Anwaltsvergütung und weitere Fragen

15. Oktober 2023 Thema abonnieren
 Von 
huinmuin2
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwaltsvergütung und weitere Fragen

Guten Tag alle zusammen, ich bin neu in diesem Forum und möchte gerne meinen Fall kurz schildern. :smile:

Im Dezember 2017 hatte ich einen Unfall, bei dem mein Fuß, meine Rippen und mein Wirbelkörper verletzt wurden. Diese Verletzungen haben bis heute Auswirkungen auf mich. Ich habe einen Anwalt beauftragt, den ich seit über 8 Jahren kenne, um meinen Fall zu analysieren. Es stellte sich heraus, dass die Haftpflichtversicherung für meine körperlichen Schäden zuständig ist und bereits erste Zahlungen geleistet hat. Leider waren diese Zahlungen so niedrig, dass sie nicht einmal den Pflegeaufwand meines Pflegers abdecken. Obwohl verschiedene Ärzte ein Gutachten erstellt haben, weigert sich die Versicherung, weitere Zahlungen zu leisten, weshalb wir uns entschieden haben, zu klagen.

Ich habe einige Fragen, insbesondere zur Differenz zwischen der normalen gesetzlichen Anwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung, da ich den Prozess leider nicht aus eigener Tasche bezahlen kann. Meine Recherche im Internet ergab, dass die Differenz zwischen der normalen gesetzlichen Anwaltsvergütung und der wesentlich geringeren Prozesskostenhilfevergütung nach der Rechtsprechung vor der Gewährung der Prozesskostenhilfe bezahlt werden muss. Aufgrund des Streitwerts hat der Anwalt eine Anwaltsvergütung in Höhe von 8.000 € festgelegt. Breits 3.500 € wurden für die außergerichtlichen Tätigkeiten meines Anwalts und die Kommunikation mit der Versicherung ausgegeben.

Da ich diesen Betrag leider nicht auf einmal bezahlen konnte, haben wir Ratenzahlungen vereinbart. Was uns damals nicht mitgeteilt wurde, ist, dass die Klage erst vor Gericht eingereicht wird, wenn die gesamte normale Anwaltsvergütung bezahlt ist. Wir haben dies erst letzte Woche erfahren, was uns überrascht hat, da von seiner Seite Druck gemacht wurde, um die Klage noch in diesem Jahr einzureichen, und er selbst bestätigt hat, dass der Klageentwurf gut vorangeht.

Meine Fragen sind: Habe ich das Recht, Einsicht in den Klageentwurf zu erhalten? Er hat erwähnt, dass zum Beispiel neue Bücher benötigt werden, die von diesem Betrag bezahlt werden usw.

Ich bitte um Entschuldigung für mein Unwissen auf diesem Gebiet und wünsche Ihnen allen noch einen angenehmen Sonntag.

Nella

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29 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124407 Beiträge, 40361x hilfreich)

Zitat (von huinmuin2):
Was uns damals nicht mitgeteilt wurde, ist, dass die Klage erst vor Gericht eingereicht wird, wenn die gesamte normale Anwaltsvergütung bezahlt ist.

Eventuell ging der Anwalt davon aus, das Selbstverständlichkeiten nicht extra erwähnt werden müssten?



Zitat (von huinmuin2):
Da ich diesen Betrag leider nicht auf einmal bezahlen konnte, haben wir Ratenzahlungen vereinbart.

Dann müsste man prüfen, ob die Ratenzahlungsvereinbarung etwas enthält, das dem
Zitat (von huinmuin2):
dass die Klage erst vor Gericht eingereicht wird, wenn die gesamte normale Anwaltsvergütung bezahlt ist.

entgegensteht.



Zitat (von huinmuin2):
Meine Fragen sind: Habe ich das Recht, Einsicht in den Klageentwurf zu erhalten?

Ist dieser denn schon bezahlt? Falls nicht, hat der Anwalt ein Zurückbehaltungerecht.

