Anwaltskammer-zahnloser Tiger???

31. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)
Anwaltskammer-zahnloser Tiger???

Hallo, habe eine generelle Frage.Habe in einem aktuellen Fall Probleme mit meinem Anwalt.Dieser hat eine Klage verschludert und ich habe jetzt Kosten etc.Möchte mich an die Anwaltskammer wenden.Macht das überhaupt Sinn???Juckt das einen Anwalt überhaupt??Habe jetzt schon öfter gehört,das das einen Anwalt kaum tangiert.

Was denn, so teuer?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Die Anwaltskammer ist kein "Obergericht" oder eine Auftraggeberschutzorganisation. Für Deinen Fall ist der Anwalt und gegebenenfalls seine Versicherung zuständig.

wirdwerden

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#2
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

Ja,aber der Anwalt stellt sich einfach "tot".Weder per Mail,Brief oder Anruf ,noch Sonstigem erfolgt eine Reaktion

-- Editiert von trutzek am 31.08.2017 08:59

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Na dann frag bei der Kammer mal nach, ob der noch zugelassen ist. Oder verstorben? Nur, wie in dem anderen Thread schon richtig festgestellt: zahl den Betrag der Gerichtskosten ein, und dem Verfahren wird Fortgang gegeben.

wirdwerden

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#4
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

Laut Gericht ist die Klage 6 Monate nicht betrieben worden ---und somit beendet.

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#5
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

Anwalt ist definitiv nicht verstorben und hat seine Zulassung---laut Auskunft der Sekretärin

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#6
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@trutzek
Die Kammer prüft, ob gegen anwaltliche Pflichten verstoßen wird.

Und seinem Mandanten hat man gefälligst zu antworten, so dass die Kammer in Ihrem Fall eigentlich einschreiten müsste.

Daher sollten Sie sich an die Kammer wenden, die auf den Anwalt einwirkt oder Sanktion verhängt.


Die Kammer wird Ihnen aber nicht Kostenerstattung verschaffen, da dieses eine Frage der Störung des Dienstleistungsvertrages sein dürfte; dazu bedarf es dann einer gerichtlichen Entscheidung.


MfG

RA Thomas Bohle

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#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
Die Kammer prüft, ob gegen anwaltliche Pflichten verstoßen wird.


Sie meinen sicher Standespflichten, oder? Denn alles andere geht die Kammer nichts an.

Berry

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#8
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

LiKo Berry,

ich meinte die anwaltlichen Berufspflichten.

Aber wie immer man es bezeichnet; dem Mandanten nicht antworten (es sei denn, es liegt eine Mandatskündiugung mit entsprechender Abschlussbemerkung vor), geht nun gar nicht und ist nicht nur unverschämt.


BTW

Ich würde ide Kammer auch nicht als zahnlosen Tiger bezeichnet, zumal die Kammer jedes Jahr brav von uns Anwälten "gefüttert" wird - es gibt für die Kammer schon Sanktionsmöglichkeiten, wobei man aber darauf hinweisen sollte, dann nicht jede Verärgerung eines Mandanten/Ex-Mandanten ein Fall für die Kammer ist.

In dem Fall der Nichtbeachtung von Mandatenanfragen wird das aber der Fall sein (müssen).

MfkG
RA Thomas Bohle

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#9
 Von 
trutzek
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 159x hilfreich)

Bin eigentlich nicht für anschwärzen bei der Kammer.Aber habe keinerlei Chance mit ihm in Kontakt zu treten.Laut Auskunft des Gerichts wurde er mehrfach angemahnt die Klage bzw.Gerichtskosten zu überweisen oder es an die RS-Vers.oder mich weiterzuleiten,hat aber nix getan.Also was bleibt mir?

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#10
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@trutzek

Die Kammer ist eine Sache.
Aber damit bekommen Sie weder Geld, noch Schadenersatz (wenn der kollege schuldhaft die Pflichten versäumt hat, was nach ihrer Sachverhaltsdarstellung möglich ist). Dazu wäre es notwendig, den Anwalt - neben der Kammerbenachrichtigung - in Regress zu nehmen. Das dürfte sich hier quasi anbieten.

MfG

RA Thomas Bohle

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Funkybull
Status:
Schüler
(311 Beiträge, 108x hilfreich)

Hallo,

ja, in diesem Fall eine Beschwerde an die zuständige RA Kammer schreiben. Das sollte dann möglichst genau sein, am besten vorher mal dort anrufen und nachfragen. Ich hatte das mal gemacht, RA Kammer Köln. Die Beschwerde wird dann dem betreffenden RA zugeleitet (ich glaube, dazu ist jeweils die Zustimmung des Beschwerers nötig) und der muss dann innerhalb einer Frist dazu Stellung nehmen. IdR reicht das schon um solch schwerfällige Typen mal auf Trab zu bringen. Ich hatte seinerzeit einen, der ebenfalls nicht mehr reagierte, vermutlich weil er dringend dafür sorgen musste, "Lehrbeauftragter der FH xxx" in seinem Briefkopf führen zu dürfen, und dafür seine Mandanten zeitweilig im Stich ließ. So hatte er bei mir eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verschludert, etc. Nachdem sich dann die Kammer bei ihm meldete, hatte er innerhalb eines Tages alle säumigen Sachen aufgearbeitet. Seine Rechtfertigungen gegenüber der Kammer waren natürlich verdreht bzw. erfunden- ich hätte dann nochmals darauf reagieren können, habe es dann aber gelassen. Fazit: Es ist wenigstens ein gutes Mittel, einem unzuverlässigen RA in den Hintern zu treten. Ob die Kammer aber wirklich zubeißt, das weiß ich nicht...... Ich würde mal vermuten nur dann, wenn es wirklich gar nicht mehr anders geht und dann nur ein bisschen (Verwarnung oder so).

Signatur:

Wenn ich mich nicht irre (Sam Hawkens)

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