Anwaltshonorar in Strafrechtsangelegenheit

12. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Charlie_2018
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)
Anwaltshonorar in Strafrechtsangelegenheit

Hallo,

im Freundeskreis kam gestern die Frage auf, ob jemand eine Ahnung hat, wie hoch Anwaltskosten ausfallen können.
Die Person hat einen Anwalt mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt, nachdem sie unter Alkoholeinfluss am Steuer saß.
Seitdem hat der Anwalt bislang wohl nur den entsprechenden Stellen bekannt gegeben, dass er das Mandat übernommen hat und eine Ermittlungsakte angefordert.
Direkt zu Beginn soll er einen Vorschuss von 250 Euro bar erhalten haben und wenig später kam eine weitere Rechnung (etwas über 300 Euro ), in der gestanden haben soll, dass der bereits gezahlte Vorschuss und diese Rechnung die Kosten für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit/Vertretung des Anwalts decken würden.
Diese Woche wäre ein Duplikat von der Ermittlungsakte bei ihm per Email angekommen- nebst Rechnung von weiteren knapp 600 Euro.
Dieses Honorar wäre nun für die Auseinandersetzung mit der Staatsanwaltschaft.
Wenn es zu einer Einigung mit der Staatsanwaltschaft käme und nicht mehr vor Gericht ginge, müsste er nochmal einen Endbetrag von ca. 150 Euro zahlen.
Ansonsten eben auch nochmal die gerichtliche Vertretung.

Auch ich habe gesagt, dass ich keine Ahnung habe, mir die Kosten aber recht hoch vorkommen und ich, wenn von- außergerichtlichen Tätigkeiten- die Rede ist, davon ausgehen würde, dass da auch die Auseinandersetzung mit der Staatsanwaltschaft mit inbegriffen sein müsste?

Ist das aktuell geforderte Honorar von knapp 600 Euro gerechtfertigt?

LG







-- Editiert von Charlie_2018 am 12.09.2020 18:16

-- Editiert von Charlie_2018 am 12.09.2020 18:16

Was denn, so teuer?

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4538 Beiträge, 546x hilfreich)

Hat der Freund was unterschrieben? Vollmacht... Honorarvereinbarung?

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#2
 Von 
Charlie_2018
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)

Er sagte, er hätte zu Beginn, bei dem ersten und einzigen persönlichen Termin (danach gab es bislang wohl nur noch 2 Telefonate) eine Vollmacht unterschrieben und da steht drin, dass sämtliche Kosten vom Auftraggeber zu zahlen sind, aber keine Höhe.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Die Regelgebühren im Strafrecht sind:
Grundgebühr: 200 € (deckt Beratung und Einarbeitung in den Fall ab)
Vorverfahrensgebühr: 165€ (deckt Tätigkeit bis zur Anklageerhebung ab)
Dazu kommen 20€ Auslagenpauschale, 12€ Kosten für die Akteneinsicht und (nicht zu vergessen) Mehrwertsteuer
Damit ist man bei ca. 470€.
Sobald die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, kommt die Hauptverfahrensgebühr dazu: weitere 165€ + MWSt
Damit ist man bei ca. 665€.
Kommt es dann zu einer Gerichtsverhandlung: weitere 275€ + MwSt pro Verhandlungstermin
Gesamtsumme: knapp 1000€
Schafft der Anwalt, den Fall zur Einstellung zu bringen, bevor es eine Gerichtsverhandlung gibt, bekommt er als "Belohung" nochmal 165€ + MwSt
Gesamtsumme in dem Fall: etwa 860€

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Nachtrag:
Das RVG sieht für die Bezahlung von Anwälten in Strafsachen einen ziemlich breiten Korridor vor, innerhalb dessen der Anwalt abrechnen kann.
Die oben genannten Zahlen sind die Regelgebühr / Mittelgebühr. Je nach Bedeutung des Falles kann davon nach oben oder nach unten abgewichen werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119495 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Charlie_2018):
ob jemand eine Ahnung hat, wie hoch Anwaltskosten ausfallen können.