Aber selbst wenn schon bezahlt, kann es gut sein, das man aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen kein Recht auf Einsicht hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17265 Beiträge, 9515x hilfreich)

Zitat (von huinmuin2):
Meine Recherche im Internet ergab, dass die Differenz zwischen der normalen gesetzlichen Anwaltsvergütung und der wesentlich geringeren Prozesskostenhilfevergütung nach der Rechtsprechung vor der Gewährung der Prozesskostenhilfe bezahlt werden muss.

Entweder haben Sie das was falsches recherchiert oder was falsch verstanden oder Sie werfen das was durcheinander.

Die Anwaltsvergütung für das Gerichtsverfahren müssen Sie überhaupt nicht bezahlen - wenn Sie Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen haben, zahlt der Staat Ihre Anwaltskosten. Der Anwalt darf nichts von Ihnen verlangen, auch nicht die Differenz zwischen der geringeren Prozesskostenhilfevergütung und der normalen gesetzlichen Anwaltsvergütung. (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO + § 3a Abs. 3 RVG). Wenn der Anwalt mit der geringeren Prozesskostenhilfevergütung nicht einverstanden ist, hätte er den Auftrag nicht annehmen dürfen.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann haben Sie für den vorgerichtlichen Teil des Verfahrens (also alles was vor der Klage war) keine staatliche Hilfe beantragt oder bekommen. Dann müssen Sie natürlich die Anwaltsvergütung für den vorgerichtlichen Teil aus eigener Tasche bezahlen - und es erscheint mit auch zulässig, dass der Anwalt eine vollständige Bezahlung der vorgerichtlichen Anwaltsvergütung verlangt, bevor er mit dem gerichtlichen Teil weitermacht.

Zitat (von huinmuin2):
Meine Fragen sind: Habe ich das Recht, Einsicht in den Klageentwurf zu erhalten?

In Entwürfe eigentlich nicht.
Ein Anwalt ist verpflichtet, Ihnen Kopien von wichtigen Schriftstücken zu überlassen. Das wäre die fertige Klageschrift, aber wohl nicht ein Entwurf.

Zitat (von huinmuin2):
Er hat erwähnt, dass zum Beispiel neue Bücher benötigt werden, die von diesem Betrag bezahlt werden usw.

Hm. Ich hoffe, dass der Anwalt damit nicht sagen will, dass er erst noch Bücher kaufen muss, damit er sich das für Ihre Klage notwendige Fachwissen anlesen kann. Das ganze klingt - milde gesagt - befremdlich und lässt mich etwas an dem Anwalt zweifeln.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124407 Beiträge, 40361x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ich hoffe, dass der Anwalt damit nicht sagen will, dass er erst noch Bücher kaufen muss, damit er sich das für Ihre Klage notwendige Fachwissen anlesen kann.

Warum nicht?
Ich möchte nicht ausschließen, das man sich aktuelle Fachliteratur anschaffen muss, eventuell sogar speziell für diesen einen Fall.

Schon die normalen Prozesse wegen Verletzungen sind nicht ganz einfach und hier geht es offenbar um Nachwirkungen von 5 Jahre alten Verletzungen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

drkabo hat es doch schon sehr gut erklärt.

Zusätzlich wäre noch anzumerken, dass Ihnen möglicherweise für die außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe zugestanden hat

https://rabohledotcom.wordpress.com/2015/10/12/beratungshilfe/

Wäre das der Fall, hätte der Anwalt Sie unaufgefordert darauf hinweisen dürfen, kann dann ggfs. auch keine außergerichtlichen Gebühren von Ihnen verlangen.

MfG

RA Thomas Bohle

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
huinmuin2
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Eventuell ging der Anwalt davon aus, das Selbstverständlichkeiten nicht extra erwähnt werden müssten?

Sehr geehrter Herr Harry van Sell,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich werde mein Bestes tun, um Ihre Fragen so gut wie möglich zu beantworten.

Ich verstehe, was Sie meinen und sage nicht nein, dass uns verwundert hat, dass wir ihn öfter gefragt haben, ob bei Zahlung der Raten Bewegung in die Sache kommt in Bezug auf die Klage, und daraufin dies bejaht hat.

Zitat (von Harry van Sell):
Dann müsste man prüfen, ob die Ratenzahlungsvereinbarung etwas enthält, das dem entgegensteht.

