Hallo!
Ich habe in einer Angelegenheit (§316 StGB
) einen Anwalt bemüht und nun von ihm die Abschlussrechnung bekommen. Davon abgesehen, dass ich SEHR unzufrieden mit seiner Tätigkeit bin, bin ich mit seiner Rechnung auch nicht zufrieden.
Er hat die folgenden Posten aufgeführt:
Grundgebühr für Verteidiger §14, Nr. 4100 VV RVG: 165€
Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren §14, Nr. 4104 VV RVG: 140€
Mitwirkung an nicht nur vorläufiger Einstellung des Verfahrens, Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren Nr. 4141 / 1, 4104 VV RVG: 140€
+ Pauschalen für Post und Telekommunikation und Kopien: 20€+21€
Er hat im Grunde nur mit der Staatsanwältin telefoniert und versucht eine Einstellung nach §153a StPO
zu erwirken. Da wusste ich aber schon vorher, dass das in dem Fall nicht durchkommt. Also habe ich nur einen Strafbefehl bekommen, womit ich auch gerechnet habe (§316 StGB
). Diese "große Leistung" hat er sich natürlich auf die Fahnen geschrieben. Aber darf er die Verfahrensgebühr deswegen gleich zweimal abrechnen?!?
Davon abgesehen hat er es fertig gebracht der Staatsanwältin eine falsche Adresse von mir zu geben, so dass ich den Strafbefehl noch immer nicht bekommen habe. Seine Abschlussrechnung habe ich ja mittlerweile bekommen, die ging zuerst auch an die falsche Adresse. Seine erste Rechnung hat mich hingegen zuverlässig erreicht. Ohne Worte...
Die Kopie meiner Akte hat er mir noch immer nicht zugesandt und auch den Strafbefehl wollte er mir in Kopie weiterleiten...
Also ist die Rechnung in Ordnung so?
Kann ich ihm wegen absoluter Unfähigkeit das Honorar kürzen?
Ist seine Frist von 7 Tagen zur Begleichung der Rechnung in Ordnung?
Sollte ich Ihm das Geld schon überweisen, bevor ich meine Unterlagen von ihm habe?
Sollte ich mich mit der Staatsanwältin in Verbindung setzen und Ihr mitteilen, dass ich ihren Strafbefehl noch immer nicht bekommen habe? Nicht dass Sie nervös wird...
Vielen vielen Dank schonmal im Voraus!
Anwaltskosten: doppelte Verfahrensgebühr?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Die Gebühr 4141 sehe ich nicht als angefallen an.
Sie sollten den RA um Erläuterung bitten und diesen Posten bis dahin auch nicht begleichen.
Zunächst liegt m.E. keine Beendigung des Verfahrens i.S.v. Ziffer 4141 vor.
Außerdem wäre der Strafbefehl ja ohnehin ergangen. Eine Mitwirkung des Anwaltes hierzu ist nicht ersichtlich.
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Vielen Dank!
Das sehe ich auch so. Dann werde ich morgen mal versuchen die zuständige Staatsanwältin zu erreichen. Die kann ich ja dann auch fragen, ob sie nicht sowieso einen Strafbefehl erteilt hätte. Dann ist ziemlich klar, ob "eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist" oder doch.
Aber wie bekomme ich meine Aktennummer heraus?
Ich habe nur die Nummer auf der Beschuldigtenanhörung von der Polizei. Kann ich einfach bei der Staatsanwaltschaft anrufen und mich durchfragen?
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Wenn der Anwalt erst versucht hat eine Einstellung nach § 153a StPO
zu erreichen und dann doch Strafbefehl erlassen wurde, ist die Gebühr Nr. 4141 auf keinen Fall enstanden, da keiner der Voraussetzungen erfüllt ist; darauf hatte Stefan schon hingewiesen. Ob der Anwalt zur Förderung des Verfahrens tätig wurde, ist dann ohne Belang.
Anders sieht es aus, wenn zunächst Strafbefehl erlassen wurde, Einspruch eingelegt, über Einstellung verhandelt wurde und - nachdem sich die Erfolglosigkeit abzeichnete der Einspruch wieder zurückgenommen wurde.
Dann ist die Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 zweifellos entstanden. Auch wenn die Bemühungen nicht von Erfolg gekrönt waren, wird man dem Anwalt eine auf Förderung des Verfahrens gerichtetet Tätigkeit nicht absprechen können.
