Anwaltskosten für 2 Beratungsgespräche

29. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
FFM1896
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwaltskosten für 2 Beratungsgespräche

Mir wurde ein RA persönlich empfohlen und ich habe im September letzten Jahres Kontakt mit Herrn Dr. W. aufgenommen und unseren "Fall" besprochen.
In unserem 2. Telefonat, nachdem Herr W. meine Unterlagen gesichtet hat und mögliche Optionen geschildert hat, berichtete er mir jedoch, dass er die Kanzlei verlassen werde und er mich nicht weiter vertreten könne. Nach dieser Information wurde auch keine weitere Leistung der Kanzlei mehr erbracht.

Es besteht keine schriftiche Honorarvereinbarung oder sonstige Information zu den entstehenden Kosten und auch der nun angesetzt Streitwert wurde nicht gemeinsam besprochen oder schriftlich festgehalten.
Herr Dr. W. wurde explizit auf Emfehlung kontaktiert und aufgrund seines Ausscheidens wurde keine weitere Beratung durch die Kanzlei in Anspruch genommen.

Ein Beratungshonorar bin ich gerne bereit zu zahlen, jedoch nicht den nun (nach fast einem Jahr ohne jeglichen Kontakt) durch die Kanzlei stellvertredend aufgerufenen Betrag in Höhe von fast 2.000,- € für 2 telefonate OHNE brauchbares Ergebnis.
Besonders die fehelnde Honorarvereinbarung oder mangelnde Transparenz zu Streitwert oder Kosten auf Stundenbasis Begründen mein Unverstädniss.

Ich habe berits bei der Anwaltskammer um Unterstützung gebeten und diese hat die Kanzler um Stellungnahme gebeten. Die Kanzler besteht aber weiter auf die Forderungen und ist zu keinem Gespräch bereit.

Durch verschiedene Rechtsstreitigkeiten mit unserem Bauträger hatte ich in den letzten Jahren leider sehr viel Kontat zu unterschiedlichen Anwaltskanzleien und habe andere Erfahrungen bezgl. der Vergütung (übermittung von Honorarvereinbarungen, offene Kommunikation der Kosten nach Stundensatz, Abstimmung Streitwert oder Abrechnung nach Stundensatz etc.) gesammelt.
Ich sehr über das Verhalten der Kanzlei verärgert.

Welche Möglichkeiten habe ich?


-- Editiert von Moderator topic am 30. Oktober 2024 12:29

-- Thema wurde verschoben am 30. Oktober 2024 12:29

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41039x hilfreich)

Zitat (von FFM1896):
Welche Möglichkeiten habe ich?

Neben abwarten was die Kammer als Ergebnis erzielt und abwarten bis es vor Gericht geht könnte man noch den nun angesetzten Streitwert durch Fachkundige prüfen lassen.



Zitat (von FFM1896):
für 2 telefonate OHNE brauchbares Ergebnis.





Zitat (von FFM1896):
Es besteht keine schriftiche Honorarvereinbarung oder sonstige Information zu den entstehenden Kosten

Das ist bei Rechtsanwälten entbehrlich, da die Kosten ja schon zuvor im Gesetz nachgelesen werden können.



Zitat (von FFM1896):
auch der nun angesetzt Streitwert wurde nicht gemeinsam besprochen oder schriftlich festgehalten.

Auch das ist entbehrlich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37596 Beiträge, 6281x hilfreich)

Zitat (von FFM1896):
Welche Möglichkeiten habe ich?
Hier mal darstellen, was genau die Kanzlei dir tatsächlich geschrieben hat.
Der Wortlaut wäre uU relevant.
Zitat (von FFM1896):
Die Kanzler besteht aber weiter auf die Forderungen und ist zu keinem Gespräch bereit.
Das hat sie vermutlich auch ---geschrieben---.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18287 Beiträge, 9929x hilfreich)

Zitat (von FFM1896):
Ein Beratungshonorar bin ich gerne bereit zu zahlen

Das Problem ist, dass die Deckelung des Beratungshonorars nur für die Erstberatung gilt.
Nach Ihrer Schilderung hat Dr. W. zwar aufgrund seines Weggangs keine nutzbare Leistung erbracht, aber eben auch eine Erstberatung überschritten.

Was wird denn genau verlangt (1,3 Geschäftsgebühr?)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9095 Beiträge, 1926x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Nach Ihrer Schilderung hat Dr. W. zwar aufgrund seines Weggangs keine nutzbare Leistung erbracht, aber eben auch eine Erstberatung überschritten.


Er hat auch die Dokumente gesichtet.