Frag mal den Kachelmann ...



In normalen Strafsachen wie der oben genannten sollte man mit 600 - 1200 EUR für den Anwalt rechnen. Gutachten gehen extra.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Charlie_2018
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Morgen und vielen Dank für die Antworten.
Das klingt für mich jetzt erstmal nach : für die reine "außergerichtliche" Vertretung sind die rund 1150 Euro, die er ihm insgesamt bislang in Rechnung gestellt sind, doch recht "happig", wenn man so will.
Man würde diesen Fall (denke ich) wohl als unkompliziert einstufen- es ist zum Glück nichts und niemand zu Schaden gekommen.
Ist davon auszugehen, dass der Anwalt seine Unwissenheit in puncto angemessenes Honorar zu seinem Vorteil nutzt?
Falls dem so ist : was kann ich ihm raten ?

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Das klingt für mich jetzt erstmal nach : für die reine "außergerichtliche" Vertretung sind die rund 1150 Euro, die er ihm insgesamt bislang in Rechnung gestellt sind, doch recht "happig", wenn man so will.

Ja, das kann man so sagen.
Die spannende Frage ist aber auch, warum man bei einem unkomplizierten Fall einer alkoholisierten Fahrt überhaupt einen Anwalt beauftragt.
Alkoholfahrten sind ein Massendelikt, die Beweislage ist ja regelmäßig klar (man wurde von der Polizei "auf frischer Tat" angehalten), es liegt ein (realistischerweise nicht angreifbares) Ergebnis der Blutuntersuchung vor, am Ende kommt quasi sicher eine Geldstrafe - da kann ein Anwalt kaum etwas bewegen, zumindest nicht so viel, dass sich das Anwaltshonorar "lohnt".

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Bei einer Alkoholfahrt steht ja oft auch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Raum. Das erhöht ggf. den Aufwand, wenn man dagegen angehen möchte.

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#9
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4538 Beiträge, 546x hilfreich)

Zitat (von Charlie_2018):
Guten Morgen und vielen Dank für die Antworten.
Das klingt für mich jetzt erstmal nach : für die reine "außergerichtliche" Vertretung sind die rund 1150 Euro, die er ihm insgesamt bislang in Rechnung gestellt sind, doch recht "happig", wenn man so will.
Man würde diesen Fall (denke ich) wohl als unkompliziert einstufen- es ist zum Glück nichts und niemand zu Schaden gekommen.
Ist davon auszugehen, dass der Anwalt seine Unwissenheit in puncto angemessenes Honorar zu seinem Vorteil nutzt?
Falls dem so ist : was kann ich ihm raten ?


Ich denke, bis zu 300 € - 500€ sind angemessen. 150€ halte ich für zu wenig, da schon eine zivile Erstberatung rd. 190€ kosten darf. In diesem Fall scheint schon die StA involviert, das wird kein Feierabendbierchen gewesen sein, sondern eine grundsolide Trunkenheitsfahrt. Da wird wohl mehr als ein Fahrverbot im Raum stehen.

Ich finde es immer merkwürdig, wenn man Facharbeit verlangt, jedoch nur einen HiwiLohn zahlen will.

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#10
 Von 
Charlie_2018
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)

@Solan196 Mit Verlaub- geht um 1150 Euro, die er bislang in etwa gezahlt hat und das finde ich jetzt nicht sonderlich wenig, zumal ja noch nicht mal klar ist, ob es dabei bleibt , bzw. "nur" noch einmal ein Abschlusshonorar von 150 Euro on top kommt, oder doch nochmal Kosten für ein Gerichtsverfahren.