Bisher wurde noch keine Ratenzahlungsvereinbarung erstellt. Der Anwalt hatte jedoch zugesagt, dies zu einem späteren Zeitpunkt zu erledigen. Wir hatten bereits die ersten 2500€ überwiesen, um den Klageentwurf schnellstmöglich anfertigen zu lassen.

Zitat (von Harry van Sell):
Ist dieser denn schon bezahlt? Falls nicht, hat der Anwalt ein Zurückbehaltungerecht.
Aber selbst wenn schon bezahlt, kann es gut sein, das man aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen kein Recht auf Einsicht hat.

Nein, es fehlen noch 2500€. Ihre Aussage bezieht sich vermutlich auf den Entwurf der Klage und nicht auf die endgültige Klageschrift, oder?



Zitat (von drkabo):
Entweder haben Sie das was falsches recherchiert oder was falsch verstanden oder Sie werfen das was durcheinander.

Die Anwaltsvergütung für das Gerichtsverfahren müssen Sie überhaupt nicht bezahlen - wenn Sie Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen haben, zahlt der Staat Ihre Anwaltskosten. Der Anwalt darf nichts von Ihnen verlangen, auch nicht die Differenz zwischen der geringeren Prozesskostenhilfevergütung und der normalen gesetzlichen Anwaltsvergütung. (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO + § 3a Abs. 3 RVG). Wenn der Anwalt mit der geringeren Prozesskostenhilfevergütung nicht einverstanden ist, hätte er den Auftrag nicht annehmen dürfen.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann haben Sie für den vorgerichtlichen Teil des Verfahrens (also alles was vor der Klage war) keine staatliche Hilfe beantragt oder bekommen. Dann müssen Sie natürlich die Anwaltsvergütung für den vorgerichtlichen Teil aus eigener Tasche bezahlen - und es erscheint mit auch zulässig, dass der Anwalt eine vollständige Bezahlung der vorgerichtlichen Anwaltsvergütung verlangt, bevor er mit dem gerichtlichen Teil weitermacht.

Guten Abend Drkabo,

auch Ihnen vielen dank für ihre Nachricht und Ihre Kommunikation.

Ihre Bereitstellung der Paragraphen war äußerst hilfreich, vielen Dank dafür. Ich muss zugeben, dass ich einige Schwierigkeiten habe, die Informationen zu verstehen, trotz meiner Bemühungen, mich damit auseinanderzusetzen. In dieser Angelegenheit habe ich dem Anwalt vertraut, der am 25.04.2018 schriftlich darauf hingewiesen hat (falls Zitate nicht erlaubt sind, bitte ich den Administrator um einen Hinweis und ich werde lediglich den Sinn des Textes wiedergeben).

"Meine außergerichtliche Tätigkeit, d. h. meine Tätigkeit vor einem eventuellen Prozess wird mit Sicherheit recht zeit- und arbeitsintensiv werden.
Ich kann diese Tätigkeit nicht auf der Basis des mir überlassenen Beratungshilfe-Berechtigungsscheins leisten.
Wie der Name sagt, ist dieser Berechtigungsschein lediglich für eine Beratung bestimmt, die ich bereits
(zusammen mit meiner vorbereitenden Überprüfung der rechtlichen Gegebenheiten) bei unserer Besprechung
geleistet habe; hierfür erhalte ich vom Staat gerade einmal € 85,00.
Ich kann deshalb außergerichtlich nur tätig werden, wenn Sie mir diese Tätigkeit bezahlen, wobei als á conto Zahlung zunächst mindestens € 600,00 zu bezahlen wären.
"

Und am 07.02.2023
"Das Prozesskostenhilfehonorar ist im Verhältnis zu dem gesamten bisherigen und zukünftigen Arbeits- und Zeit- aufwand geradezu ein „Witz" und bei weitem nicht einmal kostendeckend.
Ich kann deshalb den Prozess nur führen, wenn mir die normale, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnete Anwaltsvergütung bezahlt wird, wobei die Rechtsprechung vorgibt, dass nicht nur die entsprechende Vereinbarung hierüber, sondern auch das entsprechende Honorar vor Gewährung der Prozesskostenhilfe bezahlt wird.
"
(Wie bereits erwähnt, hat der Anwalt bereits Zahlungen erhalten, jedes Mal wenn die Haftpflichtversicherung Zahlungen getätigt hat. Es ist also nicht so, dass er bisher keine Vergütung für seine Arbeit erhalten hat.)

