, jedenfalls nicht mit der Begründun, das BerH in Anspruch genommen werden soll. Bei der Reaktion dieser Anwältin ist wohl davon ausgegangen, dass - bei Kenntnis der Notwendigkeit der BerH - "rein zufällig" kein Termin verfügbar gewesen wäre, oder ähnliches.

Von daher bin ich da,

Zitat:
dürfte ziemlich sicher als "schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses" durchgehen.


nicht so sicher.

@angelshype:

Problem ist Folgendes: Du hast definitiv eine Beratung in Anspruch genommen und die ist ohne wenn und Aber zu bezahlen. Von daher würde ich der Anwältin den Beratungshilfeschein wieder zukommen lassen, damit Sie darüber abrechnen kann. Wenn Sie dann dabei bleibt, dass Sie von Dir zusätzlich Geld haben will, würde ich das im ersten Schritt mal der zuständigen Anwaltskammer zur Prüfung vorlegen. Lediglich ein Eigenanteil von 15,- € darf die Anwältin auf jeden Fall von Dir verlangen.

Wenn Du Dich allerdings immer noch im laufenden Verfahren auch von einem Anwalt nicht nur beraten, sondern auch vertreten lassen willst, solltest Du den Schein behalten und dann aber mit dem nächsten Anwalt von vornherein offen darüber sprechen, dass über BerH abzurechnen ist. Die Beratung bei der ersten Anwältin wirst Du dann voll bezahlen müssen.

Zitat:
bot mir an 100 euro über den Schein abzurechnen und die restlichen 90 euro müsse ich dann bezahlen.


Nur so am Rande: Für die reine Beratung, und mehr ist hier ja nicht abzurechnen, erhält die Anwältin über Beratungshilfe exakt 35,- € zzgl. MWST, und keinen Cent mehr.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16458 Beiträge, 9279x hilfreich)

Zitat:
Allerdings darf ein Anwalt genau genommen keine Beratungshilfemandate ablehnen, jedenfalls nicht mit der Begründun, das BerH in Anspruch genommen werden soll

Richtig. Aber in der Praxis findet sich immer ein anderer Grund ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38331 Beiträge, 13980x hilfreich)

Für 35 € kann keine substantiierte Beratung erfolgen. Die Frage ist, was angelshype erwartet hat? Und die weitere Frage, wieviel Geld ein Anwalt monatlich in die Hand nehmen muss, um Beratungshilfemandate zu erfüllen. Auch, was der Vermieter, die Familie, die Angestellten des Anwalts sagen, wenn sie keine Leistungen bekommen, weil der Anwalt zu viel Mandate dieser Art angenommen hat. Es gibt viele Anwälte, die ganz klar sagen, mehr als xy Beratungshilfemandate im Monat könne man sich nicht leisten. Dieses Problem ist auch den Rechtsanwaltskammern bekannt.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@drkabo:

Zitat:
Richtig. Aber in der Praxis findet sich immer ein anderer Grund ...


Hab ich ja geschrieben. Ich bin eben nur - anders als Du - vor dem Hintergrund der beschriebenen Reaktion der Anwältin nicht so sicher, das das hier

Zitat:
und erst nachträglich den Anwalt mit dem Beratungshilfeschein überrascht haben, dürfte ziemlich sicher als "schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses" durchgehen.


so ohne Weiteres durchgeht. Auf mehr wollte ich gar nicht hinweisen. Letztendlich kann man auch durchaus sagen, es wäre ein Stück weit Sache des Sekretariats, schon bei der Terminvereinbarung zu klären, wer der Kostenträger ist.

@wirdwerden:

Zitat:
Für 35 € kann keine substantiierte Beratung erfolgen.


Volle Zustimmung.

Zitat:
Die Frage ist, was angelshype erwartet hat?


Naja, ich gehe mal davon aus, dass die wenigsten Menschen wissen, was ein Anwalt über die BerH an Honorar erhält.

Zitat:
Es gibt viele Anwälte, die ganz klar sagen, mehr als xy Beratungshilfemandate im Monat könne man sich nicht leisten.


