Mir wurde ein RA persönlich empfohlen und ich habe im September letzten Jahres Kontakt mit Herrn Dr. W. aufgenommen und unseren "Fall" besprochen.
In unserem 2. Telefonat, nachdem Herr W. meine Unterlagen gesichtet hat und mögliche Optionen geschildert hat, berichtete er mir jedoch, dass er die Kanzlei verlassen werde und er mich nicht weiter vertreten könne. Nach dieser Information wurde auch keine weitere Leistung der Kanzlei mehr erbracht.
Es besteht keine schriftiche Honorarvereinbarung oder sonstige Information zu den entstehenden Kosten und auch der nun angesetzt Streitwert wurde nicht gemeinsam besprochen oder schriftlich festgehalten.
Herr Dr. W. wurde explizit auf Emfehlung kontaktiert und aufgrund seines Ausscheidens wurde keine weitere Beratung durch die Kanzlei in Anspruch genommen.
Ein Beratungshonorar bin ich gerne bereit zu zahlen, jedoch nicht den nun (nach fast einem Jahr ohne jeglichen Kontakt) durch die Kanzlei stellvertredend aufgerufenen Betrag in Höhe von fast 2.000,- € für 2 telefonate OHNE brauchbares Ergebnis.
Besonders die fehelnde Honorarvereinbarung oder mangelnde Transparenz zu Streitwert oder Kosten auf Stundenbasis Begründen mein Unverstädniss.
Ich habe berits bei der Anwaltskammer um Unterstützung gebeten und diese hat die Kanzler um Stellungnahme gebeten. Die Kanzler besteht aber weiter auf die Forderungen und ist zu keinem Gespräch bereit.
Durch verschiedene Rechtsstreitigkeiten mit unserem Bauträger hatte ich in den letzten Jahren leider sehr viel Kontat zu unterschiedlichen Anwaltskanzleien und habe andere Erfahrungen bezgl. der Vergütung (übermittung von Honorarvereinbarungen, offene Kommunikation der Kosten nach Stundensatz, Abstimmung Streitwert oder Abrechnung nach Stundensatz etc.) gesammelt.
Ich sehr über das Verhalten der Kanzlei verärgert.
Welche Möglichkeiten habe ich?
-- Editiert von Moderator topic am 30. Oktober 2024 12:29
-- Thema wurde verschoben am 30. Oktober 2024 12:29
Anwaltskosten für 2 Beratungsgespräche
29. Oktober 2024
Thema abonnieren
Frage vom 29. Oktober 2024 | 16:24
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwaltskosten für 2 Beratungsgespräche
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#1
Antwort vom 29. Oktober 2024 | 16:56
Von
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41039x hilfreich)
ZitatWelche Möglichkeiten habe ich? :
Neben abwarten was die Kammer als Ergebnis erzielt und abwarten bis es vor Gericht geht könnte man noch den nun angesetzten Streitwert durch Fachkundige prüfen lassen.
Zitatfür 2 telefonate OHNE brauchbares Ergebnis. :

ZitatEs besteht keine schriftiche Honorarvereinbarung oder sonstige Information zu den entstehenden Kosten :
Das ist bei Rechtsanwälten entbehrlich, da die Kosten ja schon zuvor im Gesetz nachgelesen werden können.
Zitatauch der nun angesetzt Streitwert wurde nicht gemeinsam besprochen oder schriftlich festgehalten. :
Auch das ist entbehrlich.
#2
Antwort vom 29. Oktober 2024 | 17:51
Von
Status: Unbeschreiblich (37596 Beiträge, 6281x hilfreich)
Hier mal darstellen, was genau die Kanzlei dir tatsächlich geschrieben hat.ZitatWelche Möglichkeiten habe ich? :
Der Wortlaut wäre uU relevant.
Das hat sie vermutlich auch ---geschrieben---.ZitatDie Kanzler besteht aber weiter auf die Forderungen und ist zu keinem Gespräch bereit. :
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#3
Antwort vom 29. Oktober 2024 | 20:38
Von
Status: Legende (18287 Beiträge, 9929x hilfreich)
ZitatEin Beratungshonorar bin ich gerne bereit zu zahlen :
Das Problem ist, dass die Deckelung des Beratungshonorars nur für die Erstberatung gilt.
Nach Ihrer Schilderung hat Dr. W. zwar aufgrund seines Weggangs keine nutzbare Leistung erbracht, aber eben auch eine Erstberatung überschritten.
Was wird denn genau verlangt (1,3 Geschäftsgebühr?)
#4
Antwort vom 30. Oktober 2024 | 09:13
Von
Status: Unparteiischer (9095 Beiträge, 1926x hilfreich)
ZitatNach Ihrer Schilderung hat Dr. W. zwar aufgrund seines Weggangs keine nutzbare Leistung erbracht, aber eben auch eine Erstberatung überschritten. :
Er hat auch die Dokumente gesichtet.