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#11
 Von 
Charlie_2018
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)

@ drkabo

Soweit ich weiß ist ihm bewusst, dass er um eine MPU eh nicht drum herum kommt, ebenso wenig wie um den Entzug der Fahrerlaubnis bzw. dass es kaum möglich sein wird eine Verkürzung dieser zu erwirken.
Wenn ich das richtig verstanden habe, möchte er sich- sofern er irgendwann den Führerschein wieder bekommt- auf ein Beamtenverhältnis bewerben und ihm geht es wohl in erster Linie um ein "sauberes" Führungszeugnis bzw. keine eingetragenen Vorstrafen zu haben.

Ob er das mit Hilfe eines Anwalts durchbekommt oder dieses vielleicht auch ohne seine Hilfe hinbekommen hätte - ich weiß es nicht.
Ich glaube, das hätte ihm der Anwalt so auch nicht auf die Nase gebunden. Dieser möchte natürlich in erster Linie auch verdienen.
Bloß die Höhe des Honorars irritiert mich.


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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Soweit ich weiß ist ihm bewusst, dass er um eine MPU eh nicht drum herum kommt,

Waren es denn 1,6 Promille oder mehr?

Zitat:
Wenn ich das richtig verstanden habe, möchte er sich- sofern er irgendwann den Führerschein wieder bekommt- auf ein Beamtenverhältnis bewerben und ihm geht es wohl in erster Linie um ein "sauberes" Führungszeugnis bzw. keine eingetragenen Vorstrafen zu haben.

Das Führungszeugnis bleibt - realistisch gesehen - sowieso sauber. Wenn man bislang straffrei gelebt hat, dann kommt eine Geldstrafe erst ins Führungszeugnis, wenn sie 90 Tagessätze überschreitet. Eine Standard-Alkoholfahrt ohne Unfall bleibt aber unter 90 Tagessätze.

Signatur:

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#13
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4538 Beiträge, 546x hilfreich)

Zitat (von Charlie_2018):
@Solan196 Mit Verlaub- geht um 1150 Euro, die er bislang in etwa gezahlt hat und das finde ich jetzt nicht sonderlich wenig, zumal ja noch nicht mal klar ist, ob es dabei bleibt , bzw. "nur" noch einmal ein Abschlusshonorar von 150 Euro on top kommt, oder doch nochmal Kosten für ein Gerichtsverfahren.


Wir zwei können nicht wirklich wissen, was der Anwalt tatsächlich in Rechnung gestellt hat, dazu müssten wir (du) die Rechnung einsehen können.

Die Grundgebühr zB liegt zwischen 40 und 360 €, normaler Weise, bei kleineren Verkehrsstrafsachen, wird der Anwalt die Mittelgebüht hiervon in Rechnung stellen, das wären dann 165 €, er könnte aber auch, je nach Aufwand, bis zu 300 € nehmen.
Dazu käme die Verfahrensgebühr, hier liegt der Rahmen zwischen 40 und 290€
Die Termingebühr liegt zwischen 70 und 480€
Es könnte auch noch die Erledigungsgbühr dazu kommen, wenn das Verfahren eingestellt wird, oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird.
Hinzu kämen noch die Kopien, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.

Evtl. sagt dir dein Freund mal, was der Anwalt genau berechnet hat, dann könnte man daraus schließen, was er noch berechnen würde können.

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#14
 Von 
Charlie_2018
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:
Waren es denn 1,6 Promille oder mehr?

Er sagte es waren erstaunliche 2,0.. irgendwas. An die letzte Nachkommastelle erinnere ich mich nicht. Aber die ist bei solch einem Wert, denke ich, auch nicht relevant. Es war jedenfalls so erheblich, dass man sich fragen muss, wie er mit solch einem Wert überhaupt geschafft hat, den Schlüssel ins Zündschloss zu stecken. Bin keine Suchtberaterin, aber ich für meinen Teil denke, das schafft man nur mit krankhafter Alkoholgewöhnung/-sucht.
Er hat es jetzt zum 3. Mal "geschafft"- deshalb hat er nehme ich an (berechtigte) Angst davor, eine Vorstrafe zu kassieren.

