Anwaltskosten Kindesunterhalt

8. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
Zitronenbaum
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwaltskosten Kindesunterhalt

Der Vater (selbständiger Bauunternehmer) meiner 3 Kinder wollte keinen Unterhalt für seine Kinder bezahlen. Das Jugendamt konnte aufgrund der Selbständigkeit nicht weiterhelfen, also musste ich einen Anwalt beauftragen und den Unterhalt gerichtlich einklagen. Natürlich habe ich Recht bekommen, muss dafür aber nun 6500,- Euro bezahlen. Das ist mehr als das 3-fache, was ich Vollzeit monatlich verdiene. Kann das wirklich deutsche Rechtsprechung sein, dass ich für das, was meinen Kindern zusteht, finanziell in die Knie gezwungen werde? Oder hat mich meine Anwältin hier völlig falsch beraten? Danke

-- Editiert von Moderator am 08.04.2021 13:45

-- Thema wurde verschoben am 08.04.2021 13:45

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14 Antworten
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#1
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Wenn du das gerichtliche Verfahren "gewonnen" hast, dann wurden dem Kindesvater sicherlich die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Dies umfasst auch deine Anwaltskosten, soweit diese dem RVG entsprechen.
Wenn du eine darüber hinausgehende Vergütung mit deiner Anwältin vereinbart hast, so bleibst du auf der Differenz sitzen.
Die Vergütung nach RVG kann über einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Kindesvater tituliert werden und falls notwendig vollstreckt werden.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Zitronenbaum):
Das Jugendamt konnte aufgrund der Selbständigkeit nicht weiterhelfen
Das ist mir neu, aber ich lern ja täglich dazu.
Jugendämter *helfen* nur Kindern von Arbeitnehmern oder gar Arbeitslosen?

Zitat (von Zitronenbaum):
Kann das wirklich deutsche Rechtsprechung sein,
Vielleicht schreibst du hier mal, wer was und wofür verlangt.

Hilft wohl jetzt nichts mehr--- aber wer mit 3 Kindern nur X an Einkommen hat, kann VKH/Verfahrenskostenhilfe beantragen. Der ist uU berechtigt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Zitronenbaum
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Gerne führe ich die Sache näher aus, das wird dann aber etwas länger.

Mein Exmann kann sein Gehalt selbst bestimmen, da er Geschäftsführer ist. Nach der Trennung hat er plötzlich nur noch das Existenzminimum verdient. Da das unglaubwürdig ist, hat das Jugendamt ihn aufgefordert, die Bilanzen der Firma über die letzten 3 Jahre einzureichen. Dem ist er nicht nachgekommen, mittlerweile war ich bei einer Anwältin zwecks Scheidung, die mir dringend geraten hat, den Unterhalt einzuklagen. Bis dahin war bereits ein halbes Jahr vergangen, für diesen Zeitraum kann ich auch keinen Unterhalt nachfordern, was ich ebenfalls überhaupt nicht nachvollziehen kann. Das ist mir aber aktuell wieder passiert, mein ältester Sohn wurde im Januar volljährig, der Anwalt konnte erst im März tätig werden, also wieder 2 Monate Unterhalt verloren. Das nur nebenbei.

Bis zum Gerichtstermin (1,5 Jahre) hatte ich bereits 4000,- an Anwalts- und Gerichtskosten bezahlt. Über die zu erwartenden Kosten wurde ich -trotz mehrmaligem Nachfragen- immer im Unklaren gelassen. Bei Gericht wurde vereinbart, mein Ex trägt 2/3 der Kosten, ich 1/3. Ich bin davon ausgegangen, dass ich nun einen Teil der bereits gezahlten Kosten erstattet bekomme. Nun habe ich die "Endabrechnung" von meiner Anwältin bekommen, es handelt sich um einen Streitwert von knapp 20.000 Euro. Dafür, dass ich (bzw. die Kinder) jetzt 50,- monatlich mehr als den Mindestunterhalt bekomme. Mein Ex musste übrigens auch nicht den vollen Unterhalt nachzahlen, weil ja schon so viel Zeit vergangen war, sozusagen die Belohnung dafür, dass er das Verfahren in unendliche Länge gezogen hat (jede Abgabefrist 3x verlängert, den Gerichtstermin 4x verschoben).

