Anwaltsrechnung für Verfahrensgebühr über Verfahrenskostenbenbeihilfe

13. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
EllyJ
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwaltsrechnung für Verfahrensgebühr über Verfahrenskostenbenbeihilfe

Kurz zu den Eckdaten. Mein Exmann hat nach der Scheidung ein Verfahren gegen mich eingereicht zwecks der Übernahme von Kreditkosten. Diese Ansprüche würden für nichtig erklärt und es kam gar nicht erst zu einem Verfahren. Jetzt bekomme Ich eine Rechnung meines Anwalts über die Verfahrensgebühr für Verfahren über Prozesskostenhilfe.700€ stehen im Raum die ich nun zahlen soll. Ist es richtig das ich ihm die Kosten in diesem Fall nicht zu lassten legen kann? Ich habe Bedenken das ich jetzt immer wieder auf Grund sollcher nichtigen Ansprüche Rechnungen zahlen muss.

-- Editiert von Moderator am 13.08.2020 20:56

-- Thema wurde verschoben am 13.08.2020 20:56

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7 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38424 Beiträge, 13999x hilfreich)

Interessant wäre erst einmal, was überhaupt der Verfahrensstand ist. Offensichtlich ist eine Klage eingereicht worden, die wird nicht für nichtig erklärt. Und wieso bei PKH (bewilligt?) noch eine Rechnung kommt, ist auch unklar.

Also erst einmal sauber die Fakten darstellen, dann kann man auch helfen.

wirdwerden

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#2
 Von 
EllyJ
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo wirdwerden,
bin da leider völlig ahnungslos. vieleicht habe ich mich auch einfach falsch ausgedrückt. Also noch ein paar Infos.
Der Exmann hat Klage eingereicht weil ich Kredite von ihm mit tilgen soll. Diese war ohne jegliche Anhänge oder Dokumente auf die man hätte reagieren können. Meine Anwalt hat dann zuerst Unterlagen eingefordert und gleichzeitig schon mal mit Belegen von mir klar dargestellt, das seine Forderungen keine Grundlage haben da er alleiniger Kreditnehmer war und ich lediglich Bürge. Gleichzeitig wurde Gerichtskostenbeihilfe beantragt. Das Gericht hat das Verfahren zurück gewiesen und dem Exmann keine Gerichtskostenbeihilfe gewährt, da nach dem einen Schreiben von uns alles klar war. Jetzt bekomme ich von meiner Anwältin eine Rechnung über ca 700 € für Verfahrensgebühr für Verfahren über Prozesskostenhilfe § 13 RVG, 3335 VV RVG. Erklährung hierzu im Schreiben: in der Angelegenheit ist ihre Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen worden, weil wir uns schon im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren gemeldet haben. Die Gegenseite verfolgt die Anträge nicht weiter, sodass für sie auch keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann. So was heist das nun Übersetzt und kann ich dagegen etwas machen. Ich habe bereits für die Scheidung VKH beantragt und bewilligt bekommen und muss hier mtl. Rückzahlungen leisten.

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#3
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1588 Beiträge, 976x hilfreich)

Dagegen kannst wahrscheinlich du nichts machen.
Hat dein Ex keine Klage eingereicht, sondern VKH für eine beabsichtigte Klage beantragt (ggf. die beabsichtigte Klage schon im Entwurf beigefügt) wirst du dazu angehört. Geht das Verfahren dann mangels VKH für deinen Ex nicht weiter, kannst auch du keine VKH mehr bekommen (keine VKH für das VKH- Prüfungsverfahren).

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#4
 Von 
EllyJ
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber es muss doch eine Möglichkeit geben. Er könnte ja sonst immer und immer wieder so ankommen.

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#5
 Von 
EllyJ
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist diese Rechnung denn nun rechtens odr nicht. Sorry für die blöde frage aber ich verstehe die höhe der rechnung nicht und erst recht nicht das sie überhaupt gestellt wurde

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38424 Beiträge, 13999x hilfreich)

Dass sie gestellt wurde, das ist zutreffend. Prozesskostenhilfe gibt es erst, wenn ein Hauptverfahren anhängig ist, nicht in einem Vorverfahren. Da muss man sich nicht verteidigen, gar nichts tun.

Ob die Höhe angemessen ist, das können wir hier in Ermangelung irgendwelcher Kenntnisse über den Fall nicht abschätzen.

Dass das alles blöd gelaufen ist, klar. Aber wieso soll der Anwalt gratis arbeiten?

wirdwerden

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16505 Beiträge, 9298x hilfreich)

Zitat:
...und erst recht nicht das sie überhaupt gestellt wurde

Vereinfacht:
Exmann wollte Klage gegen Sie einreichen und hat dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Verfahrenskostenhilfe gibt es nur für Klagen, die halbwegs Erfolgsaussicht haben.
Das Gericht prüft die Erfolgsaussicht - dazu fragt das Gericht natürlich auch den Gegner der geplanten Klage (also Sie bzw. Ihren Anwalt).
Ihr Anwalt hat zum einen auch Verfahrenskostenhilfe beantragt, um Sie gegen die kommende Klage Ihres Exmanns zu verteidigen. Zum anderen hat Ihr Anwalt das Gericht wohl davon überzeugt, das die Klage des Exmanns völlig aussichtslos sein wird.
Deshalb hat der Exmann keine Verfahrenskostenhilfe bekommen (die gibt es für aussichtslose Klagen halt nicht).
Ihr Exmann hat die Klage dann gar nicht erst eingereicht (entweder weil er die Aussichtslosigkeit erkannt hat oder weil er sich die Klage ohne Verfahrenskostenhilfe nicht leisten konnte - das ist aber egal).
Weil es keine Klage gab, konnten Sie selbst auch keine Verfahrenskostenhilfe mehr bekommen.

Ihr Anwalt hat aber gearbeitet, nämlich (a) das Gericht davon überzeugt, dass die Klage des Exmanns aussichtslos sein wird und (b) Verfahrenskostenhilfe beantragt, die zwar letztendlich abgelehnt wurde, weil es gar nicht zu einer Klage kam. Trotzdem ist das Stellen der Verfahrenskostenhilfe-Antrags eine Tätigkeit, die bezahlt werden muss.

Wenn man böse ist, könnte man sagen, dass Ihr Anwalt zu gut war. Dadurch, dass der Anwalt das Gericht von der Aussichtslosigkeit der Klage überzeugt hat, bevor der Exmann die Klage überhaupt richtig eingereicht hat, bleiben beide Seiten (der Exmann auch) auf den eigenen Anwaltskosten sitzen.

Zitat:
Er könnte ja sonst immer und immer wieder so ankommen.

Da der Exmann auch auf seinen Anwaltskosten sitzen bleibt, wird er sich das nicht ewig leisten können.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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