Anwalt versucht mit Gegenstandswert sich zu bereichern

30. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
BubbiK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Anwalt versucht mit Gegenstandswert sich zu bereichern

Hallo liebe Gemeinde,


Person A hat vor über einem Jahr einen Rechtsbeistand eingeschaltet um ihn im Erbverfahren zu begleiten.

Da Person A noch eine Halbschwester hat mit der es Streitereien gibt, dachte sich Person A, es ist der beste Weg einen Rechtsbeistand für Erbrecht einzuschalten.

Der Rechtsanwalt fragte nach der ungefähren Summe die auf dem Konto der verstorbenen Mutter von Person A wären, Person A konnte keine genauen Angaben und sagte einfach ca 100.000€

Der Anwalt schrieb in die Anwaltsvollmacht Gegenstandswert min. 100.000€.

Im Laufe des Verfahrens, stellte sich heraus, dass der Gegenstandswert deutlich geringer ist, daraufhin fragte Person A mehrmals schriftlich den Rechtsanwalt, ob man dies nochmal ändern müsste.

Der Rechtsanwalt teilte mit, nein der Vetrag müsste nicht mehr geändert werden, die Summe richtet sich sowieso nach dem Nachlass.

Im Nachlassverfahren wurde dann herausgefunden, dass die Erbmasse lediglich 20000€ beträgt.

Der Anwalt möchte nun mit einer Kostenrechnung mit einem Gegenstandswert von 100000€ abrechnen.

Person A ist schockiert, und weis nicht wie sie sich verhalten soll, denn der Gegenstandswert entspricht nicht im geringsten der Wahrheit.


Fernab dessen hatte Person A sowieso massive Probleme mit dem Rechtsanwalt, er lies Fristen verstreichen, antwortete nicht zeitnah, hat sich um nichts gekümmert, dadurch haben sich immer mehr Gläubiger der Mutter von Person A eingeschaltet, dadurch sind weitere Kosten und Mahngebühren entstanden.

Hat Person A die Möglichkeit Schadensersatzansprüche gegenüber den Anwalt einzuleiten ?

Nachweislich wurden Anfragen Monate später beantwortet, Fristsetzungen der Gläubiger nicht fristgemäß beantwortet.




Vielen lieben Dank !

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von BubbiK):
hat sich um nichts gekümmert, dadurch haben sich immer mehr Gläubiger der Mutter von Person A eingeschaltet,

Was war denn der konkrete Auftrag an den Anwalt?



Zitat (von BubbiK):
Der Rechtsanwalt teilte mit, nein der Vetrag müsste nicht mehr geändert werden

Da müsste man dann mal schauen, wie im Vertrag der Wortlaut zu der Vergütung ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BubbiK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für deinen Beitrag !

Der Auftrag lautete, sich um das Erbverfahren zu kümmern, die Kosten der Gläubiger über das Nachlasskonto zu bezahlen, einen Erbschein beantragen, das Übliche bei einer Erbsache.

Leider kam Wochen und Monate auch keinerlei Rückmeldung auf Anliegen, es wurde nicht zügig gearbeitet, und es ist wertvolle Zeit verstrichen, dadurch sind Mahnungen etc. entstanden.

Erst als Person A mit der Kündigung des Mandats gedroht hatte, hat der Rechtsanwalt ein paar Schreiben erstellt und dann wieder zwischen 2-4 Wochen nichts von sich hören lassen.

Auch telefonisch war er stets NIE zu erreichen, es erfolgte dann immer nur eine SMS, er melde sich am morgigen Tag, aber das war auch ein leeres Versprechen und so schrieb er dann am nächsten Tage eine SMS, dass er sich morgen melde, wieder nichts usw. , dadurch zog sich das natürlich unendlich in die Länge, und die Gläubiger der verstorbenen machten immer mehr Druck, und es entstanden immer mehr Kosten.

