Anwaltskosten Erbteilverkauf

18. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
Buluna
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwaltskosten Erbteilverkauf

Hallo, ich habe heute die Rechnung meines Anwalts für die Abwicklung meines Erbteilverkaufs bekommen.

"wir erlauben uns, Ihnen nachstehend unsere heutige Kostennote zu übermitteln:
Rechnung Nr. 2500105
Leistungszeit: 13.06.2024 bis 10.03.2025
Gegenstandswert: 36.250,00 EUR
1,5 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1.675,50 EUR
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG 1.675,50 EUR
Zwischensumme der Gebührenpositionen 3.351,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 3.371,00 EUR
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 640,49 EUR
zu zahlender Betrag 4.011,49 EUR
Wir bitten um Überweisung des oben genannten Betrages innerhalb von zwei Wochen unter
Angabe des Aktenzeichens auf unser unten angegebenes Geschäftskonto."

Wie man erkennen kann beträgt der an mich ausgezahlte Erbteil 36250 €.
Die Kosten für den Anwalt betragen also über 10%!
Ich befürchte das dies das gängige Honorar eines Anwalts für derartige Dienstleistungen ist und erhoffe mir hier lediglich eine Bestätigung darüber das dies korrekt ist.
Im Nachhinein wäre es wohl erheblich preisgünstiger gewesen einen Notar und nicht einen Anwalt mit der Sache zu beauftragen.
Liege ich da richtig?

Ich freue mich über eure Einschätzung der Angelegenheit!


-- Editiert von Moderator topic am 19. März 2025 18:11

-- Thema wurde verschoben am 19. März 2025 18:11

Was denn, so teuer?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41037x hilfreich)

Zitat (von Buluna):
Ich befürchte das dies das gängige Honorar eines Anwalts für derartige Dienstleistungen ist und erhoffe mir hier lediglich eine Bestätigung darüber das dies korrekt ist.

Da wäre dann mal relevant, was konkret denn geleistet wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Buluna
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Rückmeldung!
Soweit ich das mitbekommen habe hat der Anwalt die Inhaberin welche das Nießbrauchrecht der zu beerbenden Immobilie inne hat angeschrieben und ihr mit geteilt das ich meinen Anteil verkaufen möchte.
Diese hat dann eine Anwältin zur Kommunikation hinzugezogen und letztendlich hat sich eine Notarin der genannten Inhaberin mit mir in Verbindung gesetzt um den Verkauf abzuwickeln.
Das lief alles ohne Komplikationen oder Meinungsverschiedenheiten ab.
Alle Beteiligten waren einverstanden.
Das mein Anwalt viel Arbeit mit der Angelegenheit hatte kann ich nicht erkennen.
Es scheint leicht verdientes Geld zu sein.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41037x hilfreich)

Zitat (von Buluna):
Soweit ich das mitbekommen habe hat der Anwalt die Inhaberin welche das Nießbrauchrecht der zu beerbenden Immobilie inne hat angeschrieben und ihr mit geteilt das ich meinen Anteil verkaufen möchte.

Da sehe ich eher eine 1,0 Gebühr. Da würde ich durchaus mal anfragen, wie der RA die 1,5 Gebühr substantiiert begründen würde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Buluna
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da sehe ich eher eine 1,0 Gebühr. Da würde ich durchaus mal anfragen, wie der RA die 1,5 Gebühr substantiiert begründen würde.


Danke für die Einschätzung!
Ich werde dann sicherlich eine wortreiche Antwort bekommen der ich mangels Erfahrung wenig entgegen zu setzen habe. (-;
Sieht für mich so aus als wenn ich das letztlich dann zahlen muss.
Wohl mein Fehler das ich für den Erbteilverkauf nicht besser einen Notar statt Anwalt gewählt habe.

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#5
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 547x hilfreich)

Auch diese wortreiche Antwort könnte man hier anonymisiert einstellen…

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#6
 Von 
Buluna
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Despi):
Auch diese wortreiche Antwort könnte man hier anonymisiert einstellen…


Wenn ich mich zu diesem sicherlich deprimierenden Erlebnis überwinden sollte werde ich die Antwort hier einstellen.

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#7
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2498 Beiträge, 1132x hilfreich)

Die korrekte Summe wäre

Zitat (von Buluna):
Diese hat dann eine Anwältin zur Kommunikation hinzugezogen und letztendlich hat sich eine Notarin der genannten Inhaberin mit mir in Verbindung gesetzt um den Verkauf abzuwickeln.
Das lief alles ohne Komplikationen oder Meinungsverschiedenheiten ab.

Wenn alles wirklich komplett ohne Meinungsverschiedenheiten und Verhandlungen stattgefunden hat, fällt keine Ainigungsgebühr an. Selbst mit dieser Gebühr, fallen bei dem Streitwert in Summe nur 3.745,64€ an und kein Cent mehr.
Es steht durchaus im Raum, dass nur 1.353,03€ angefallen sein könnten, mehr als 3.745,64€ aber sicher nicht.

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#8
 Von 
Buluna
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Es steht durchaus im Raum, dass nur 1.353,03€ angefallen sein könnten


Danke für die Berechnung!
Aus dem Bauch heraus hatte ich auch so mit 1500€ gerechnet.
Aber selbst wenn ich den Anwalt mit diesen Summen konfrontieren würde,
was habe ich für Möglichkeiten wenn er darauf nicht eingeht?
Nehme ich dann einen Anwalt um gegen den Anwalt vor zu gehen?
Was habe ich für "Druckmittel"/Optionen?
Ich bin nicht rechtschutzversichert.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41037x hilfreich)

Zitat (von Buluna):
was habe ich für Möglichkeiten wenn er darauf nicht eingeht?

Man wendet sich erst mal an die Rechtsanwaltskammer.

Wenn das nichts hilft, kann man überlegen, dass man nach entsprechendem vorherigen Schreiben nur die aus Mandantensicht berechtigte Summe zahlt.
Der Anwalt müsste dann vor Gericht zeihen um die restliche Summe zu bekommen. Ob er das macht steht in den Sternen. Wenn er es macht, sollte man sich durch einen Anwalt vertreten lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6216 Beiträge, 840x hilfreich)

Korrigiert mich, aber die Einigungsgebühr ist doch immer ein 1,5 Gebühr, da würde sich nichts ändern, bei der Geschäftsgebühr reden wir über ca. 600 € Differenz, ob sich deswegen ein Streit lohnt ist die Frage.

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#11
 Von 
kiantini
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Korrigiert mich, aber die Einigungsgebühr ist doch immer ein 1,5 Gebühr, da würde sich nichts ändern, bei der Geschäftsgebühr reden wir über ca. 600 € Differenz, ob sich deswegen ein Streit lohnt ist die Frage.


Ja, außergerichtlich fällt eine 1.5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG an. Die dürfte hier auch angefallen sein, da durch die Einigung die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wurde.

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18278 Beiträge, 9924x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Wenn alles wirklich komplett ohne Meinungsverschiedenheiten und Verhandlungen stattgefunden hat, fällt keine Einigungsgebühr an.

Man darf aber nicht die Anmerkung (2) zu Nr. 1000 VV RVG vergessen:
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne dieser Vorschrift nicht ursächlich war.
Und mir scheint, dass Vertragsverhandlungen stattgefunden haben.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Buluna
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Find ich echt Klasse das mein Thema hier von euch so rege kommuniziert wird!
Nochmals ein großes Dankeschön!
Also wenn ich das jetzt richtig interpretiere liegt bei der Rechnung zumindest keine grobe "Abzocke" vor und ich sollte das als Erfahrung verbuchen und zahlen.
Ich hatte vorgestern in der Kanzlei angerufen und um ein Telefongespräch gebeten.
Telefon deshalb weil ich gerade im Urlaub bin.
Der Anwalt ist wohl auch gerade im Urlaub und erst in 4 Wochen wieder erreichbar.
Vielleicht ganz gut das dieses Gespräch dadurch nicht zustande kam und ich mich nicht unnötig blamiert habe.

-- Editiert von User am 21. März 2025 08:35

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8488 Beiträge, 4629x hilfreich)

Zitat (von Buluna):
Also wenn ich das jetzt richtig interpretiere liegt bei der Rechnung zumindest keine grobe "Abzocke" vor und ich sollte das als Erfahrung verbuchen und zahlen.

Weshalb hat man überhaupt einen Rechtsanwalt beauftragt? Ein Notar hätte genügt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Buluna
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Aus Unwissenheit, mangels Erfahrung.
Ich habe den Anwalt in einer Erbschaftsangelegenheit konsultiert, welche auch noch nicht abgeschlossen ist,
und empfand es als "praktisch" wenn er die Angelegenheit mit dem Erbteilverkauf "dann ja gleich mit erledigen" könnte.
Also ganz klar mein Versäumnis mich vorher über die Unterschiede Notar/Anwalt zu informieren.
Das der preisliche Unterschied dann jedoch so groß ist hätte ich nie erwartet und war deshalb etwas irritiert und habe mich an dieses Forum gewendet.

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