Auf eine Schadenersatzforderung durch eine Privatperson gegen eine andere Privatperson (angeblich jedoch an falsche, namensgleiche Person, gerichtet) antwortet ein Rechtsanwalt. Er antwortet _nur_ per Schreiben als PDF-Datei in E-Mail-Anhang und weist die Forderung zurück.
Keine Vollmacht in PDF-Datei enthalten, aber Vertretung wird "angezeigt" und ordentliche Vollmacht wird anwaltlich versichert.
Rechtsanwalt fordert "die Kosten der Beauftragung" zu zahlen, ohne diese Kosten - ausser in der Höhe - genauer zu spezifizieren, es wird einfach nur ein Betrag genannt. Keine weiteren Angaben, wie dieser Betrag berechnet wurde (z.B. Streitwert usw), ob er USt erhält usw.
Angemessene Frist wurde gesetzt (gute 3 Wochen).
2 Fragen zu dieser Thematik:
A) Kann in einem solchen Fall eine (Original-)Vollmacht angefordert werden bzw. eine unverzügliche Zurückweisung vorgenommen werden? Mindestens, um Zeitgewinn zur Überprüfung der Personendaten zu erreichen, was uU mehr als 3 Wochen dauern kann.
B) Ist die Forderung eines Betrages ohne jede Information über dessen Zustandekommen (ausser lapidar "die Kosten unserer Beauftragung i.H.v. XXX,XX EUR") und ohne die Einzelheiten der Berechnung überhaupt rechtens?
Vielen Dank für alle Meinungen ...
Gurgelchen
PS: Der Irrtum in der Person wird nur behauptet, ist aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen, also: möglich. Allerdings eher unwahrscheinlich. Darum geht's aber nicht, dies nur als zusätzliche Info. Und: den Anwalt gibt es wirklich.
Anwaltschreiben n u r als PDF per E-Mail ... was ist mit Vollmacht (wird versichert)
17. Januar 2020
Thema abonnieren
Frage vom 17. Januar 2020 | 23:54
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 2x hilfreich)
Anwaltschreiben n u r als PDF per E-Mail ... was ist mit Vollmacht (wird versichert)
Was denn, so teuer?
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#1
Antwort vom 18. Januar 2020 | 01:04
Von
Status: Weiser (16474 Beiträge, 9287x hilfreich)
Im Prinzip kann man eine Vollmacht und eine Rechnung anfordern - die wird dann sicher auch als PDF kommen. ich glaube aber nicht, dass man damit zusätzliche Zeit gewinnen kann.
#2
Antwort vom 18. Januar 2020 | 01:22
Von
Status: Unbeschreiblich (119659 Beiträge, 39759x hilfreich)
ZitatA) Kann in einem solchen Fall eine (Original-)Vollmacht angefordert werden bzw. eine unverzügliche Zurückweisung vorgenommen werden? :
Ja
ZitatB) Ist die Forderung eines Betrages ohne jede Information über dessen Zustandekommen (ausser lapidar "die Kosten unserer Beauftragung i.H.v. XXX,XX EUR") und ohne die Einzelheiten der Berechnung überhaupt rechtens? :
Ja
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#3
Antwort vom 20. Januar 2020 | 12:33
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
ZitatIm Prinzip kann man eine Vollmacht und eine Rechnung anfordern - die wird dann sicher auch als PDF kommen. ich glaube aber nicht, dass man damit zusätzliche Zeit gewinnen kann. :
Originalvollmacht als PDF? Dann mit digitaler Signatur?
Zeit gewinnen IMO schon. Das Beifügen der Vollmacht als Pflicht hat ja mehr als nur den Grund, dem Anwalt Mühe zu machen. Ohne Vollmacht könnte ja jeder kommen und Forderungen Dritter betreiben wollen.
AFAIK hat das auch Auswirkungen auf Fristen (kenne dazu leider die Rechtsprechung nicht).
Beispiel aus persönlicher Erfahrung:
Rechnung samt Fristsetzung 14 Tage via Anwalt des Gläubigers ohne Vollmacht am 16.10. erhalten. Per Einschreiben/Rückschein Vorlage der Originalvollmacht verlangt. Die kam am 6.12., Rechnung bezahlt am 8.12., Verzug und damit Anwaltskosten zurückgewiesen, da kein Zustellnachweis vor 16.10. und Zahlung fristgerecht ab Vorlage Vollmacht. Anwalt ist direkt eingeknickt.
[Nur der Vollständigkeit halber: eigene Rechnungen zahle ich natürlich sofort. In dem Fall war es eine Rechnung an meinen verstorbenen Vater über 1 Jahr nach seinem Tod.]
-- Editiert von BigiBigiBigi am 20.01.2020 12:33
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