Bzgl. der Vergütung steht im Vertrag:

-
allgemeine Recherche
und Informationsbeschaffung
-
rechtliche Prüfung und ggf. gutachterliche Stellungnahme, bzw. Zusammenfassung
-
Akteneinsicht in alle behördlich und gerichtlich geführten Akten
-
außergerichtliche Interessenvertretung, Kündigung, Mahnung, Forderungseinzug etc.
-
gerichtliche Interessenvertretung
-
Mahnbescheids
antrag, Klageerhebung, Klageverteidigung.
-
Rechtsmittel (Einspruch, Widerspruch, Berufung, etc.) gegen _______________________________________
-
Zwangsvollstreck
ungsmaßnahmen

____________________________________________________________________________________________
Die Gebühren der außergerichtlichen/gerichtlichen Tätigkeit
, ausgenommen der Organisation der Beisetzung,
sollen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet werden, allerdings mit folgen
den Vereinbarungen:
-
Die
Höhe
der
Gebühren
richtet
sich
nach
einem
Gegenstandswert
von
mind.
_______

100.000,00
___________________ Euro, das ist der Wert, den die Beteiligten
unter den
Gesichtspunkten der Bedeutung der Angelegenheit, der Schwierigkeit der Angelegenh
eit und der anwaltlichen
Haftung etc.
der Rechtsangelegenheit beimessen

Auf den betitelten Wert hat Person A nachweislich 2x E-Mails geschrieben, dass der Wert zu hoch erscheint und ob dies geändert werden müsste, daraufhin teilte der Rechtsanwalt mit: Nein, der Gegenstandswert beziffert sich eh nach dem Nachlass.

Hat der Rechtsanwalt damit die Unwissenheit des Mandanten ausgenutzt, und kann er mit diesem Wert abrechnen, obwohl der Wert nicht Ansatzweise dem Nachlass entspricht ?

Der Nachlass beläuft sich auf ca 20.000€ der durch 2 Personen zu 1/2 geteilt werden muss.

Das Erbverfahren ist bis Dato nicht abgeschlossen.

Da der Rechtsanwalt sich nicht mehr gemeldet hat, und seiner Informationspflicht nicht anchgekommen ist, da er seinen Mandaten nicht über Briefe der Rechtsanwälte der Gläubiger informiert hat, und diese verschwiegen hat, wurde das Mandant von Person A gekündigt.

Nun stellt der Rechtsanwalt eine Forderung mit einem Gegenstandswert der bei 100.000€ liegt, das Erbverfahren läuft immer noch, es gab keine Auszahlung, der genaue Wert ist bis Dato nicht bekannt. Der Erbteil pro Person liegt bei ca 10.000€.



Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von BubbiK):
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach einem Gegenstandswert von mind.
_______

100.000,00
___________________ Euro,

Da hat Person A wohl grob fahrlässig einen viel zu hohen Betrag angegeben. Da dieser betrag als Mindestwert angegeben wurde, sehe ich keine Möglichkeit, da raus zu kommen.

-- Editiert von User am 31. August 2022 10:49

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BubbiK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja, aber das entspricht ja nun nichtmal ansatzweise der Wahrheit.

Zumal Person A mehrmals schriftlich nachgefragt hat, und der Rechtsanwalt Person A mitteilt, nein das richtet sich eh nach dem Nachlass.

Dann geht Person A davon aus, dass sich der Gegenstandswert auf den endgültigen Nachlass bezieht.

Das kann doch dann so nicht korrekt abgelaufen sein ?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@BubbiK
Offensichtlich ist eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden, die auch dann wirksam ist, wenn sich später andere Summen herausstellen.
Fraglich kann nur noch sein, ob diese Vereinbarung wirksam ist; dazu müsste man sie komplett prüfen können.

Und bitte überlegen Sie einmal, was passiert wäre, wenn sich der Nachlass später mit 2.000.000 € herausgestellt hätte? Worauf hätte A dann wohl bestanden? :devil:

MfG
RA Thomas Bohle

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BubbiK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke, ich verstehe natürlich was Sie meinen.

Vielleicht hätte man dann auch einfach die Vergütungsvereinbarung anders formulieren müssen.

Aber meines Erachtens sollte man den Gegenstandswert berechnen, der dann auch im Endeffekt vorliegt.

Zumal der Rechtsanwalt Person A in einer E-Mail mitgeteilt hat auf Nachfrage, dass der Betrag sowieso nach dem Nachlasswer berechnet wird.

Dann geht Person A natürlich davon aus, dass der Wert dann auch nach dem tatsächlichen Wert berechnet wird.

Person A wurde darüber auch nicht weiter aufgeklärt.

