Anwaltskosten vorgerichtlich

18. Juni 2024 Thema abonnieren
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)
Anwaltskosten vorgerichtlich

Moin,

ich habe eine Verständnisfrage:

Anwalt klagt Summe X zzgl. vorgerichtlicher Anwaltskosten ein, Verfahren wird gewonnen.

Wird bei der anstehenden Kostenfestsetzung berücksichtigt, dass die vorgerichtlichen Kosten schon eingeklagt wurden? Wie verhält es sich mit der Pauschale?




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42985 Beiträge, 14808x hilfreich)

Bei der Kostenfestsetzung wird der Streitwert dieses Verfahrens die Basis sein, und zwar unter Berücksichtigung der Anträge. Also das, was rechtshängig ist/war. Das kann man eigentlich ergründen, indem man den Tenor des Urteils liest.

wirdwerden

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#2
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Bei der Kostenfestsetzung wird der Streitwert dieses Verfahrens ...


Ja ist klar, aber darum geht es nicht.

Im vorliegenden Fall wurden die vorgerichtlichen Anwaltskosten direkt mit eingeklagt. IdR vermindern sich doch die gerichtlichen Anwaltskosten um einen gewissen Teil, wenn vorgerichtliche Kosten berücksichtigt werden. sry ich weiß nicht genau wie ich das formulieren soll

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Anrechnung der Geschäftsgebühr 15a Abs. 2 RVG nennt sich das

Zitat:
Rz. 17

§ 15a Abs. 2 RVG schränkt die Einwendungen erstattungspflichtiger Dritter ein. Danach kann sich ein Dritter auf die Anrechnung berufen, soweit
▪ er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat,
▪ wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder
▪ beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.


http://https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/rechtsanwaltsverguetungsgesetz-15a-anrechnung-einer-gebuehr_idesk_PI17574_HI2196114.html

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/23-die-kostenfestsetzung-aa-anrechnung-der-geschaeftsgebuehr_idesk_PI17574_HI12573204.html

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#4
 Von 
CarstenF
Status:
Lehrling
(1216 Beiträge, 201x hilfreich)

Ich würde mal davon ausgehen, dass das berücksichtigt wird, ansonsten kann man ja auch ganz einfach reklamieren.

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#5
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

OK, wie würde sich das dann mit der Pauschale verhalten, die ja dadurch dann ja doppelt angesetzt wäre?

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#6
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1648 Beiträge, 997x hilfreich)

Wenn mit Pauschale die Postpauschale gemeint ist: die fällt doppelt an, da wird nichts angerechnet.

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#7
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Wenn mit Pauschale die Postpauschale gemeint ist: die fällt doppelt an, da wird nichts angerechnet.


Wenn die außergerichtlichen Kosten jedoch mit dem Festsetzungsantrag gestellt werden würde, dann würde sie entfallen, oder nicht?

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42985 Beiträge, 14808x hilfreich)

Wenn ich das alles jetzt richtig verstanden habe, haben wir inzwischen einen Titel, es geht um die Vollstreckung dieses Titels. Was vollstreckbar ist, ergibt sich aus dem Tenor des Titels; einerlei, ob die materiell-rechtliche Berechnung nach dem RVG richtig oder falsch ist.

wirdwerden

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#9
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Nein, es geht nicht um das Urteil.

Es geht um die Frage, ob bei dem KfB auch die Anrechnung der (bereits titulierten Geschäftsgebühr inkl. Pauschale) erfolgt in Form der Herabsenkung der Prozessgebühr oder nicht.

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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#10
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1648 Beiträge, 997x hilfreich)

Kommt drauf an. Wenn (bei gleichem Streitwert) die volle Geschäftsgebühr als Nebenforderung mit eingeklagt wurde, muss ein Teil davon (in der Regel die Hälfte) auf die mit Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachte Verfahrensgebühr angerechnet werden. Die Postpauschale nicht, die entsteht doppelt.
Häufig wird aber nur der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr mit eingeklagt, dann wird die Verfahrensgebühr in voller Höhe festgesetzt.

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#11
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6357 Beiträge, 879x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Wenn (bei gleichem Streitwert) die volle Geschäftsgebühr als Nebenforderung mit eingeklagt wurde,


Ja wurde sie,

Zitat (von salkavalka):
muss ein Teil davon (in der Regel die Hälfte) auf die mit Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachte Verfahrensgebühr angerechnet werden. Die Postpauschale nicht, die entsteht doppelt.


Ah danke, das wollte ich wissen.

Signatur:

Beim Wort Erbrecht hängt es von der Betonung ab, ob man einen Anwalt oder einen Eimer braucht.

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