Folgendes Szenario:
Ich wurde Fälschlicherweise einer Fahrerflucht bezichtigt, das Verfahren ging vor Gericht ich wurde jedoch frei gesprochen.
Nun bekam ich einen Brief von meinem Anwalt das dass Gericht sein Honorar unberechtigter Weise um knapp 300€ gekürzt hat weil sie die Höhe des Honorars für unangemessen hält.
Meine Rechtsschutzversicherung will laut meinem Anwalt auch nicht für diese Rest Kosten aufkommen da sie sagen bei Freispruch muss das Gericht zahlen.
Nun bittet meinen Anwalt mich darum diese offene Summe zu zahlen. Nur sind für mich diese 300€ viel Geld und vor allem verstehe ich nicht wieso ich trotz Freispruch also Unschuld nun kosten tragen soll ?
Ich wollte wissen wie die rechts Lage ist und vor allem wie ich mich verhalten soll.
Danke schon mal im Voraus.
-- Editiert von Moderator am 30.06.2019 23:03
-- Thema wurde verschoben am 30.06.2019 23:03
Anwalts kosten trotz Freispruch
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Wie hoch war denn das Honorar, für was genau?
ZitatNun bittet meinen Anwalt mich darum diese offene Summe zu zahlen. :
Bitten kann man erfüllen, muss man aber nicht...
Man sollte dabei auch überlegen, ob man nochmals der Hilfe diese Anwaltes bedürftig werden könnte.
Wie hoch das Honorar insgesamt war Weiß ich nicht.
Ich denke mal für die komplette Vertretung in diesem Fall.
Die Anklage wurde von der Staatsanwaltschaft erhoben.
Das Verfahren dauerte insgesamt mehrere Monate.
Insgesamt war ich 2 mal beim Anwalt, einmal zur erst Besprechung und danach zur „Vorbereitung" auf den Gerichtstermin, der Gerichtstermin ansich ging wenn überhaupt 20 Minuten.
Wobei sich auch die Staatsanwaltschaft nach Anhörung der Zeugen für einen Freispruch aussprach.
ZitatWie hoch war denn das Honorar, für was genau? :
ZitatNun bittet meinen Anwalt mich darum diese offene Summe zu zahlen. :
Bitten kann man erfüllen, muss man aber nicht...
Man sollte dabei auch überlegen, ob man nochmals der Hilfe diese Anwaltes bedürftig werden könnte.
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Edit: so ist der genaue Wortlaut in der
Brief:
„Ihr Strafverfahren ist mit dem Freispruch sehr positiv verlaufen. Weniger positiv ist allerdings die finanzielle Abwicklung der Gerichtskasse. Diese hat das angegebene Honorar unberechtigt um 317,12 € gekürzt. Es hat aber keinen Sinn monatelang mit dem Gericht über die Höhe der „angemessen" Vergütung die bei einem Freispruch von der Gerichtskasse zu zahlen ist zu streiten. Dort ist man durch und durch stur.
Vor diesem Hintergrund komme ich auf die zu in der Hoffnung, dass wir uns einig werden. Ofen ist - wie oben dargestellt eine Summe von 317,12 € auf den ich angesichts des Umfangs und der Bedeutung des Verfahrens für sie nicht verzichten möchte.
Für zeitnahe Rückmeldung danke ich bereits jetzt. „
Ich hoffe das ist noch einmal behilflich.
Ein Dankeschön schon mal an alle die hier antworten und mir helfen.
Anwalt im Strafrecht. Hier wurde vermutlich eine Honorarvereinbarung getroffen, Du lässt dich dazu ja trotz Nachfrage nicht aus - wobei die Höhe der Anwaltsvergütung von der Gerichtskasse nicht anerkannt wird. Folglich bleibt Dir nur den Mehrbetrag aus eigener Tasche zu zahlen.
Oder doch mal die vertraglichen Absprachen mit dem Anwalt offen zu legen.
Berry
Klingt eher danach, als ob der Anwalt bei den Gebühren an den oberen Rand des Rahmens gegriffen hat, die Staatskasse aber nur die Mittelgebühr erstatten will.
Ich spiele jede Woche Lotterie in der Hoffnung, dass ich gewinne. Leider vergeblich.Zitatin der Hoffnung :
Zitathat aber keinen Sinn monatelang mit dem Gericht über die Höhe der „angemessen" Vergütung die bei einem Freispruch von der Gerichtskasse zu zahlen ist zu streiten. Dort ist man durch und durch stur. :
Dann soll er es halt lassen. Wenn ihm das für 300€ zu viel Arbeit ist.....
ZitatVor diesem Hintergrund komme ich auf die zu in der Hoffnung, dass wir uns einig werden. :
Das klingt nicht danach als sei der Anwalt überzeugt, das Manko bei dir gerichtlich einfordern zu können.
Als Auftraggeber sind Sie verpflichtet, die Kostenrechnung auszugleichen.
Wenn Sie das gemacht haben, kann dann der Anwalt gegen die Kürzungen vorgehen - allerdings wieder auf Ihre Kosten und Ihr Risiko, denn die Ersatttung Dritter kann nicht das Risiko des Anwaltes sein.
Fraglich ist allenfalls also die Höhe der Kosten und dafür muss Ihnen einen komplette Kostenrechnung mit Zahlungen Dritter übermittelt werden.
Die Staatskasse reduziert nahezu jede Rechnung, auch wenn eine Reduzierung unberechtigt ist. Strafverfahren, Hauptverhandlung, Zeugenvernehmung - dazu dann ggfs. Ihr Interesse am Behalten des Führerscheines, Ihre Vermögensverhältnisse, Umfang und Schwierigkeit. Ob da eine Mittelgebühr nach dem RVG wirklich ausreichend ist, darf bezweifelt werden, wäre aber im Einzelnen zu klären.
Dann aber wäre eine Kürzung seitens der Staatskasse unberechtigt und Sie als Auftraggeber zur Differenzzahlung verpflichtet (siehe oben).
Sprechen Sie mit dem Anwalt, versuchen Sie eine gütliche Einigung und dann zahlen Sie.
MfG
RA Thomas Bohle
Das würde bedeuten wenn die Anwaltsrechnung wirklich nicht korrekt war, dann holt sich der Antwalt das unberechtigte Honorar einfach vom Mandanten?? Und das Gericht kürzt im Zweifel auch einfach munter drauf lauf und am Ende soll es der Mandant selbst bezahlen?? Das kann es doch nicht sein.. Und wieso macht es aus Sicht des Anwalts keinen Sinn, die unberechtigte Kürzung einzutreiben?
Nicht einfach so. DerAnwalt muss es dann einklagen; dabei wird die Höhe dann vom Richter überprüft.
Und ja; die Gerichte kürzen sehr schnell, sehr gerne und häufig falsch. Beispiel bei uns heute - Fahrtkosten wurden gestrichen, da übersehen worden ist, dass es vier Termine gegeben hat. Der Berufskraftfahrer hätte seinen Job verloren, der Revisor will dem Gericht weismachen, es sei eine untergeordnete Belastung für den Mandanten. Noch Fragen dazu?
Der Anwalt hat gearbeitet und bekommt dann sein Geld nicht? Das wäre dann die logische Folge Ihrer Auffassung. Und das Risiko, ob Geld kommt, liegt dann beim arbeitenden Anwalt. Wären Sie in ihrem Job damit einverstanden?
Ob es Sinn macht ist eine Frage von Aufwand und möglichem Zahlungsanspruch. Und man weiß eben nie (auch nicht der Anwalt), wie ein Verfahren ausgeht.
MfG
RA Thomas Bohle
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