Es erfolgte ledigliche die Stellungnahme dazu:

der Anwaltsauftrag muss nicht mehr geändert werden.
Maßgeblich bei Erbengemeinschaften ist immer der gesamte Nachlasswert
für den Streitwert.

Die verstorbene hatte keinerlei Immobilien oder sonstige Wertgegenstände, sondern lediglich das hinterlassene Konto.

Also ist Person A anzuraten einen Anwalt für Anwaltshaftung einzuschalten und dies überprüfen zu lassen ?



Beste Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@BubbiK

Nein; A wird dazu geraten, die Vergütungsvereinbarung genau überprüfen zu lassen. Die muss man aber dann auch wirklich kennen; die hiesigen Textpassagen reichen nicht.


Ansonsten:

Nehmen wir dann an, der Mandant möchte bei einem Verkehrsunfall 20000 €, schildert es auch so und der Anwalt macht die Forderung dann geltend (trägt also dann auch automatisch das Haftungsrisiko zu dieser Summe).

Bezahlt wird dann aber vielleicht nur 1000 €. ( sei es Mitverschulden, sei es Neu für Alt, sei es für eine andere Unfallschilderung, als der Mandant angegeben hat)
Dann soll der Anwalt das wirtschaftliche Risiko tragen und zwar erst einmal für 20000€ haften, aber nur für 1000 abrechnen dürfen?
Vielleicht geht der Prozess auch komplett verloren, weil Zeugen den Unfallhergang ganz anders schildern, der Mandant bekommt also Null. Dann soll der Anwalt für seine Arbeit nach Ihrer Abrechnungsmethode auch Null bekommen?

Was Sie wollen, wäre dann die amerikanische Regelung, also Geld nach Ergebnis. Ist eine tolle Sache, aber dort geht es eben um ganz andere Summen, die in D utopisch sind.

MfG

RA Thomas Bohle

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
BubbiK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

In Ordnung, ich verstehe.

Dennoch finde ich, dass der Rechtsanwalt in diesem Falle Person A nicht korrekt aufgeklärt hat, und per E-Mail mitgeteilt wird, dass der Gegenstandswert anhand der Nachlasssumme ermittelt wird.

Auf erste Anfrage bzgl der Summe von Person A, ist der Rechtsanwalt nicht eingeangen, auf nochmalige Nachfrage wurde dann mitgeteilt, dass sich der Gegenstandswert durch die Nachlasssumme zusammensetzt und nichts mehr verändert werden müsste.

Dies wurde alles VOR der Abgabe der Anwaltsvollmacht so besprochen bzw per Mail beschrieben.

Person A ging dann natürlich davon aus, dass der Gegenstandswert dann auch der tatsächliche Nachlasswert ist, so wie es ihm vom Rechtsanwalt auch schriftlich mitgeteilt wurde.

Laut meiner Auffassung hat der Anwalt nun aber diesbezüglich Person A nicht ausreichend informiert und aufgeklärt.

Fernab dessen, gibt es laut Recherchen bereits mehrere Fälle in dem der Anwalt so tätig wird, und so die Mandanten, ich nenne es mal, "übers Ohr" haut.





0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von BubbiK):
Dennoch finde ich, dass der Rechtsanwalt in diesem Falle Person A nicht korrekt aufgeklärt hat

Richtig, der Anwalt hat da nicht sehr Mandantenfreundlich gehandelt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
BubbiK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja, zumal der Rechtsanwalt doch eigentlich dazu verpflichtet ist über die Kosten vorab zu informieren.

Wenn dann eine Erläuterung kommt, dass nach Nachlasswert berechnet wird, denkt man sich natürlich, das geht in Ordnung.

Person A hatte schon mit einigen Rechtsbeiständen zu tun, aber so etwas hat sie bis Dato nicht erlebt.

Person A ist nicht in der Lage die Rechnung zu begleichen, bis Dato wurde kein Erbteil ausgezahlt, und sie bezieht lediglich eine kleine Erwerbsminderungsrente.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
Und bitte überlegen Sie einmal, was passiert wäre, wenn sich der Nachlass später mit 2.000.000 € herausgestellt hätte? Worauf hätte A dann wohl bestanden?
Worauf hätte denn A in dem Fall 2.000.000 € bestehen können???
In dem Fall hätte natürlich der Rechtsanwalt auf das Wort "mind." verwiesen und die Gebühren hätten sich nach dem tatsächlichen Gegenstandswert 2.000.000 € gerichtet.