Zitat (von drkabo):
In Entwürfe eigentlich nicht.
Ein Anwalt ist verpflichtet, Ihnen Kopien von wichtigen Schriftstücken zu überlassen. Das wäre die fertige Klageschrift, aber wohl nicht ein Entwurf.

Vielen Dank, Drkabo. Ich werde abwarten, ob der Anwalt mir etwas mitteilt. Ich bin nur etwas besorgt, was mit den bereits geleisteten Zahlungen passiert, falls mir keine Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt wird.



Zitat (von drkabo):
Hm. Ich hoffe, dass der Anwalt damit nicht sagen will, dass er erst noch Bücher kaufen muss, damit er sich das für Ihre Klage notwendige Fachwissen anlesen kann. Das ganze klingt - milde gesagt - befremdlich und lässt mich etwas an dem Anwalt zweifeln.

Ich verstehe ihre Bedenken Drkabo. Ich habe den Anwalt genau dasselbe gefragt, nachdem ich längere Zeit keine Rückmeldung von ihm erhalten hatte. Als Antwort erhielt ich am 02.02.2022 eine schriftliche Mitteilung.

"Ihre Frage, ob ich mich der Führung des Prozesses gewachsen fühle, kann ich im Hinblick auf meine jahrzehntelange praktische Erfahrung auch in derartigen Fällen, sei es medizinischer oder zahnmedizinischer Art, nur mit Nachdruck bejahen.

Trotz dieser von Ihnen geäußerten Zweifel bin ich selbstverständlich nach wie vor gerne bereit, für Sie Mutter den Prozess zu führen. Sie haben aber sicherlich Verständnis dafür, dass ich insoweit Klarheit benötige.

Ich darf deshalb bitten, die beigefügte Prozessvollmacht zu unterzeichen und mir per Post zurückzusenden.
"





Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
Zusätzlich wäre noch anzumerken, dass Ihnen möglicherweise für die außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe zugestanden hat

https://rabohledotcom.wordpress.com/2015/10/12/beratungshilfe/

Wäre das der Fall, hätte der Anwalt Sie unaufgefordert darauf hinweisen dürfen, kann dann ggfs. auch keine außergerichtlichen Gebühren von Ihnen verlangen.

MfG

RA Thomas Bohle


Sehr geehrter Herr Bohle,

Ich danke Ihnen für Ihre Mitteilung und schätze Ihre Zeit und Mühe. Ich frage mich, ob das, was Sie gesagt haben, immer noch gilt, jetzt, wo ich begonnen habe, die Raten für die Anwaltskosten zu bezahlen?

Nach der Äußerung meines Anwalts vom 25.04.2018 habe ich verstanden, dass der Staat nicht die Kosten des Anwalts übernimmt, da zu wenig gezahlt wird.

Ich muss zugeben, dass ich jetzt noch unsicherer bin in Bezug auf den gesamten Fall.

Danke erstmal an alle für die Antworten nochmals, und danke Ihnen für Ihre Zeit. Ich wünsche Ihnen allen einen angenehmen Schlaf erstmal!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17265 Beiträge, 9515x hilfreich)

Zitat (von huinmuin2):
Ich werde abwarten, ob der Anwalt mir etwas mitteilt. Ich bin nur etwas besorgt, was mit den bereits geleisteten Zahlungen passiert, falls mir keine Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt wird.

D.h. die PKH ist noch gar nicht bewilligt?
Wenn ja, dann stehen Sie momentan nicht gut da.

Haben Sie den PKH-Antrag denn schon gestellt?
Wenn ja - Sie selbst oder hat der Anwalt das getan?
Für den PKH-Antrag braucht man sinnvollerweise eine Klageentwurf.
D.h. ohne Klageentwurf können Sie keinen aussichtsreichen PKH-Antrag stellen und wenn der Anwalt den Antrag stellt, hätte er Ihnen eine Kopie zuschicken müssen (der Antrag mit dem Klageentwurf wäre ein wichtigess Schriftstück gewesen).
Daher befürchte ich, dass noch gar kein PKH-Antrag gestellt wurde.

