Im Jahr 2002 habe ich, wie einige Tausende auch, gegen die VBL Zusatzversorgung de öffentlichen Dienstes geklagt.
Bevor ich einen Anwalt aussuchte, schrieb ich meine Rechtsschutz an und bat um Kostendeckung.
Das Urteil ist 2007 ergangen, Startgutschrift ungültig. Nun, im Jahr 2011, hat mir der Rechtsanwalt eine Gebührenrechnung gesandt, für den Aufwand der Einholung der Kostenzusage bei der Rechtsschutzversicherung. Er schreibt sogar, dass er dazu gesetzlich verpflichtet wäre.
Ist die Forderung verjährt ? Alle andere klagenden Kollegen bei meinem Arbeitgeber haben dafür nichts bezahlt. Ist er dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass er diese Dienstleistung entgegen üblicher Gepflogenheiten berechnet ?
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"Chylla"
Anwalt will 150 Euro für Einholung Kostenzusage
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Zwei Dinge muss man wissen:
1. Die Einholung der Deckungszusage ist ein selbstständiger Auftrag, der im Grunde nichts mit dem eigentlichen Auftrag zu tun hat.
2. Anwälte dürfen nicht kostenlos tätig werden.
Aus diesen beiden Grundsätzen ergibt sich, dass der Anwalt tatsächlich verpflichtet ist, das Mandat (Einholung der Deckungszusage) abzurechnen. Allerdings haben Sie insofern Recht, dass viele Anwälte die Deckungszusage einholen, ohne dies extra zu berechnen. Sie machen das zum einen aus vermeintlichem "Service", um die Mandanten nicht mit einer Extra-Rechnung zu vergraulen. Zum anderen machen Sie es aber deshalb, weil sie ein eigenes Interesse daran haben, die Deckungszusage persönlich einzuholen, da nur dann sichergestellt ist, dass die RSV auch tatsächlich zahlt. Häufig schildern die Mandanten der RSV nämlich einen Sachverhalt, der mit dem eigentlichen Sachverhalt rechtlich nichts oder nicht viel zu tun hat und dann ist Ärger vorprogrammiert. Daher machen es die Anwälte lieber selbst.
In der Tat könnte die Forderung aber verjährt sein. Wenn das Mandant im Jahr 2007 abgeschlossen wurde, dann ist die Forderung mit Ablauf des 31.12.2010 verjährt.
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"justice"
-- Editiert am 10.05.2011 07:16
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quote:
Das ist unsauber formuliert. Anwälte dürfen keine kostenlose Tätigkeit versprechen.
..dafür 'arbeiten' sie oftmals umsonst.
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quote:<hr size=1 noshade>Aus diesen beiden Grundsätzen ergibt sich, dass der Anwalt tatsächlich verpflichtet ist, das Mandat (Einholung der Deckungszusage) abzurechnen. <hr size=1 noshade>
Das ist schon richtig, dem Bauchgefühl der Mandanten widerspricht es trotzdem.
Laut BGH sind in einfachen Fällen die Kosten nicht erstattungsfähig, keine notwendigen kosten der Rverf., so daß man auch noch darauf sitzen bleibt, sogar wenn man den Prozeß gewinnt, VIII ZR 132/10 .
Sollte man das einem Mandanten antun, von dem man möchte, daß er wiederkommt?
Oft ist es doch so, daß die Deckungszusage stillschweigend kostenlos eingeholt wird und der RA sich mit den Gebühren des sich anschliessenden Verfahrens "begnügt".
Anders, wenn das Verfahren trotz Deckungszusage nicht eingeleitet wird, dann ist plausibel, daß der RA-Aufwand bezahlt werden muss.
Faire RA weisen jedenfalls ausdrücklich -vor Mandatsübernahme- darauf hin, daß für die Einholung der Deckungszusage Gebühren entstehen, man solle das bitte selber tun, wenn man das vermeiden möchte.
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