Ganz so einfach ist das allerdings auch nicht zu rechnen. Je nachdem, in welchen Rechtsgebieten ein Anwalt tätig ist, ergeben sich aus den Beratungshilfemandanten zum einen häufig auch Folgemandate und zum zweiten durchaus auch mal die Kostentragungspflicht der Gegenseite, der gegenüber die normalen Gebühren abgerechnet werden können.

Trotzdem bleibt das Thema problematisch. Da dürften wir uns einig sein.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38331 Beiträge, 13980x hilfreich)

Sehr problematisch. Da sind wir uns wirklich einig. Nur, mit den Super-Folgemandaten, die sind in der Regel doch auch Beratungshilfemandate. So kenne ich es zumindest. Und, natürlich, wenn man ein Verfahren gewinnt .....nach wie vielen Jahren ist ein Verfahren beendet? Bis dahin geht der Anwalt doch in Vorlage. Das kann man sich im Prinzip auch nicht leisten. Selbst eine große Opferhilfe-Organisation gibt Opfern einen "Beratungshilfescheck" von 250 €. Weil nach deren Kalkulation darunter eine qualifizierte und auch zeitintensive Einstiegsberatung einfach nicht möglich ist. Und dieser Scheck wird auch sofort eingelöst.

Die Anwaltskammern wachen jetzt so langsam auf. Hoffentlich flächendeckend. Denn der Anwalt als 1 € Jobber, das kann es ja wohl nicht sein. Ich, obwohl olle Rentnerin, arbeite ja immer noch für meinen alten Arbeitgeber. Ich mandatiere immer noch bundesweit Anwälte. Da bekommt man wirklich so einiges mit, was mich entsetzt. Da frag ich mich manchmal, wieso eigentlich der Anwalt zunehmend mit einem Kreditinstitut verwechselt wird.

Bei unseren Honorarvereinbarungen halte ich mich so in etwa in die 250 € Stundenhonorar. Da sind ja auch alle Nebenkosten, die der Anwalt hat, drinne, wobei die Abrechnung nicht stundenweise erfolgen muss. Aber, wer gut arbeitet, hoch qualifiziert ist, der soll auch einen vollen Kühlschrank zu Hause haben und seine Mitarbeiter bezahlen können.

Nur, erst den Anwalt in Anspruch nehmen, dann den Beratungshilfeschein rausnehmen, das geht doch gar nicht.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

@AxelK

Zitat:
Wenn Du Dich allerdings immer noch im laufenden Verfahren auch von einem Anwalt nicht nur beraten, sondern auch vertreten lassen willst, solltest Du den Schein behalten und dann aber mit dem nächsten Anwalt von vornherein offen darüber sprechen, dass über BerH abzurechnen ist.


Auch der nächste Anwalt kann eine Vertretung in dieser Sache wohl nicht über einen Beratungshilfeschein abrechnen. Es scheint sich ja um eine Owi-Sache zu handeln (wenn von "Widerspruch" usw. die Rede ist) Und dann gilt § 2, Abs. 2, Satz 2 BeratHiG

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38331 Beiträge, 13980x hilfreich)

Richtig, das hatte ich völlig übersehen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:
es sei denn es bestehen wichtige Gründe.

Das ist prinzipiell richtig. Aber einer dieser Gründe ist "wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Mandanten liegen, schwerwiegend gestört ist".
Die Tatsache, dass Sie erst den Eindruck erweckt haben, normal zahlender Mandant zu sein, und erst nachträglich den Anwalt mit dem Beratungshilfeschein überrascht haben, dürfte ziemlich sicher als "schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses" durchgehen.
Sie hätten auf den Beratungshilfeschein aufmerksam machen müssen, bervor Sie die Beratung in Anspruch genommen haben.


Gibt es dazu denn ein Gesetz? Versteh mich nicht falsch, aber das erinnert stark an die Privatpatien, Kassenpatien-Thematik...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Zitat (von drkabo):
Zitat:
es sei denn es bestehen wichtige Gründe.