Der Anwalt hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er den Fall für das PKH-Honorar nicht übernehmen wird.
Eigentlich müsste der Anwalt den Auftrag dann ablehnen, wenn PKH bewilligt wird.
Deshalb kann man irgendwie verstehen, weshalb der Anwalt mit dem Klageentwurf zögert.

Es ist nicht wirklich sinnvoll, mit einem Anwalt zusammenzuarbeiten, wenn der Anwalt doch recht deutlich zum Ausdruck bringt, dass er den Fall gar nicht haben will.

Zitat:
Vielen Dank, Drkabo. Ich werde abwarten, ob der Anwalt mir etwas mitteilt.

Wenn noch gar kein PKH-Antrag gestellt wurde, ist warten aber nicht sinnvoll.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
huinmuin2
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
D.h. die PKH ist noch gar nicht bewilligt?
Wenn ja, dann stehen Sie momentan nicht gut da.

Derzeit ist die Bewilligung der PKH nicht erfolgt, da nach Angaben des Anwalts das Gesetz vorschreibt, dass zunächst die Anwaltsgebühr beglichen werden muss, bevor der PKH-Antrag gestellt werden kann.

Zitat (von drkabo):
Haben Sie den PKH-Antrag denn schon gestellt?
Wenn ja - Sie selbst oder hat der Anwalt das getan?

Der Anwalt plant, den PKH-Antrag zu stellen, sobald der Klageentwurf fertiggestellt ist, was jedoch derzeit noch nicht der Fall ist.

Zitat (von drkabo):
Es ist nicht wirklich sinnvoll, mit einem Anwalt zusammenzuarbeiten, wenn der Anwalt doch recht deutlich zum Ausdruck bringt, dass er den Fall gar nicht haben will.

Ich verstehe Ihre Äußerung auch in diesem Aspekt, jedoch konnte ich bedauerlicherweise keinen Anwalt finden, der bereit war, sich mit dem Fall auseinanderzusetzen.
In den letzten 3 Jahren hätte er klar kommunizieren können, dass er den Fall ablehnt, anstatt von mir eine schriftliche Prozessvollmacht zu verlangen. Das wäre doch sinnlos, oder?

Zitat (von drkabo):
Eigentlich müsste der Anwalt den Auftrag dann ablehnen, wenn PKH bewilligt wird.
Deshalb kann man irgendwie verstehen, weshalb der Anwalt mit dem Klageentwurf zögert.

Der Anwalt erklärte mir, dass seine Anwaltskosten aufgrund des hohen Streitwerts so hoch seien.
Falls der Anwalt den Auftrag trotz Bewilligung der PKH eigentlich ablehnen müsste, frage ich mich, weshalb ich dann überhaupt das reguläre Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bezahlen soll – so wie es vom Anwalt dargelegt wurde.


Zitat (von drkabo):
Wenn noch gar kein PKH-Antrag gestellt wurde, ist warten aber nicht sinnvoll.

Ich verstehe sehr gut ihren Hinweis, und das hat mir auch schon Sorgen bereitet, aber ich befinde mich in einer Zwickmühle.
Soweit ich verstanden habe ist für einen aussichtsreichen PKH-Antrag ein Klageentwurf erforderlich. Gleichzeitig besteht die Befürchtung, dass mein Auftrag abgelehnt wird, sobald das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beglichen ist, wie Sie erwähnt haben. Diese Situation bereitet mir erhebliche Sorgen.

Danke auf jeden Fall für die Antworten drkabo, und eine gute Nacht wünsche ich Ihnen!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17265 Beiträge, 9515x hilfreich)

Zitat (von huinmuin2):
Derzeit ist die Bewilligung der PKH nicht erfolgt, da nach Angaben des Anwalts das Gesetz vorschreibt, dass zunächst die Anwaltsgebühr beglichen werden muss, bevor der PKH-Antrag gestellt werden kann.

Welche Gebühren sollen denn beglichen werden
- noch offene Gebühren aus dem vorgerichtlichen Teil des Auftrags?
- Gebühren für das Stellen des PKH-Antrags?
- die Differenz zwischen PKH-Vergütung und normaler Vergütung?