Zitatnachdem Herr W. meine Unterlagen gesichtet hat und mögliche Optionen geschildert hat, :
#5
Antwort vom 30. Oktober 2024 | 11:54
Von
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41039x hilfreich)
ZitatEr hat auch die Dokumente gesichtet. :
Er hat sogar noch wesentlich mehr gemacht
Zitatund mögliche Optionen geschildert hat :
Das die Optionen dem Mandanten dann nicht zugesagt haben, hat keinen Einfluss auf die Vergütung.
#6
Antwort vom 30. Oktober 2024 | 13:23
Von
Status: Unparteiischer (9095 Beiträge, 1926x hilfreich)
ZitatDas die Optionen dem Mandanten dann nicht zugesagt haben, hat keinen Einfluss auf die Vergütung. :
Das ist richtig. Es ist aber wohl Gang und Gäbe dass man meint, ein Anwalt ist wie ein Handwerker. Ich geh hin, schildere die Sache und bekomme ein Gratisangebot. Lässt sich auch nicht ausrotten, diese Meinung
#7
Antwort vom 30. Oktober 2024 | 13:51
Von
Status: Legende (18287 Beiträge, 9929x hilfreich)
ZitatDas die Optionen dem Mandanten dann nicht zugesagt haben, hat keinen Einfluss auf die Vergütung. :
Dass dem Fragesteller keine Option zugesagt hat, steht doch nirgendwo.
Vielmehr steht in der Ausgangsfrage, dass eine ursprünglich geplante weitere Vertretung (im Anschluss an die Darstellung der Optionen) nicht zustande kam, da Dr. W. die Kanzlei verlassen hat.
Zitat. Ich geh hin, schildere die Sache und bekomme ein Gratisangebot. Lässt sich auch nicht ausrotten, diese Meinung :
Dass der Fragesteller ein Gratisangebot haben will (oder wollte), steht nirgendwo.
Vielmehr will der Fragesteller die Beratung bezahlen.
Angesichts der Tatsache, dass nach der Beratung keine Vertretung mehr erfolgte, möchte der Fragesteller eben auch nur die Beratung bezahlen (und nicht mehr) bzw. findet der Fragesteller 2k€ nur für die Beratung unangemessen.
Dass der Fragesteller nur die Beratung bezahlen will, finde ich grundsätzlich nachvollziehbar.
Im RVG gibt es eine Kostenobergrenze aber nur für die "Erstberatung". Und eine Erstberatung liegt hier nicht mehr vor.
Ob 2k€ nur für die Beratung angemessen oder unangemessen sind, kann man ohne genauen Einblick in die Rechnung nicht sagen.
#8
Antwort vom 30. Oktober 2024 | 21:58
Von
Status: Unbeschreiblich (41044 Beiträge, 14463x hilfreich)
Ich sehe noch ein anderes Problem. Wenn es sich nicht um eine Bürogemeinschaft handelte, ist ja das Mandat der Kanzlei erteilt worden, nicht dem speziellen einzelnen Anwalt. Bei dieser Konstellation hätte er ja das Mandat durchaus weiter laufen lassen können.
wirdwerden
#9
Antwort vom 31. Oktober 2024 | 01:43
Von
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41039x hilfreich)
ZitatDass dem Fragesteller keine Option zugesagt hat, steht doch nirgendwo. :
Das schließe ich daraus, dass im Anschluss keinerlei weitere Beauftragung erfolgte.
#10
Antwort vom 31. Oktober 2024 | 09:15
Von
Status: Legende (18287 Beiträge, 9929x hilfreich)
ZitatDas schließe ich daraus, dass im Anschluss keinerlei weitere Beauftragung erfolgte. :
Die "keine weitere Beauftragung" war doch Folge des Weggangs von Dr. W.
#11
Antwort vom 31. Oktober 2024 | 09:59
Von
Status: Senior-Partner (6220 Beiträge, 840x hilfreich)
Du hast Unterlagen (deren Art und Umfang wir nicht kennen) zur Prüfung eingereicht und um eine Beurteilung gebeten, die hast du erhalten.
Der Streitwert ergibt sich aus der zu prüfenden Sache (wenn nicht gesondert etwas anderes vereinbart wurde) und kann hier ohne Hintergrundwissen nicht beurteilt werden. Ich gehe mal davon mal davon aus, dass der Rahmen korrekt ist.
ZitatWelche Möglichkeiten habe ich? :
Schwierig zu beurteilen.
Du hast die Kammer schon hinzugebeten, parallel dazu würde ich mit Herrn Dr. W. Kontakt aufnehmen und um eine Stellungnahme bitten.
#12
Antwort vom 31. Oktober 2024 | 11:13
Von
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41039x hilfreich)
ZitatDie "keine weitere Beauftragung" war doch Folge des Weggangs von Dr. W. :
Das empfinde ich als unlogisch.
Dr. W. wird vermutlich nicht das Land verlassen haben oder in Ruhestand gegangen sein. Man hätte ihn somit weiter beauftragen können.
Er wird vermutlich auch nicht der einzige Anwalt in diesem Gebiet gewesen sein, somit hätte man die Kanzlei (oder eine andere) mit der der weiteren Verfolgung beauftragen können.
Ist aber auch ziemlich egal, ob dir Optionen nun zugesagt haben oder nicht, denn auf die Vergütung hat das keinen Einfluss.
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