Das ist prinzipiell richtig. Aber einer dieser Gründe ist "wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Mandanten liegen, schwerwiegend gestört ist".
Die Tatsache, dass Sie erst den Eindruck erweckt haben, normal zahlender Mandant zu sein, und erst nachträglich den Anwalt mit dem Beratungshilfeschein überrascht haben, dürfte ziemlich sicher als "schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses" durchgehen.
Sie hätten auf den Beratungshilfeschein aufmerksam machen müssen, bervor Sie die Beratung in Anspruch genommen haben.


Gibt es dazu denn ein Gesetz? Versteh mich nicht falsch, aber das erinnert stark an die Privatpatien, Kassenpatien-Thematik...


Die betreffende Norm ist § 16a Abs. 3 Buchst. d BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Lars Winkler):
Zitat (von asd1971):
Zitat (von drkabo):
Zitat:
es sei denn es bestehen wichtige Gründe.

Das ist prinzipiell richtig. Aber einer dieser Gründe ist "wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aus Gründen, die im Verhalten oder in der Person des Mandanten liegen, schwerwiegend gestört ist".
Die Tatsache, dass Sie erst den Eindruck erweckt haben, normal zahlender Mandant zu sein, und erst nachträglich den Anwalt mit dem Beratungshilfeschein überrascht haben, dürfte ziemlich sicher als "schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses" durchgehen.
Sie hätten auf den Beratungshilfeschein aufmerksam machen müssen, bervor Sie die Beratung in Anspruch genommen haben.


Gibt es dazu denn ein Gesetz? Versteh mich nicht falsch, aber das erinnert stark an die Privatpatien, Kassenpatien-Thematik...


Die betreffende Norm ist § 16a Abs. 3 Buchst. d BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte).


Das geht leider am Thema vorbei. Eine Störung erkenne ich hier nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

...alles eine Frage der (eigenen) wirtschaftlichen Perspektive.

So ziemlich jeder Freiberufler oder Gewerbetreibende dürfte es für das Vertrauensverhältnis als extrem störend empfinden, wenn jemand aufschlägt und professionelle Dienste in Anspruch nimmt, dabei aber geflissentlich unterschlägt dass er nicht zahlen wird und stattdessen Mickymausbeträge aus der Staatskasse zu erwarten sind. Da bin ich ganz bei drkabo.

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#13
 Von 
mimimata
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 18x hilfreich)

Eine schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses sehe ich hier keinesfalls. Sofern sich hier einige darüber beschweren, dann wohl eher weil sie den Beratungsschein nicht mehr aus schadenfeinigen Gründen rechtswidrig ablehnen können.
Recht und Kaptialismus war noch nie verträglich, auf eine Gesundung der Systeme. Prost!

-- Editiert von mimimata am 03.04.2017 15:47

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38331 Beiträge, 13980x hilfreich)

Entschuldigung, aber, sie will nicht zahlen. Über Beratungsschein ist das nicht abzurechnen, und selbst wenn das so wäre, für 35 € kann ja wohl kaum was laufen. Was muss bei der Täuschung noch passieren, um das Vertrauensverhältnis zu stören?

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Lars Winkler):
...alles eine Frage der (eigenen) wirtschaftlichen Perspektive.

So ziemlich jeder Freiberufler oder Gewerbetreibende dürfte es für das Vertrauensverhältnis als extrem störend empfinden, wenn jemand aufschlägt und professionelle Dienste in Anspruch nimmt, dabei aber geflissentlich unterschlägt dass er nicht zahlen wird und stattdessen Mickymausbeträge aus der Staatskasse zu erwarten sind. Da bin ich ganz bei drkabo.


Nochmal: Moralisch so eine Sache (wobei die Anwälte da auch nicht besser sind, weil die solche Mandate trotz gesetzlicher Regelung aus "Zeitmangel" nicht annhemen), aber rechtlich trotzdem keine Handhabe. Der Richter wird den Anwalt wohl eher auslachen, wenn der mitteilen würde, das das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist, weil der Mandant einen Schein abgeben wollte.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Entschuldigung, aber, sie will nicht zahlen. Über Beratungsschein ist das nicht abzurechnen, und selbst wenn das so wäre, für 35 € kann ja wohl kaum was laufen. Was muss bei der Täuschung noch passieren, um das Vertrauensverhältnis zu stören?

wirdwerden


Das ist schlichtweg falsch. Der Beratungsschein ist quasi das Geld. Problem: der Anwalt ist mit dem Beratungsschein nicht zufrieden, weil es ihm/ihr zu wenig ist.