Zitat (von huinmuin2):
In den letzten 3 Jahren hätte er klar kommunizieren können, dass er den Fall ablehnt, anstatt von mir eine schriftliche Prozessvollmacht zu verlangen. Das wäre doch sinnlos, oder?

Naja - in den letzten drei Jahren haben Sie vermutlich die normale Vergütung gezahlt.
Und der Anwalt hat ja kommuniziert, dass er für die normale Vergütung den Prozess führt, aber nicht für die geringere PKH-Vergütung.

Zitat (von huinmuin2):
Soweit ich verstanden habe ist für einen aussichtsreichen PKH-Antrag ein Klageentwurf erforderlich.

Richtig.

Zitat (von huinmuin2):
Gleichzeitig besteht die Befürchtung, dass mein Auftrag abgelehnt wird, sobald das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beglichen ist, wie Sie erwähnt haben.

Wenn der Anwalt sich korrekt verhält, muss er entweder den Auftrag zu den PKH-Gebührensätzen ausführen oder den Auftrag ablehnen. Aber PKH-Gebühren vom Staat kassieren und zusätzlich vom Mandanten die Differenz zu den normalen Gebühren verlangen - das ist nicht korrekt und wirft ein schlechtes Licht auf die Redlichkeit des Anwalts.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
huinmuin2
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Welche Gebühren sollen denn beglichen werden
- noch offene Gebühren aus dem vorgerichtlichen Teil des Auftrags?
- Gebühren für das Stellen des PKH-Antrags?
- die Differenz zwischen PKH-Vergütung und normaler Vergütung?


Sehr geehrter Herr drkabo,

vielen Dank für Ihre Antworten. Ich entschuldige mich, dass ich mich erst jetzt melde. Ich war leider gesundheitlich angeschlagen und konnte nicht ins Forum schauen.

Ich werde mein Bestes tun, um Ihre Fragen zu beantworten. Soweit ich den Anwalt verstanden habe, ist es sein reguläres Anwaltshonorar für diese Tätigkeit.

Um keine falschen Informationen zu liefern und Verwirrung zu vermeiden, möchte ich nur erwähnen, was der Anwalt in seinem Schreiben dazu erwähnt hat. Sollte dies nicht erlaubt sein, bitte teilen Sie mir dies mit. Dann werde ich nur den Sinn des Textes zitieren.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Geduld.

"Wird Prozesskostenhilfe gewährt, belaufen sich die vom Staat an mich zu bezahlenden sog. Prozesskostenhilfegebühren bei einer Beendigung des Rechtsstreits durch Urteil auf
€ 1.984,33; dies gilt für jeden Streitwert über € 50.000,00, den wir ja auf jeden Fall überschreiten.
Durch dieses Prozesskostenhilfehonorar wäre meine gesamte, inzwischen schon Jahre andauernde Tätigkeit im Hinblick auf die Vorbereitung der Klage, die Fertigung der Klage und sämtlicher weiteren Schriftsätze, die erforderlich sein werden und die Wahrnehmung sämtlicher Gerichtstermine abgegolten.

Das reguläre Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beläuft sich bei einer Beendigung des Rechtsstreits durch Urteil je nach Höhe des Streitwerts auf rund € 7.400,00 bis rund € 9.000,00 und damit, nimmt man die Mitte, auf rund € 8.200,00. Endet der Rechtsstreit durch Vergleich, würde sich mein reguläres Anwaltshonorar ausgehend vom Mittelwert auf rund € 11.400,00 belaufen. Die Mitte zwischen diesen beiden möglichen Fallgestaltungen (€ 8.200,00 bzw. € 11.400,00) wären ein Honorar von € 9.800,00.
Zieht man hiervon das Prozesskostenhilfehonorar von rund € 2.000,00 ab, verbleibt ein Honorar von € 7.800,00.
Dies wäre der Honorarbetrag, über den wir nunmehr zügig eine entsprechende Vereinbarung schließen sollten und der dann vor Gewährung von Prozesskostenhilfe zu bezahlen wäre.

