Anwaltshaftung o. RV

14. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
christian1970
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwaltshaftung o. RV

Hallo,

mein Bekannter hatte von seiner privaten RV Rechtsschutz für eine Klage wegen Namensrechtsverletzung $12 BGB bezüglich einer Domain erhalten.
Soweit so gut. Im Verfahren forderte die Richterin eine Begründung warum die Domain begehrt würde. (Sie wurde nicht begehrt, sondern die Namensverletzung durch die Registrierung dieser Domain sollte beseitigt werden). Mein Bekannter fragte seinen Anwalt, ob man nicht eine spätere eventuelle Selbstständigkeit anführen könne. Dies übernahm der Anwalt ohne Rückfragen fälschlicherweise, da keine Selbstständigkeit geplant war und argumentierte vor gericht mit einer BEABSICHTIGEN Selbstständigkeit, ohne daran zu denken und meinen Bekannten darüber aufzuklären, dass im Falle das die Klage verloren würde, die RV vielleicht den Rechtsschutz nachträglich versagen könnte, weil diese eventuelle Selbstständigkeit (und nicht geplante) nicht mehr zu der privaten RV gehört. Es kam wie es kommen musste: der Prozess wurde wider jeglichen Erwartens verloren und die RV verweigert erstmal die Kostenübernahme.
der Beratungsverkehr mit dem Anwalt liegt als Schriftverkehr vor.
Jetzt die Frage: ist die RV auf Kostenübernahme zu verklagen, weil definitiv von meinem Bekannten keine Selbstständigkeit geplant ist oder ist evt gegen den RA wegen falscher Beratung in seine Anwaltshaftung zu nehmen?

gruss christian

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RAAkbas
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 2x hilfreich)

ich gehe davon aus, dass ihr Bekannter diese "Selbständigkeit" nur zum Schein vortragen wollte.
Wenn aber ihr Bekannter in einem Haftungsfall gegen den Anwalt dann vorträgt, er habe eine Selbständigkeit gar nicht beabsichtigt, gibt er dann meiner Auffassung ach zu, dass er einen Prozessbetrug begehen wollte.
Die Menschen wissen manchmal nicht, dass es eine prozessuale Wahrheitspflicht gibt.
Der Anwalt würde sich eventuell auch strafbar gemacht haben, wenn er davon gewußt hat, dass diese Selbständigkeit eine Lüge war.
Davon gehe ich jedoch nicht aus. Der Anwalt hat wahrscheinlich nur das widergegeben, was ihr Bekannter ihm gesagt hat.

Sollte jedoch der Anwalt gewußt haben, dass dies nicht stimmt, dann müssten sich sowohl ihr Bekannter, als auch der Anwalt eventuell wegen versuchten Prozessbetruges sich verantworten.

Außerdem wird ihr Bekannter voraussichtlich weder gegen die RSV, noch gegen den Anwalt, haftungsrechtlich vorgehen können.

Das Gericht hat doch entschieden, dass ihr Bekannter keinen Anspruch hat.Welchen Schaden will ihr Bekannter dann geltend machen.

Und wenn in jedem Verfahren die Partei, die verliert, einen Anspruch gegen den Anwalt wegen der Kosten hätte, dann würde kein Anwalt mehr in Deutschland einen Fall annehmen.

Diese Haftung für die Kosten greift bsw. dann ein, wenn der Fall von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätte oder der Anwalt etwas nicht vorgetragen hat, was die Partei ihm geschildert hat und nur deswegen verloren wurde oder der Anwalt Fristen versäumt hat, wobei bei Einhaltung der Fristen die Partei hätte obsiegen müssen.

Gegen die RSV besteht kein Anspruch, da ihr Bekannter ja vorgetragen hat, dass er sich selbständig machen wolle.
Wenn er jetzt gegenüber der RSV vorträgt, dies sei nur zum schein erfolgt, dann hat er gegen die Obliegenheit der wahrheitsgemäßen Angaben gegenüber der Versicherung verstoßen, so dass die RSV auch deshalb nicht eintrittspflichtig wäre.

Statt nach einem verlorenem erstinstazlichem Verfahren gleich auf "Dritte" loszugehen, sollte eher überlegt werden, ob eine Berufung viell. Aussicht auf Erfolg bietet.

Es tut mir leiod, aber ich mache oft die Erfahrung, dass Mandanten nach der ersten Instanz ihren Anwalt wechseln und zu mir kommen wollen. Das erste was sie sagen ist: " Ich habe verloren wegen des Anwalts".

Das stimmt viell.bei 1%.

Statt immer einen Sündenbock zu finden, sollten die Menschen nicht versuchen, wegen jeder Kleinigkeit gerichtlich vorgehen zu wollen.

Ab und zu sollte man auch kleinere subjektiv empfundene Ungerechtigkeiten akzeptieren können, denn nicht alles was gerecht scheint ist auch rechtens.

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#2
 Von 
christian1970
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
und erstmal, danke.
nein mein Bekannter wollte definitiv keine Unwahrheiten vorbringen sondern hat gegenüber dem anwalt geäußert, dass dies eine EVENTUELLE Möglichkeit wäre. dieser hat von SICH aus das als Absicht dargestellt, wahrscheinlich weil er es missverstanden hat. Er (mein Bekannter) unterstellt ihm keine Absicht.
Hätte der Anwalt nicht darauf hinweisen müssen, dass bei einem solchen Argument die Privatrechtschutz wegfällt?
deswegen die frage nach der anwalthaftung. durch dieses falsch übermittelte Argument entsteht schließlich ein Schaden.

gruss
christian

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Warum sollte eine bloß 'geplante' Selbständigkeit dazu führen, daß die RSV nicht mehr leisten muß?
Da würde ich doch mal ansetzen.

Wenn ich mit meinem Auto einen Unfall habe und die Verkehrs-Rechtschutz in Anspruch nehme, hat es denen völlig wurscht zu sein, ob ich den Wagen in 2 Monaten vielleicht eventuell zu einem Firmenwagen meiner noch zu gründenden GmbH machen möchte.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
christian1970
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

ja das sehen wir auch so. diese Möglichkeit könnte man ja jedem unterstellen. doof nur, dass es so in das Urteil reinkam bevor mein Kumpel reagieren konnte, also die Einreichungsfrist war vorbei, wo man das hätte korrigieren können. es steht aber nicht in der Elageschrift und gegenüber der RV wurde dieser erständnisfehler auch erläutert und erklärt das zu keiner Zeit die Absicht bestanden hat.
bleibt wohl nur schiedsgutachten oder klage, oder?

Cia
Christian

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