Kleiner Unterschied.

Und ich sehe darin keine Täuschung. Der Beratungsschein dient dazu die anwaltliche Hilfe einzuholen. Würde gern sehen, wie der Anwalt vor Gericht argumentieren will, dass der mehr Kohle will. Das wird der/sie nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Zitat (von wirdwerden):
Entschuldigung, aber, sie will nicht zahlen. Über Beratungsschein ist das nicht abzurechnen, und selbst wenn das so wäre, für 35 € kann ja wohl kaum was laufen. Was muss bei der Täuschung noch passieren, um das Vertrauensverhältnis zu stören?

wirdwerden


Das ist schlichtweg falsch. Der Beratungsschein ist quasi das Geld. Problem: der Anwalt ist mit dem Beratungsschein nicht zufrieden, weil es ihm/ihr zu wenig ist.

Kleiner Unterschied.

Und ich sehe darin keine Täuschung. Der Beratungsschein dient dazu die anwaltliche Hilfe einzuholen. Würde gern sehen, wie der Anwalt vor Gericht argumentieren will, dass der mehr Kohle will. Das wird der/sie nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 418x hilfreich)

@asd1971

Ihre Aussage: "Der Beratungsschein ist quasi das Geld" ist so leider nicht nichtig.

Denn bei Abrechnungen der Beratungshilfe mit Vorlage des Berechtigungsscheines kann es durchaus dazu kommen, das die Vergütung vom Gericht mit der Begründung angelehnt wird, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht notwendig gewesen sei und der Ratsuchenden bei öffentlichen Stellen oder Ämtern kostenlos Rechtsrat hätte einholen können. Wohlgemerkt: Bbei der Abrechnung und nach Erhalt des Berechtigunsgscheines!
Dieser ist also keineswegs "guasi das Geld"

MfG
RA Thomas Bohle

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

@ Rechtsanwalt Thomas Bohle

Der Beratungsschein wird in der Regel nur ausgestellt, wenn berechtigtes Interesse besteht - nicht einfach so. In der Regel wird der Beratungsschein abgelehnt, sofern Ihre Ausnahmen benannt werden.

Insofern kann ich Ihre Einwurf nicht ganz verstehen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 418x hilfreich)

@asd
Das ist so nicht zutreffend.
Häufig wird der Berechtigungsschein ausgestellt und bei der späteren Abrechnung dann eben die Notwendigkeit bestritten. Es sind zwei unterschiedliche Verfahrensstadien und der Ausgang ist nicht immer folgerichtig. Sicherlich denkt man, habe ich den B-Schein, ist das Geld sicher. Dem ist aber nun einmal nicht so, da das Gericht häufig bei der Abrechnung eben genau anders herum entscheidet.

MfG

RA Thomas Bohle

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
@asd
Das ist so nicht zutreffend.
Häufig wird der Berechtigungsschein ausgestellt und bei der späteren Abrechnung dann eben die Notwendigkeit bestritten. Es sind zwei unterschiedliche Verfahrensstadien und der Ausgang ist nicht immer folgerichtig. Sicherlich denkt man, habe ich den B-Schein, ist das Geld sicher. Dem ist aber nun einmal nicht so, da das Gericht häufig bei der Abrechnung eben genau anders herum entscheidet.

MfG

RA Thomas Bohle


Zumindest in Bayern kann ich mitteilen, dass der Beratungsschein nur dann ausgestellt wird, wenn die Notwendigkeit vorhanden ist.

Mag vielleicht auch daran liegen, dass manche es laxer handhaben. Ist aber wiederum nicht die schuld des Hilfesuchenden...

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38331 Beiträge, 13980x hilfreich)

Die Auskunft von RA Bohle ist zutreffend. Im Antrag für Beratungshilfe wird nur sehr summarisch ein Sachverhalt geschildert. Die Rechtsgrundlage für die Abrechnung nach RVG benennt ja erst der Anwalt. Und wenn sich erst da herausstellt, dass es sich um eine mögliche OWI handelt, sind wir am Ende der Fahnenstange angekommen.