Zitat (von FFM1896):
nachdem Herr W. meine Unterlagen gesichtet hat und mögliche Optionen geschildert hat,

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41039x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Er hat auch die Dokumente gesichtet.

Er hat sogar noch wesentlich mehr gemacht
Zitat (von FFM1896):
und mögliche Optionen geschildert hat

Das die Optionen dem Mandanten dann nicht zugesagt haben, hat keinen Einfluss auf die Vergütung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9095 Beiträge, 1926x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das die Optionen dem Mandanten dann nicht zugesagt haben, hat keinen Einfluss auf die Vergütung.


Das ist richtig. Es ist aber wohl Gang und Gäbe dass man meint, ein Anwalt ist wie ein Handwerker. Ich geh hin, schildere die Sache und bekomme ein Gratisangebot. Lässt sich auch nicht ausrotten, diese Meinung

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18287 Beiträge, 9929x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das die Optionen dem Mandanten dann nicht zugesagt haben, hat keinen Einfluss auf die Vergütung.

Dass dem Fragesteller keine Option zugesagt hat, steht doch nirgendwo.
Vielmehr steht in der Ausgangsfrage, dass eine ursprünglich geplante weitere Vertretung (im Anschluss an die Darstellung der Optionen) nicht zustande kam, da Dr. W. die Kanzlei verlassen hat.

Zitat (von cirius32832):
. Ich geh hin, schildere die Sache und bekomme ein Gratisangebot. Lässt sich auch nicht ausrotten, diese Meinung

Dass der Fragesteller ein Gratisangebot haben will (oder wollte), steht nirgendwo.
Vielmehr will der Fragesteller die Beratung bezahlen.
Angesichts der Tatsache, dass nach der Beratung keine Vertretung mehr erfolgte, möchte der Fragesteller eben auch nur die Beratung bezahlen (und nicht mehr) bzw. findet der Fragesteller 2k€ nur für die Beratung unangemessen.

Dass der Fragesteller nur die Beratung bezahlen will, finde ich grundsätzlich nachvollziehbar.
Im RVG gibt es eine Kostenobergrenze aber nur für die "Erstberatung". Und eine Erstberatung liegt hier nicht mehr vor.
Ob 2k€ nur für die Beratung angemessen oder unangemessen sind, kann man ohne genauen Einblick in die Rechnung nicht sagen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41044 Beiträge, 14463x hilfreich)

Ich sehe noch ein anderes Problem. Wenn es sich nicht um eine Bürogemeinschaft handelte, ist ja das Mandat der Kanzlei erteilt worden, nicht dem speziellen einzelnen Anwalt. Bei dieser Konstellation hätte er ja das Mandat durchaus weiter laufen lassen können.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41039x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Dass dem Fragesteller keine Option zugesagt hat, steht doch nirgendwo.

Das schließe ich daraus, dass im Anschluss keinerlei weitere Beauftragung erfolgte.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18287 Beiträge, 9929x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das schließe ich daraus, dass im Anschluss keinerlei weitere Beauftragung erfolgte.

Die "keine weitere Beauftragung" war doch Folge des Weggangs von Dr. W.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6220 Beiträge, 840x hilfreich)

Du hast Unterlagen (deren Art und Umfang wir nicht kennen) zur Prüfung eingereicht und um eine Beurteilung gebeten, die hast du erhalten.

Der Streitwert ergibt sich aus der zu prüfenden Sache (wenn nicht gesondert etwas anderes vereinbart wurde) und kann hier ohne Hintergrundwissen nicht beurteilt werden. Ich gehe mal davon mal davon aus, dass der Rahmen korrekt ist.

Zitat (von FFM1896):
Welche Möglichkeiten habe ich?


Schwierig zu beurteilen.

Du hast die Kammer schon hinzugebeten, parallel dazu würde ich mit Herrn Dr. W. Kontakt aufnehmen und um eine Stellungnahme bitten.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41039x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Die "keine weitere Beauftragung" war doch Folge des Weggangs von Dr. W.

Das empfinde ich als unlogisch.
Dr. W. wird vermutlich nicht das Land verlassen haben oder in Ruhestand gegangen sein. Man hätte ihn somit weiter beauftragen können.
Er wird vermutlich auch nicht der einzige Anwalt in diesem Gebiet gewesen sein, somit hätte man die Kanzlei (oder eine andere) mit der der weiteren Verfolgung beauftragen können.


Ist aber auch ziemlich egal, ob dir Optionen nun zugesagt haben oder nicht, denn auf die Vergütung hat das keinen Einfluss.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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