Anwalts- Honorar

5. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
AdelHeid210
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwalts- Honorar

Hallo, ich habe im Juni diesen Jahres einen Anwalt eingeschaltet, da ich eine Anzeige wegen Warenkreditbetruges bekommen hatte. Mein Anwalt forderte dann Akteneinsicht.....anschließend schrieb er 2 Briefe an die Staatsanwaltschaft, mit der Bitte das Verfahren ein zustellen da kein Schaden entstanden wäre und die Rechnungen bezahlt wurden. Gestern bekam ich von meinem Anwalt die Nachricht , das das Verfahren eingestellt ist. Die Rechnung von ihm war auch dabei, wobei ich mich auf den Hintern gesetzt habe...Kosten 665,00 Euro. Aufstellung wie folgt:
VV-Nr.4100 RGV Wahlanwalt Grundgebühr: 200,00Euro
VV-Nr.4104RVG Vorbereitetes Verfahren 165,00 Euro
VV-Nr.4141/4104 Wahlanwalt Vorbereitendes Verfahren 165,00 Euro
Vorzeitige Erledigung Auslagen 20Euro / 19%Ust.104,00 Euro
Ich finde das doch sehr teuer, kann mir da jemand was zu sagen ?

























Was denn, so teuer?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
kann mir da jemand was zu sagen ?

Ja.

Zitat:
Ich finde das doch sehr teuer

Nein. Das sind jeweils genau die Mittelgebühren.

Hier nachrechnen:
http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Berechnen/StrafR.html
- Haken bei "Vertretung im Hauptverfahren" wegnehmen - es wurde ja vor den Hauptverfahren eingestellt
- Haken bei "Vertretung in 1 Verhandlungsermin/en" auch wegnehmen - es gab ja keine Verhandlung.
- Haken bei "Einstellung/Rücknahme des Einspruchs vor erstem Verhandlungstermin durch Tätigkeit des Anwalts" hinzufügen
- "Gebühren berechnen" klicken
und viola: 654,50 € incl. MwSt.
Dazu noch die Aktenversendungspauschale von 12€ - macht 666,50€.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

600 - 800 EUR sollte man für die Anwaltliche Vertretung schon einplanen.

Das mag einem sehr teuer erscheinen, aber dafür ist das Führungszeugnis sauber. Sollte man nicht unterschätzen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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