Da gibt es dann nicht mal die 35 €, da gibt es gar nix.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Zitat (von Rechtsanwalt Lars Winkler):
...alles eine Frage der (eigenen) wirtschaftlichen Perspektive.


Nochmal: Moralisch so eine Sache (wobei die Anwälte da auch nicht besser sind, weil die solche Mandate trotz gesetzlicher Regelung aus "Zeitmangel" nicht annhemen), aber rechtlich trotzdem keine Handhabe. Der Richter wird den Anwalt wohl eher auslachen, wenn der mitteilen würde, das das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist, weil der Mandant einen Schein abgeben wollte.


Thema knapp verfehlt. Es geht nicht darum, dass der Mandant einen Schein abgeben wollte sondern darum, dass er den Eindruck erweckte Selbstzahler zu sein. Selbstverständlich kann und muss die Anwältin ihren Arbeitsaufwand auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausrichten. Der Beratungshilfeempfänger bekommt dann eine vernünftige Beratung und ein vernünftiges Anspruchsschreiben/Antwortschreiben an die Gegenseite; mehr dann aber auch nicht. Eine umfängliche außergerichtliche Auseinandersetzung ist zu den Konditionen ganz einfach nicht drin.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38331 Beiträge, 13980x hilfreich)

So isses. Ich kapiere nicht, wieso das beim Anwalt nicht akzeptiert wird. Wenn ich zum Bäcker gehe, mir ein Brötchen geben lasse, was 50 Cent kostet, einmal rein beisse, dann kann ich auch nicht sagen, ich zahle nur 5 Cent weil ich ALG II Empfänger bin. Ich muss den Bäcker vorher fragen, ob er mir das Brötchen auch für 5 Cent verkauft, sonst muss ich halt 50 Cent bezahlen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
mimimata
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat:
Ich muss den Bäcker vorher fragen, ob er mir das Brötchen auch für 5 Cent verkauft, sonst muss ich halt 50 Cent bezahlen.


Nur das der RA verpflichtet ist den Schein zu akzeptieren, der Bäcker eben nicht.

Es ist halt auch die Frage auf wem man das Beratungsschein "Problem" abwälzen will. Auf den Mandant der zusehen muss, irgendwo einen Rechtsanwalt aufzutreiben, der das Mandat übernimmt oder auf den RA der damit kostensparend arbeiten muss.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 418x hilfreich)

@mimimata
Richtig, der Anwalt ist gehalten, den Schein zu akzeptieren und die Beratung vorzunehmen.

Aber dazu muss er eben vorab wissen, dass Beratungshilfe zur Bedingung gemacht wird.

Hier wurde erst die Beratung in Anspruch genommen, also der Eindruck des Selbstzahlers genacht und dann der Schein "aus dem Hut gezaubert".

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
mimimata
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat:
Hier wurde erst die Beratung in Anspruch genommen, also der Eindruck des Selbstzahlers genacht und dann der Schein "aus dem Hut gezaubert".


Lesen wir denselben Beitrag?

Zitat:
Daraufhin wurde sie sehr Kühl und Abweisend und meinte das sie keine Beratungshilfe Scheine und Prozesskostenhilfe akzeptieren würde und Forderte 190euro für die Erstberatung...


Hätte der TE auf den Schein hingewiesen, hätte die Beratung garnicht erst (aus "Zeitmangel") stattgefunden. Bei allem Respekt, aber ein Fehlverhalten sehe ich hier nur bei der RA. Hier wird im falschen Lager ausgemistet.

2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

@mimimata

Da sind Sie mit Ihrem Zitat aber ein bisschen zu kurz gesprungen. Wenn man sich mal die paar Sätze zuvor ansieht,

Zitat (von angelshype):
Heute hatte ich einen Termin beim Anwalt , die ersten 15 Minuten erstmal Beratung (Wiederspruch einlegen Akteneinsicht machen etc) , Dann kam es zum Finanziellen , Sie meinte das das gesammte Verfahren um die 800 Euro kosten würde. Ich sagte daraufhin das ich für dieses Gespräch einen Beratungshilfeschein hätte. Daraufhin wurde sie sehr Kühl und Abweisend und meinte das sie keine Beratungshilfe Scheine und Prozesskostenhilfe akzeptieren würde und Forderte 190euro für die Erstberatung ,


dann ist es nunmal so, dass sich der TS erstmal hat beraten lassen und dann erst mit dem Beratungshilfeschein um die Ecke kam. Das scheinen Sie aber völlig auszublenden.

Was hätte denn den TS gehindert, unmittelbar vor der Beratung spätestens anzugeben, dass er einen Beratungshilfeschein in Händen halte und das darüber abgerechnet werden soll. In dem Moment hätte sich die RAin wohl kaum auf Zeitmangel berufen können.

Mal abgesehen davon, dass wir hier ja immer noch die Frage im Raum stehen haben, ob der konkrete Fall überhaupt über Beratungshilfe abrechenbar ist. Hier kam ja schon mal die Vermutung auf, dass es sich evtl. um eine OWi handeln könnte. Da der TS sich aber nicht mehr meldet, wird man das wohl nicht aufklären können.

2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 418x hilfreich)

"Hätte der TE auf den Schein hingewiesen, hätte die Beratung garnicht erst (aus "Zeitmangel") stattgefunden"

@minimata
Auch wenn Ihre Kristallkugel offenbar perfekt funktioniert und Sie schon genau wissen, was die Kollegin gemacht hätte und was nicht - was ändert es an der Tatsache, dass der TE sich erst hat beraten lassen?
Man kann allenfalls noch die Frage stellen, ob die RAin gleich hätte fragen müssen, aber ich denke, es wäre zuviel verlangt, denn erst bei Anhaltspunkten muss ein Rechtsanwalt auf Beratungshilfe hinweisen.

ich bleibe also dabei:

Grundsätzlich darf Beratungshilfe nicht abgelehnt werden. Aber ich muss dann auch wissen, dass es B-Hilfe sein wird, da eben H-Hilfe NICHT alles abdeckt und ich dann dementsprechend auch agieren muss.
Aber ebenso grundsätzlich kann es nicht angehen, dass der Mandant es zunächst verschweigt, Leistung in Anspruch nimmt und dann den B-Joker zieht.


Ob wir denselben Beitrag lesen, würde ich schon bejahen - fraglich ist aber, ob wir ihn auch ähnlich verstehen (wollen).

MfG
RA Thomas Bohle


0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Lars Winkler):
Zitat (von asd1971):
Zitat (von Rechtsanwalt Lars Winkler):
...alles eine Frage der (eigenen) wirtschaftlichen Perspektive.


Nochmal: Moralisch so eine Sache (wobei die Anwälte da auch nicht besser sind, weil die solche Mandate trotz gesetzlicher Regelung aus "Zeitmangel" nicht annhemen), aber rechtlich trotzdem keine Handhabe. Der Richter wird den Anwalt wohl eher auslachen, wenn der mitteilen würde, das das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist, weil der Mandant einen Schein abgeben wollte.


Thema knapp verfehlt. Es geht nicht darum, dass der Mandant einen Schein abgeben wollte sondern darum, dass er den Eindruck erweckte Selbstzahler zu sein. Selbstverständlich kann und muss die Anwältin ihren Arbeitsaufwand auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausrichten. Der Beratungshilfeempfänger bekommt dann eine vernünftige Beratung und ein vernünftiges Anspruchsschreiben/Antwortschreiben an die Gegenseite; mehr dann aber auch nicht. Eine umfängliche außergerichtliche Auseinandersetzung ist zu den Konditionen ganz einfach nicht drin.


Dann klären Sie bitte auf, wieso gesetzlich der Anwalt verpflichtet ist der Beratungsschein zu akzeptieren ;-)

Insofern wäre es auch gesetzwidrig den Hilfesuchenden mit fadenscheinigen Aussagen (keine Termine frei) gar nicht anzunehmen...

Deswegen sind Sie leider am Thema vorbei...

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