Anwalt rechnet Vorschuss nicht ab

21. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
finnfinn
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 3x hilfreich)
Anwalt rechnet Vorschuss nicht ab

Hallo zusammen,

ich habe einem Anwalt während eines laufenden Verfahrens (Unterhalt) einen Vorschuss bezahlt (genau genommen war der Vorschuss als „Rechnung" deklariert; meines Wissens kann ein Anwalt eine Rechnung aber erst nach Abschluss des Verfahrens stellen). Das war im August 2015

Im Januar 2016 wurde das Verfahren nun beendet.

Nun möchte ich eine Abschlussrechnung für die Anwaltskosten. Vor allem, weil es sich um ein anderes Steuerjahr handelt und ich Verfahrenskosten gesammelt in diesem Jahr geltend machen möchte.

Leider weigert sich der Anwalt hartnäckig, eine Abschlussrechnung zu erstellen. Ich habe keine Ahnung warum. Mal sagt er, das wäre nicht nötig. Dann sichert er mir die Rechnung zu. Dann sagt er wieder, er *könne* gar keine neue Rechnung erstellen. Dann will er sie jetzt doch schicken. Dann wieder nicht ("nicht notwendig, wir sind quitt"). So geht es nun schon seit sechs Monaten. Ich habe ihn bestimmt schon viermal schriftlich aufgefordert, endlich eine Abrechnung zu erstellen. Zuletzt mit Fristsetzung (11.7.2016). Alternativ habe ich in diesem Schreiben den Vorauszahlungsbetrag zum selben Datum fällig gestellt.

Er hat mich daraufhin zwar (schriftlich) vertröstet, aber bis heute wieder nichts getan.

Vielleicht liegt es daran, dass der Streitwert vom Gericht niedriger festgestellt wurde als in der (Vorschuss-)Rechnung? Und eine recht hohe Gebührenziffer (1,8fach) angesetzt wurde? Er müsste mir also etwas Geld zurückzahlen. Allerdings hatte ich ihm bereits angeboten, eine Rechnung zu erstellen, die auf Null ausgeht. Es geht mir eigentlich nicht um die paar Euro.

Egal. Ich habe jedenfalls inzwischen die Nase voll und will mich nicht länger mit diesem Mann herumärgern und nun auch nur noch soviel bezahlen wie nötig ist. Deswegen drei Fragen:

1.) Wie kann ich diesen Rechtsanwalt (gerichtlich oder mit anwaltlicher Hilfe) dazu bringen, dass er endlich eine Abschlussrechnung erstellt?

2.) Wie kann ich die in Rechnung gestellte Gebührenziffer überprüfen lassen?

3.) Wie muss ich vorgehen, damit mir zuverlässig keine Kosten daraus entstehen?

Falls hier ein Anwalt aus München ist, der sich dieser Sache effizient annehmen möchte, kann er sich auch gerne bei mir melden.

Viele Grüße,
Finnfinn


-- Editier von finnfinn am 21.07.2016 15:24

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
finnfinn
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 3x hilfreich)

Ist die Frage soooo kompliziert? Oder zu einfach?

Mal die Alternativen, die ich mir überlegt habe:
- Ich könnte einen RA damit beauftragen? Wäre vielleicht am einfachsten. Fragt sich allerdings, wer die Kosten dafür trägt. Der Streitwert ist zwar gering (die Vorauszahlung beträgt ca. 3.000 Euro, der strittige Betrag ca. 450 Euro, eigentlich will ich aber nur die Rechnung), das bedeutet aber zugleich, dass viele Anwälte einen solchen Fall nicht zu den gesetzlichen Kosten übernehmen wollen.

- Ohne Anwalt könnte ich ihm einen Mahnbescheid über die komplette Vorauszahlung zukommen lassen. Kostet Gebühren. Er könnte als Reaktion (endlich) die Rechnung erstellen, auf Null rauslaufen lassen und mir die Gebühren überlassen. Wie bekomme ich die wieder?

- Er könnte auch Widerspruch einlegen. Dann müsste ich die Vorauszahlung einklagen. Er behauptet, er habe eine Rechnung erstellt (die auf Null rausgekommen sei), sie sei bei mir aber wohl nicht angekommen. Wer zahlt dann das Verfahren? Der Streitwert ist dann hoch.

- Ich könnte nur den Betrag gerichtlich anmahnen, der überzahlt ist. Doch woher kenne ich diesen Betrag? Wer kann eine nicht gestellte Abschlussrechnung prüfen?

Vielleicht kann mir ja doch jemand einen Ratschlag geben.

Viele Grüße,
Dominik

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Warum wenden Sie sich nicht einfach an die Anwaltskammer? Die haben alle Abteilungen für Vermittlung und Schlichtung bei Anwalts-Problemen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39752x hilfreich)

Zitat (von finnfinn):
Er hat mich daraufhin zwar (schriftlich) vertröstet,

Mit welchem Wortlaut?



Ich würde hier eine letzte Frist nach Datum zur Abrechung setzen (Einschreiben, 14 Tage nach Datum) und für den fruchlosen Fristablauf die Einleitung entsprechender Schritte ankündigen.

Und diese dann auch einleiten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
finnfinn
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 3x hilfreich)

@muemmel
Auf der HP der Anwaltskammer steht: "Die Rechtsanwaltskammer kann die Rechnungen Ihres Rechtsanwalts/Ihrer Rechtsanwältin nicht auf deren Richtigkeit hin überprüfen. Dies ist ausschließlich den Zivilgerichten vorbehalten."

