Anwaltskosten bei falschen Angaben

24. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
dieregtmichsoauf
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwaltskosten bei falschen Angaben

Ich hoffe das Thema ist hier richtig....

"§_263 StGB
das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält"

Fällt folgender Fall unter diesen Paragraphen oder einen ähnlichen?

Nachbar A fordert von Nachbar B sofortige bauliche Veränderungen an der Grundstücksgrenze als Eigentümer von Grundstück A.

Nachbar B nimmt sich einen Anwalt, da ihn diese Forderungen unsinnig erscheinen, und der Versuch dies in einen Gespräch zu klären mit Nachbar A nicht möglich war.

Im weiteren Verlauf stellt sich heraus, daß Nachbar A nicht wie von sich selbst behauptet der Grundstückseigentümer ist, sondern vielmehr die Eltern der selbigen.

Kann man jetzt wegen der vorspiegelung dieser falschen Tatsachen einen Ausgleich der bisherigen Anwaltskosten von Nachbar A verlangen?

Es kann ja nicht sein das soetwas behauptet wird, daß nicht den Tatsachen entspricht, ohne rechtliche Konsequenzen.

Vielen Dank schon einmal für die liebe Hilfe....

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von dieregtmichsoauf):
Nachbar A fordert von Nachbar B sofortige bauliche Veränderungen an der Grundstücksgrenze als Eigentümer von Grundstück A.
In welcher Form und bei welcher Gelegenheit wurde das gefordert? Wie nachweisbar?

Zitat (von dieregtmichsoauf):
daß Nachbar A nicht wie von sich selbst behauptet der Grundstückseigentümer ist, sondern vielmehr die Eltern der selbigen.
In welcher Form und bei welcher Gelegenheit und wem gegenüber wurde von A behauptet der Grundstückseigentümer zu sein? Wie nachweisbar?

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von dieregtmichsoauf):
Kann man jetzt wegen der vorspiegelung dieser falschen Tatsachen einen Ausgleich der bisherigen Anwaltskosten von Nachbar A verlangen?
Ja, kann man. Wird vermutlich nichts bringen.
Zitat (von dieregtmichsoauf):
Es kann ja nicht sein das soetwas behauptet wird, daß nicht den Tatsachen entspricht, ohne rechtliche Konsequenzen.
Es ist jetzt schon passiert, kann also sein. Kommt sogar recht häufig vor.
uU kann ein solcher Fehler/falsche Angabe auch geheilt werden.
Evtl. zeigt Nachbarin A die Vollmacht vor, die ihr ihre Eltern ausgestellt haben, um in ihrem Sinne zu handeln.
Das kommt durchaus in Betracht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
dieregtmichsoauf
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachbar A hat in zwei Schriftstücken per Einschreiben, Forderungen gestellt als Eigentümer von Grundstück A.
Zitat "Als Eigentümer von Grundstück A fordere ich....."
Dies wurde mehrfach wiederholt in beiden Schreiben.

Jetzt hat sich heraus gestellt, dass dies nicht stimmt, sondern die Eltern die Eigentümer sind.

Ich hoffe dies beantwortet die Fragen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Ja und? Deshalb muss sich B doch keinen Anwalt nehmen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
dieregtmichsoauf
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Anwalt ist nun aber da...

gibt es einen Paragraphen den man anziehen kann, um Nachbar A die Rechnung zu präsentieren?

oder wie sollte man dies machen?

und ja eine Nachträgliche Vollmacht ist möglich, aber es steht immer "Ich als Eigentümerin"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Deshalb muss sich B doch keinen Anwalt nehmen.
Deshalb nicht. Aber B=TE hatte sich ja schon vorher einen Anwalt genommen, weil ihm die ursprünglichen Forderungen von A unsinnig erschienen.
Das hat natürlich gekostet.

Vermutlich geht es darum:
A und B streiten vortrefflich an ihrer Grundstücksgrenze um einen Schuppenbau. A hat schon einen und B will auch einen.

https://www.123recht.de/Forum-__f599197.html

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

Auf jeden Fall ist keine Rechtsgrundlage erkennbar, dass A dem B die Anwaltskosten erstatten muss.
Wenn B einen Anwalt beauftragt hat, ist das sein Privatvergnügen.
Das ändert sich auch nicht durch etwaige Falschbehauptungen von A.
Dass man Forderungen ausgesetzt wird, deren Berechtigung fraglich ist, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.
Außergerichtlich gibt es deshalb seltenst einen Erstattungsanspruch.
B hätte einfach mit der Anwaltsbeauftragung warten müssen, bis A vor Gericht zieht. Hätte A dort verloren, hätte A dem B die (gerichtlichen) Anwaltskosten erstatten müssen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Deshalb muss sich B doch keinen Anwalt nehmen.
Dem ist zu folgen.

Zitat (von drkabo):
B hätte einfach mit der Anwaltsbeauftragung warten müssen, bis A vor Gericht zieht.
So macht man das.