Verfahrenskostenhilfe hat man mir nicht bewilligt, da man max. 5000,- besitzen darf. Da ich seit Geburt der Kinder deren Geld (auf einem Konto, das natürlich auf meinen Namen läuft) gespart habe, um die Führerscheine bezahlen zu können, besitze ich offiziell 7.500 Euro und bekomme die VKH nicht. Hätte ich davon ein Auto oder sonst was gekauft, wäre das Geld nicht mehr auf dem Konto gewesen... dann hätte ich diese VKH wohl bekommen, eben wieder so eine unlogische Sache.

Die Kostenaufschlüsselung ist für mich nicht nachvollziehbar.
einmal steht hier: außergerichtliche Kosten insgesamt 6411,60
dann sind hier mehrere Gegenstandswerte aufgelistet (?) 19.157,- Euro, 19.031,- Euro, 2x 126,- Euro
und schließlich die Zahlungsaufforderung über nochmals ca. 2700,- Euro, die ich meiner Anwältin zahlen soll

Fakt ist nun wahrscheinlich, dass daran nichts mehr zu ändern ist, oder?





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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Bei dem Kuddelmuddel ist es schwer, irgend etwas zu raten. Deshalb nur allgemeine Ausführungen.

In der Tat sind die Jugendämter bei Selbständigen überfordert mit der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Deshalb war der Verweis an einen Anwalt richtig.

Ab wann muss Unterhalt gezahlt werden? Ab Inverzugsetzung, keine Ahnung, ab wann das passierte.

Wie hoch der Gegenstandswert ist, und wie die Kostenverteilung aussieht, das legt in der Regel das Gericht fest. Da gibt es einen Beschluss, den sollte man sich anschauen. Du hast das Verfahren offensichtlich nur zu 2/3 gewonnen, deshalb auch die Kostenverteilung. Und für die außergerichtlichen Kosten der Anwältin kommt der Mandant in der Regel alleine auf.

Es wird häufig vergessen, dass VKH auch nur ein Darlehen ist und zurückzuzahlen ist. Und das Prozessrisiko trägt man ohnehin. Anders ausgedrückt, die Kosten der Gegenseite trägt man in dem Umfang, in dem man verliert.

Nun zu dem Sohn. Keine Ahnung, ob die gerichtliche Entscheidung über die Volljährigkeit hinaus geht. Jedenfalls ist ab Volljährigkeit neu zu rechnen. Kindergeld ist anzurechnen, der Verdienst der Mutter fließt in die Unterhaltsberechnung mit ein. Es dürfte also weniger werden, meistens mindestens.

Und hier sind wir wieder beim Punkt von weiter oben: ist der Vater wirksam in Verzug gesetzt worden, ist eine Neuberechnung erfolgt? Und - da der Sohn volljährig ist, sollte er eigentlich jetzt VKH bekommen.

Das mal als Einstieg in die Problematik.

wirdwerden

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#5
 Von 
Zitronenbaum
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die ausführliche Antwort.

Dass VKH nur ein Darlehen ist, wusste ich wirklich nicht. Dann brauch ich mich ja nur halb ärgern :) .

Wie Du richtig schreibst, mein Sohn bekommt die VKH, deshalb hat es auch 6 Wochen gedauert, bis der Anwalt tätig werden konnte, das muss ja über Jugendamt, Amtsgericht usw.

Meine Erfahrung zeigt einfach, dass Du als Alleinerziehende mit zahlungsunwilligem Exmann einfach aufgeschmissen bist, die ganze Aktion ärgert mich maßlos. Ich weiß, dass es vielen Männern wohl genau andersrum geht, aber in meiner Situation kannst Du nur jeder Frau von einer Trennung abraten, wenn sie sich nicht völlig finanziell ruinieren will.

Viele Grüße und allen anderen Alleinerziehenden mehr Glück!

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Nö, über das Jugendamt muss es nicht. Wer hat Euch nur das wieder erzählt?

Auch bei dem Sohn ist VKH quasi nur ein Darlehen. Nur, wenn er nicht zurückzahlen kann, dann erlischt die Forderung nach 4 Jahren + x Jahren, falls eine Regulierung erfolgen muss. Ändert aber nichts daran, dass auch der Sohn das Prozessrisiko alleine trägt und zwar ab sofort. Wenn er verliert, dann muss er die Ansprüche der Gegenseite auch regulieren.

Das muss man einfach wissen.

wirdwerden

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#7
 Von 
Zitronenbaum
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Das erzählt mir das Amtsgericht, bei dem die Prozesskostenhilfe eingereicht und vorerst abgelehnt wurde mit der Begründung, erst muss ein Termin beim Jugendamt erfolgen und erst, wenn dieses keine Einigung erreichen kann... bla bla bla. Zum Glück kannte mich die Frau vom Jugendamt schon und wusste im Vorfeld, dass hier nichts zu erreichen ist und so konnte die Sache abgekürzt werden. Anderenfalls wären wieder sinnlos Wochen ins Land gegangen.