@Harry van Sell
Seine Mail lautete: "Rechnung kommt die Tage." Das ist nun wieder drei Wochen her.

Danke auch für deinen Rat mit der Frist und dem Schreiben. Nur: Das habe ich ja bereits gemacht.

Zitat:
Und diese dann auch einleiten.

Genau darauf bezieht sich meine Frage :-). Hast du einen Rat?

Viele Grüße,
Dominik

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

Wenn man schriftlich hat, dass man quitt ist, dann ist das doch genug?

Sollte der Anwalt später doch noch was fordern, kann man ihm das entgegenhalten und sich weigern, zu bezahlen.

Warum so kompliziert?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Wenn man schriftlich hat, dass man quitt ist, dann ist das doch genug? (...) Warum so kompliziert?


Weil der TE nach den widersprüchlichen Aussagen des Anwalts wohl den berechtigten Verdacht hat, dass die Vergütung des Mandats mit der Vorschussrechnung überzahlt wurde und er zudem einfach wohl seinen Anspruch auf ordnungsgemäße Vergütungsberechnung durchsetzen möchte.

Es besteht dann die Möglichkeit, bei Ausbleiben einer entsprechenden Rechnungslegung die Mitteilung der Berechnung aktiv zu fordern und darauf auch zu klagen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Zitat:
Vielleicht liegt es daran, dass der Streitwert vom Gericht niedriger festgestellt wurde als in der (Vorschuss-)Rechnung? Und eine recht hohe Gebührenziffer (1,8fach) angesetzt wurde? Er müsste mir also etwas Geld zurückzahlen. Allerdings hatte ich ihm bereits angeboten, eine Rechnung zu erstellen, die auf Null ausgeht. Es geht mir eigentlich nicht um die paar Euro.


Unter diesen Umständen würde ich dem Anwalt eigentlich kein Geld schenken. Wenn Sie uns sagen, wie hoch der festgesetzte Streitwert ist und was der Anwalt konkret gemacht hat (Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr oder gar Einigungsgebühr?), dann können wir Ihnen auch ziemlich genau ausrechnen, wie hoch die Rechnung eigentlich sein darf.

Wenn das zu stark von Ihrer Vorauszahlung abweicht, sollten Sie den Anwalt schriftlich auffordern, den überzahlten betrag zurückzuerstatten. Fall er dies nicht tut, können Sie Klage androhen.

Ich vermute, spätestens dann wird der Anwalt munter.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Auf der HP der Anwaltskammer steht: "Die Rechtsanwaltskammer kann die Rechnungen Ihres Rechtsanwalts/Ihrer Rechtsanwältin nicht auf deren Richtigkeit hin überprüfen. Dies ist ausschließlich den Zivilgerichten vorbehalten." Ja und? Hier geht es zunächst mal nicht um die Richtigkeit der Rechnung, sondern um die Weigerung, Ihnen eine Rechnung zukommen zu lassen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
finnfinn
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 3x hilfreich)

Da hast du recht. Aber ich glaube nicht, dass mir das etwas helfen wird. Vielleicht wird er mir endlich eine Rechnung zukommen lassen, wenn die Anwaltskammer in vier Wochen (?) ein Vermittlungsverfahren angestrengt hat.

Aber dann wird es als nächstes um die Höhe der Rechnung gehen. Spätestens dann stehe ich wieder hier, nur dass es dann fünf Wochen später ist.

Ich bin von dem guten Mann aus gutem Grund genervt und will eigentlich möglichst kurzen Prozess machen. Er soll mir eine Abschlussrechnung zukommen lassen und die ursprünglich vereinbarten (gesetzlichen) Gebühren bekommen. Das sollte genügen. Ich will mir dafür eigentlich auch nicht viel Arbeit machen müssen.

Apropos: Wenn es immer "gesetzliche Gebühren" heißt - welches Gericht überprüft sie denn? Und was für einen Antrag / Klage / Weißichwas muss ich dazu einreichen? Besteht dafür Rechtsanwaltszwang?

Viele Grüße,
Finnfinn

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Zitat:
Wenn es immer "gesetzliche Gebühren" heißt - welches Gericht überprüft sie denn?


mit "gesetzlich" sind die Gebühren gemeint, die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsehen. Daneben gibt es noch die Gebühren, die man gesondert und außerhalb dieses Gesetzes Vereinbaren kann. Das nennt man dann Honorarvereinbarung. Hier scheint es aber so zu sein, dass der Anwalt die gesetzlichen Gebühren abzurechen hat.

Das überprüft auch kein Gericht ohne Grund. Das Gericht prüft allerdings in verschiedenen Zusammenhängen Anwaltsrechnungen, zum Beispiel dann, wenn die Gegenseite nach einem gewonnenen Prozess Anwaltskosten erstatten muss. Oder eben auch dann, wenn man eine überzahlte Summe einklagt.

Zitat:
Und was für einen Antrag / Klage / Weißichwas muss ich dazu einreichen?


Es wäre eine normale Zahlungsklage. Aber zunächst sollte erst mal der Anwalt nachdrücklich aufgefordert werden, die Rechnung zu erstellen. In dem entsprechenden Schreiben sollte man dann durchaus androhen, die Rechtsanwaltskammer einzuschalten und oder notfalls den überzahlten Betrag einzuklagen.

Zitat:
Besteht dafür Rechtsanwaltszwang?


So lange es nicht um mehr als 5000,- Euro geht, braucht man vor Gericht keinen Anwalt. Für den außergerichtlichen Schriftverkehr braucht man sowieso keinen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.987 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen