Anwaltskosten - Ist die Forderung berechtigt??

5. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
Gießler
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwaltskosten - Ist die Forderung berechtigt??

Hallo,
über eine Info wäreich sehr dankbar.
Unsere Geschichte kurz als Einleitung.
Unsere Tochter absolviert die 10. Klasse und ist auf Ausbildungsplatzsuche. Sie hat sich im gesamten Bundesgebiet bei der Polizei beworben.
Da sie zu einigen Einstellungstests geladen wurde, stellten wir bei der AA, Antrag auf Fahrtkosten.
Diese wurden abgelehnt, mit der Bergündung, dass unsere Tochter kein arbeitsrechtliches Verhältnis eingehen will. Wir gingen in Widerspruch, dieser wurde abgelehnt.
Da wir eine Rechtsschutzversicherung haben, suchten wir einen Anwalt auf. Der legte Klage beim Sozialgericht ein.
Da aber unsere Tochter, in verschiedenen Orten an Test teilnahm, fragte ich unseren RA ob dies auch über die 1. Klage läuft. Er bejahte es.
Nun haben wir eine zweite Ablehnung von der AA erhalten.
Der Anwalt legte Widersrpuch ein und fordert dafür jetzt 304,00€.
Unsere Selbstbeteiligung von 150,00 € wurd bereits schon gezahlt.
Wir bekamen von der Mitarbeiterin des RA nach unserer Nachfrage die Auskunft, dass dies ein neuer Fall sei und so diese Summe gezahlt werden müsse.
Wir haben aber nur eine Vollmacht beim RA unterschrieben. Ist die Forderung berechtigt??
Liebe Grüße

Was denn, so teuer?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

>> Da aber unsere Tochter, in verschiedenen Orten an Test teilnahm, fragte ich unseren RA ob dies auch über die 1. Klage läuft. Er bejahte es. <<


Es begegnet überhaupt keinem Zweifel, daß es sich gebührenrechtlich um gesonderte Angelegenheiten handelt. Haben Sie ggf. Ihren RA nur falsch verstanden? Wollten Sie Widersspruchs- und Klageverfahren hinsichtlich der 2. Ablehnung selbst durchführen?

Wenn Sie hinsichtlich der zweiten Angelegenheit den RA nicht beauftragt haben, besteht insoweit auch kein Anspruch des RA.

Im Übrigen sollten Sie wissen, daß Deckungsschutz der RSV nicht für daß sozialrechtliche Vorverfahren erteilt wird, sondern nur für das Klageverfahren.

Ich interpretiere das Verhalten Ihres RA deshalb so:

Beide Angelegenheiten werden von dem RA als eine Angelegenheit behandelt (warum auch immer!), Sie haben Ihre SB in Höhe von 150 EUR für das sozialgerichtliche Klageverfahren in der 1. Angelegenheit gezahlt, Sie haben eine Kostenrechnung für das sozialgerichtliche Vorverfahren für die 1. Angelegenheit erhalten.

Fazit: Klären Sie mit Ihrem Anwalt ab, was im einzelnen Gegenstand seiner Beauftragung durch Sie sein soll.

-- Editiert von thosim am 06.03.2006 10:01:37

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