Anscheinend muss man sich vor niemandem so sehr in Acht nehmen als vor einem von einem selbst zu beauftragenden Rechtsanwalt.
Wohl dem, der keinen braucht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von BubbiK):
Der Anwalt möchte nun mit einer Kostenrechnung mit einem Gegenstandswert von 100.000€ abrechnen.
Möchte er nur oder liegt dir die Rechnung schon vor?
Zitat (von BubbiK):
Person A ist nicht in der Lage die Rechnung zu begleichen,
Meist wird das dann über eine Vereinbarung zur Ratenzahlung versucht. Das kannst du auch versuchen.
Oder eben um Aufschub bis zur Auszahlung des Erbanteiles bitten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
BubbiK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Ja, das ist schon alles sehr traurig.

Da legt man Vertrauen in jemanden, der bei einem Todesfall der Mutter unterstützend sein soll, und dann kommt sowas dabei heraus.


Die Rechnung liegt bereits vor.

Wie gesagt wurde über das Honorar gar nichts weiter erwähnt und es erfolgte überhaupt keine Aufklärung an den Mandanten, auf Nachfrage wurde wie erwähnt nur mitgeteilt, dass sich der Gegenstandswert nach der gesamten Erbmasse richtet.

Zumal der Gegenstandswert bei einem Erbverfahren in dem nur ein Erbe vertreten wird, sich eigentlich nach dem Anteil des betroffenen Erben richtet.

Allein diese Aussage ist doch im Prinzip schon eine Täuschung, er hätte von Anfang an sagen müssen, abgerechnet wird mit der genannten Summe im Anwaltsvertrag.

Woher soll ein unwissender Mandant das alles wissen, wenn man nicht korrekt aufgeklärt wird ?

Ich finde solch ein Verhalten mehr als fragwürdig.



Liebe Grüße und danke für eure Rückmeldungen

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von BubbiK):
Ja, zumal der Rechtsanwalt doch eigentlich dazu verpflichtet ist über die Kosten vorab zu informieren.

Nein, ist er überhaupt nicht, sofern er nur die gesetzlichenGebühren berechnet.



Zitat (von BubbiK):
Person A hatte schon mit einigen Rechtsbeiständen zu tun, aber so etwas hat sie bis Dato nicht erlebt.

Seriös empfinde ich anders.



Zitat (von BubbiK):
Person A ist nicht in der Lage die Rechnung zu begleichen, bis Dato wurde kein Erbteil ausgezahlt, und sie bezieht lediglich eine kleine Erwerbsminderungsrente.

Dem Anwalt war das vorher bekannt?



Zitat (von AR377):
Anscheinend muss man sich vor niemandem so sehr in Acht nehmen als vor einem von einem selbst zu beauftragenden Rechtsanwalt.

Da gibt es noch einoge mehr als Anwälte ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
BubbiK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Naja, aber der Rechtsanwalt hat doch meines Wissens eine Hinweispflicht siehe 49b in BRAO.

Dem ist er ja im Grunde genommen nicht wirklich nachgekommen.

Eine Aufklärung darüber ist nunmal nicht erfolgt.


Lieben Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@AR377
Vielleicht noch einmal für Sie zum mitlesen: Ob die Vergütungsvereinbarung wirksam ist, muss geprüft werden.

Und sofern sie meinen, mit "mindestens" sei eine Erhöhung möglich, irren Sie auch da. Aber da Sie offenbar sowieso alles besser wissen (wollen), erübrigt sich dazu auch weiterer Kommentar und Rechtssprechungquelle.

In diesem Sinne

@BubbiK
Lassen Sie die Vereinbarung prüfen. Mehr kann man seriös gar nicht anraten.

MfG
RA Thomas Bohle

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
BubbiK
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Bohle,

vielen Dank.


Das werde ich machen, ich habe bereits einen anwaltlichen Termin vereinbart, ich hoffe, dass sich noch alles zum Guten wendet.

Ferner habe ich auch die zuständige Kammer eingeschaltet.



Danke und liebe Grüße

1x Hilfreiche Antwort

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