Warum sollte mein Sohn beim Prozess verlieren? Er hat doch Anspruch auf Unterhalt oder etwa nicht. Ich schmeiß ihn doch auch nicht einfach auf die Straße weil er jetzt 18 ist, oder wie soll ich mir das konkret vorstellen? Nix anderes macht der Vater, zahlt einfach nicht als ob er nicht existiert. Dass man da überhaupt drum kämpfen muss ist unfassbar.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Keine Ahnung, an welche Tante beim Amtsgericht Du da gekommen bist. Jedenfalls hätte der Sohn da alleine hingehen müssen, den Antrag stellen und gut wäre es gewesen.

Dass man Verfahren (teilweise) verlieren kann, das hast Du doch selbst erfahren.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Zitronenbaum
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

In Zeiten von Corona kannst Du eben nicht auf's Amtsgericht marschieren sondern musst die Anträge online ausfüllen und kannst dann drauf hoffen, dass das irgendeiner zügig bearbeitet.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Das ändert aber nichts daran, dass das Jugendamt damit nichts zu tun hat.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Zitronenbaum
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir ist nicht ganz klar was Du mir jetzt sagen willst. Meinst Du etwa, ich denk mir das aus? Wortlaut Amtsgericht: "...wird um Einreichung der Bescheinigung des Jugendamts gebeten, welcher belegt, dass das Jugendamt eingeschalten wurde und dieses keine weitere Hilfestellung leisten kann."

Im Übrigen habe ich den Prozess "verloren", weil ich mir den Gutachter ( geschätzte Kosten 8.000 - 10.000) nicht leisten konnte, der die Firma auseinandergenommen hätte um nachzuweisen, wieviel Geld hier vorschoben wurde.

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Offensichtlich ist der Bewilligungsstelle entgangen, dass der Antragsteller volljährig ist und insoweit allenfalls beraten kann, eine Beistandschaft wie bei Minderjährigen ausfällt. Bei Minderjährigen wird bei Routinefällen auf die Beistandschaft verwiesen, allerdings scheidet bei so komplizierten Fällen wie hier auch dann die Beistandschaft aus.

Ich halte es für müßig, jetzt hier über die Fehler der Vergangenheit zu grübeln, komplizierte Gutachten kann man durchaus vermeiden, ist aber jetzt eh zu spät.

Der Sohn muss jetzt aufpassen, dass er richtig vorgeht. Bitte in die Berechnung das Kindergeld voll reinnehmen und auch Deinen Anteil am Unterhalt. Natürlich ist es nicht in Ordnung, wenn der Vater die Unterhaltszahlungen einfach einstellt. Hat er denn seinem Vater die erforderlichen Nachweise (Schule, Ausbildung u.s.w.) mit Volljährigkeit geschickt, auch seine Forderung unter Berücksichtigung Deines Unterhalts konkretisiert?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Zitronenbaum
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Also gut, ich zitiere:

"Ein junger Volljähriger hat bis zu Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen. Es ist daher vorrangig die Beratung und Unterstützung des Jugendamts in Anspruch zu nehmen (§ 18 SGB VIII, § 1 2 BerHG). Erst nach erfolgloser Beratung der Jugendhilfebehörde ist Beratungshilfe möglich (Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung, ausgestellt durch das Jugendamt)."

Mein Sohn ist damit zum Anwalt, ich habe meine Gehaltabrechnungen der letzten 12 Monate beigefügt, damit der Unterhalt berechnet werden kann. Mein Exmann wurde aufgefordert, die Bilanzen der letzten 3 Jahre offenzulegen... das alte Spiel, welches sich wieder jahrelang hinziehen wird.

Das sind reine Machtspiele, hier gewinnt, wer am längeren Hebel sitzt, sprich: mehr Geld in Anwälte investieren kann. Die 20.000 Euro hätte man natürlich besser in die Kinder investiert, auch jetzt wird er wieder einen Haufen Geld an die Anwälte zahlen, es geht hier nur drum, mir den größtmöglichen Schaden zuzufügen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Aber der Umfang der Unterstützung beschränkt sich im Gegensatz zu der im Rahmen der Beratungshilfe bei Minderjährigen eben auf Beratung des Heranwachsenden. Das ist der Unterschied.

Ihr habt also bisher dem Vater die Unterlagen nicht zugängig gemacht, erst jetzt über den Anwalt?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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