Kürzen wirst Du das nicht können.
Möglicherweise ist auch eine Gebühr nach Nr. 4106 enstanden, wenn der Anwalt nach Eingang des Strafbefehlsentwurfs bei Gericht tätig wurde.
Hinsichtlich des Aktenzeichens kannst Du bei der Staatsanwaltschaft nachfragen.
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Nach Angabe meines Anwalts hat er versucht die Einstellung nach § 153a StPO
zu erreichen, worauf sich die Amtsanwältin (war überhaupt keine Staatsanwältin)aber nicht einlassen wollte. Er schrieb: "Wiederum konnte ich die Frau Amtsanwältin davon überzeugen, die Angelegenheit im Strafbefehlsverfahren und damit in einem beschleunigten Verfahren im Verhältnis zur Hauptverhandlung zu beenden"
Das halte ich für schlichtweg gelogen. Ich habe von einem Verkehrspsychologen vom TÜV erfahren, dass Fälle wie meiner praktisch immer mit einem Strafbefehl enden.
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Gebührenrechtlich ist das egal. Für das Bemühen, die Angelegenheit im Strafbefehlsverfahren zu klären (auch nach vorheriger Bemühung um Einstellung) entsteht keine Gebühr.
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4141 Durch die anwaltliche Mitwirkung
wird die Hauptverhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen
oder
3. ...
Hmmmm, aber 4141/1 Nr.2 kann er sicher für sich auslegen. Der kann ja einfach erzählen, dass die Amtanwältin ein Hauptverfahren wollte.
Ich versuche morgen mal die Amtsanwältin zu erreichen
Hmmm, hier liest es sich auch so, dass die Gebühr anfalln würde. was meint Ihr?
quote:<hr size=1 noshade>III. Entstehen der Befriedungsgebühr
(Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht)
...
Im Strafverfahren findet eine Hauptverhandlung nicht statt. Das reicht aus für das Entstehen der Gebühr (so auch AG Regensburg AGS 2006, 125 = StraFo 2006, 88 ; AG Köln AGS 2006, 234 ; AG Hannover RVGreport 2006, 230 = AGS 2006, 235 ; AG Bad Kreuznach, Urt. v. 5. 5. 2006 - 2 C 1747/05 ; AG Nürnberg zfs 2006, 345 [noch für § 84 Abs. 2 BRAGO]; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, RVG, 17. Aufl., Nr. 5115 VV RVG Rn. 5; a.A. ohne nähere Begründung AG München RVGprofessionell 2006, 203).
... <hr size=1 noshade>
Quelle:
http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/RVGreport_2007_161.htm
Der Strafbefehl entspricht ja einer Hauptverhandlung.
Das ändert also gar nichts.
Lassen Sie sich nicht verwirren. Die Gebühr ist nicht angefallen.
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OK, vielen vielen Dank!
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Update:
Die Gebühr fällt wohl leider doch an:
quote:
Allgemein wird man sagen können, dass eine entsprechende Anwendung der Nr. 4141 VV RVG immer auch dann in Betracht kommt, wenn der Verteidiger sich mit der Staatsanwaltschaft und dem AG im Rahmen einer Absprache darüber einigt, dass ein Strafbefehl ergehen soll, der vom Mandanten anerkannt wird, so dass kein Einspruch eingelegt wird. Das ist ebenfalls ein von der Interessenlage vergleichbarer Fall zu Nr. 5115 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG. Einen Grund für eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Fällen gibt es nicht (Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4114 VV RVG Rn. 33; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4114 Rn. 30; s.a. den Fall des AG Köln RVGreport 2008, 226 [Burhoff], in diesem Heft, bei Beschränkung des Einspruchs au die Höhe des Tagessatzes ).
Quelle:
Burhoff.de
steht ganz unten auf der Seite.
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Ich halte dies trotzdem nicht für einschlägig.
M.E. könnte man darüber diskutieren, wenn eine Hauptverhandlung abgewendet wurde.
Ich gehe davon aus, dass der Starfbefehl aber die normale Ahndungsweise ist (Ersttäter, Täterschaft eindeutig).
Sie können aber bei der Rechtsanwaltskammer die Kostenrechnung überprüfen lassen (kostenfrei).
Bis dahin können Sie die Rechnung ja unter Vorbehalt zahlen, wenn Sie keinen Ärger mit dem Anwalt wollen.
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