Weil:
Immer der etwas Fordernde soll den Rechtsweg beschreiten, vorliegend also Nachbar A.
Zitat (von dieregtmichsoauf):
Nachbar A fordert von Nachbar B sofortige bauliche Veränderungen an der Grundstücksgrenze als Eigentümer von Grundstück A.


Und nicht:
Man nimmt sich "proaktiv" einen Anwalt, um diffuse Forderungen die ggf. unqualifiziert im Raum stehen abwehren zu wollen.

Zitat (von dieregtmichsoauf):
gibt es einen Paragraphen den man anziehen kann, um Nachbar A die Rechnung zu präsentieren?
Dazu braucht man keinen Paragraphen. Die Rechnung kann man dem Nachbarn A jederzeit präsentieren.
Die "Gefahr" ist aber dass der A den B dann auslacht wenn er die Rechnung sieht (aufgrund Eigentor)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120142 Beiträge, 39836x hilfreich)

Zitat (von dieregtmichsoauf):
Fällt folgender Fall unter diesen Paragraphen oder einen ähnlichen?

Nein.



Zitat (von dieregtmichsoauf):
Nachbar B nimmt sich einen Anwalt,

Wenn er sich zu diesen Luxus zu dem Zeitpunkt gönnen mag, ist das ok. Damit hat aber der Nachbar nichts zu tun.



Zitat (von dieregtmichsoauf):
Kann man jetzt wegen der vorspiegelung dieser falschen Tatsachen einen Ausgleich der bisherigen Anwaltskosten von Nachbar A verlangen?

Klar. Fordern kann man, denn fordern kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Falls dann – so wie hier – keine Rechtsgrundlage für das fordern erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.



Zitat (von dieregtmichsoauf):
Es kann ja nicht sein das soetwas behauptet wird, daß nicht den Tatsachen entspricht, ohne rechtliche Konsequenzen.

Doch das kann sein.
Politiker und Parteien bauen sogar mitunter ihre ganze Existenz darauf auf, die Werbe-Branche lebt seit Jahrzehnten davon ... es ist also auch nicht damit zu rechnen, dass sowas künftig unter Strafe gestellt wird.



Zitat (von dieregtmichsoauf):
Jetzt hat sich heraus gestellt, dass dies nicht stimmt, sondern die Eltern die Eigentümer sind.

Es reicht wenn er bevollmächtigt wäre, juristischen Laien wird die falsche Wortwahl in der Regel von den Gerichten nachgesehen.



Zitat (von dieregtmichsoauf):
gibt es einen Paragraphen den man anziehen kann, um Nachbar A die Rechnung zu präsentieren?

Paragraphen sind als Bekleidung eher ungeeignet.
Mag sein das es helfen würde, wenn der Paragraph und nur dieser von jemandem getragen würde, der in sein positives Beuteschema fällt.
Aber da dürfte es wohl an der Verfügbarkeit mangeln...

Man kann bei der Präsentation also anziehen was man will.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Hinzu kommt, dass die bauliche Beanstandung (anscheinend) materiell zutreffend war, der A also wirklich zur baulichen Veränderung verpflichtet ist (oder ebenhalt nicht). Die Forderung kann also früher oder später von dem tatsächlich Berechtigten kommen, also den Eltern. Dann hätte der A sowieso seinen Anwalt beauftragen "müssen". Die vermeintliche Täuschung war also gar nicht ursächlich für die (voreilige?) Beauftragung des Anwalts.

Wie hier schon angesprochen wurde, steht es der Eigentümerstellung sowieso gleich, wenn man durch den Eigentümer bevollmächtigt ist. Dazu reicht ggf. eine mündliche (u.U. auch nur konkludente) Erklärung der Eltern. Und was würden die Eltern zu solchen Absprachen wohl sagen, wenn ihr Sohn sich vor Gericht verantworten soll?

Unter Umständen hat der B auch ein sonstiges dingliches Recht, das in diesem Zusammenhang der Eigentümerschafft gleich steht und ihn zur Beseitigungsforderung legitimiert, also ganz ohne Vollmacht der Eltern.

Sollte die beanstandete Bebauung nebenbei auch öffentliches Recht verletzen, dann könnte das auch Behörden (insbesondere Bauamt) auf den Plan rufen. Dann wird sowieso nicht nach der Eigenü

Hier soll ein Nebenkriegsschauplatz eröffnet werden, den der A nur verlieren kann.

Zu § 263: Zum einen setzt der Kausalität der Ursächlichkeit der Täuschung voraus, an der es hier fehlt (siehe oben). Zum anderen muss die Täuschung dann in Bereicherungsabsicht erfolgen. Der B wollte sich aber nicht an dem Honorar bereichern, dass der A seinem Anwalt gezahlt hat.

Die "Falschangabe" des B betraf ganz einfach einen für den eigentlichen Streit (zumindest praktisch) irrelevanten Aspekt. Und für die Anwaltskosten des A ist dieser Aspekt nochmals irrelevanter.

2x Hilfreiche Antwort

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