Das Gute ist: er scheint es wirklich verstanden zu haben, dass er ein Problem hat(te). Er trinkt, soweit ich das nun beurteilen kann- zumindest in Anwesenheit von mir und anderen Bekannten/Freunden nichts mehr und er sagte, er sei in einem Abstinenzprogramm und in psychologischer Behandlung seit über einem halben Jahr. Traumatherapie, mehr weiß ich darüber nicht. Zu seinem Trauma hat er sich nie geäußert- wollte da nun auch nicht weiter nachbohren. Wenn , dann redet er da irgendwann selbst drüber.

Müsste er sich, um die Rechnungen überprüfen zu lassen, abermals an einen Anwalt wenden oder gibt es da andere Möglichkeiten?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Charlie_2018
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)

@ Solan196 er hatte mir die Rechnungen abfotografiert. Daraus geht eigentlich nicht viel hervor.
Die eine "Rechnung" ist lediglich eine Quittung über 250 Euro Vorschuss und dann weitere grob 300 Euro , die dann mit der Vorschussleistung als "Komplettsumme " für die außergerichtliche Vertretung zusammengefasst wurde und lediglich die Angabe über die Höhe der enthaltenen Mehrwertsteuer und bei der neuen Rechnung das Selbein grün. Dort steht Ermittlung , ein Abrechnungszeitraum und dann Rechtsanwaltshonorar § 3a RVG , die ausgewiesene Mehrwertsteuer . Keine detaillierte Auflistung der erfolgten oder zu erwartenden Leistungen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Er hat es jetzt zum 3. Mal "geschafft"- deshalb hat er nehme ich an (berechtigte) Angst davor, eine Vorstrafe zu kassieren.

Wenn es schon mal eine Geldstrafe (keine Bußgeld!) gab, und die weniger als 5 Jahre her ist, dann ist der Eintrag im Führungszeugnis quasi sicher. Da hilft auch kein Anwalt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4538 Beiträge, 546x hilfreich)

Quittungen belegen ja lediglich, dass Gelder geflossen sind, wichtig ist wie sie verrechnet werden. Dein Freund sollte den Anwalt um eine Zwischenabrechnung bitten.

Und mal ehrlich, bei 2 Promille, sollte er sich einen auf Trunkenheitsfahrten spezialisierten Fachmann nehmen und Spezialisten kosten dann auch schon mal gerne etwas mehr, das wird aber meist individuell verhandelt (der Rechnungsmodus) und das ist hier geschehen. § 3a RVG deutet klar auf eine Vergütungsvereinbarung hin. Der RA rechnet also die Stunden ab. Dein Freund hat da wohl mehr unterschrieben als er dir gesagt hat. Schau mal auf die Rechnung, welcher Stundenlohn vereinbart wurde.

-- Editiert von Solan196 am 17.09.2020 11:32

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#18
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4538 Beiträge, 546x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Der RA rechnet also die Stunden ab.


Ich meinte Der RA rechnet vermutlichdie Stunden ab. Sry

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38356 Beiträge, 13981x hilfreich)

..... was ja im Strafrecht durchaus üblich ist. Es gibt auch Anwälte, die tageweise abrechnen, solche, die alles im Voraus haben wollen, solche, die nach Fortgang des Verfahrens abrechnen, u.s.w. Kein Mensch weiss hier (wenn ich nichts überlesen habe), was genau vereinbart ist. Und nur das ist entscheidend.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4538 Beiträge, 546x hilfreich)

Ich kenne Anwälte die berechnen Stundenweise auf die Minute genau. Und von denen bekommt man im regelmäßigen Turnus eine Rechnung. Und so scheint es hier auch zu sein, nicht unüblich in solch einem Verfahren.

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