Damit Sie die Sicherheit haben, dass ich mich im Laufe des Prozesses nach besten Kräften für Sie einsetze, können wir zusätzlich auch gerne das von Ihnen angesprochene Erfolgshonorar (8 % aus dem Ihnen zugesprochenen Betrag) vereinbaren.
Sollte sich daraus nach Abschluss des Prozesses ein € 7.800,00 übersteigendes Erfolgshonorar ergeben, würde die von Ihnen bezahlten € 7.800,00 selbstverständlich darauf angerechnet werden."


Zitat (von drkabo):
Wenn der Anwalt sich korrekt verhält, muss er entweder den Auftrag zu den PKH-Gebührensätzen ausführen oder den Auftrag ablehnen. Aber PKH-Gebühren vom Staat kassieren und zusätzlich vom Mandanten die Differenz zu den normalen Gebühren verlangen - das ist nicht korrekt und wirft ein schlechtes Licht auf die Redlichkeit des Anwalts.

Wie bereits erwähnt, habe ich leider nicht viel Erfahrung in diesen Angelegenheiten. Ich bin mir daher nicht sicher, ob das reguläre Anwaltshonorar als Differenz zu den normalen Gebühren anzusehen ist.

Ich hatte den Anwalt damals darauf angesprochen, und er hatte auf seinen Brief verwiesen, den ich oben zitiert habe. Ich hoffe, dass dieser Text mehr Informationen enthält, die weiterhelfen.

Vielen Dank für Ihre Antworten und Ihnen einen guten Start in die Woche!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124407 Beiträge, 40361x hilfreich)

Zitat (von huinmuin2):
Damit Sie die Sicherheit haben, dass ich mich im Laufe des Prozesses nach besten Kräften für Sie einsetze, können wir zusätzlich auch gerne das von Ihnen angesprochene Erfolgshonorar (8 % aus dem Ihnen zugesprochenen Betrag) vereinbaren.

Das empfinde ich als zutiefst unseriös, schon an der Grenze zur Strafbarkeit.



Wenn er Prozesskostenhilfe akzeptiert, sind damit sämtliche Vergütungsansprüche erfüllt, Differenzzahlung sind da nicht erlaubt.
Aber wie man schon gemerkt hat, hat keiner Interesse an Mandaten mit solch gravierenden Missverhältnissen in der Vergütung wie hier (2000 EUR gegenüber 11.000 EUR).

Insofern hege ich ein gewisses Verständnis dafür, dass der Anwalt seine aufwändige Arbeit und sein hohes Engagement auch vergütet haben will.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17265 Beiträge, 9515x hilfreich)

Tja - was soll man da sagen?

Angesichts der Tatsache, dass ...
- Es schwer sein wird, einen anderen Anwalt zu finden, der den Fall übernehmen will
- Der bisherige Anwalt bereits in den Fall eingearbeitet ist und ein Anwaltswechsel zu einem Anwalt, der bislang nicht eingearbeitet, natürlich kritisch ist
- Menschlich nachvollziehbar ist, dass der Anwalt für einen Fall, der offenbar viel Aufwand erfordert, auch ein entsprechendes Honorar haben will.
- Das Verhalten des Anwalts in meinen Augen völlig inakzeptabel und meiner Einschätzung nach auch nicht zulässig ist.
... fällt es schwer, einen Rat zu geben.

Sie haben immer das Risiko, dass der Anwalt das Mandat "hinschmeißt", wenn Sie auf die Forderungen nicht eingehen.

Sie können natürlich die Anwaltskammer involvieren - aber dann wird der Anwalt den Auftrag wegen Störung des Vertrauensverhältnisses beenden.

Was Sie hoffentlich rettet, ist, dass im Fall eines Sieges vor Gericht, die Gegenseite Ihre Anwaltsgebühren erstatten muss - und zwar in Höhe, der regulären gesetzlichen Gebühren (und nicht nur den geringeren PKH-Satz).

D.h. wenn Sie jetzt die Differenz zwischen der regulären gesetzlichen Gebühr und dem geringeren PKH-Satz im Voraus aus eigener Tasche bezahlen, bekommen Sie das Geld am Ende von der Gegenseite zurück - wenn der Prozess auf ganzer Linie gewonnen wird.

Wie wahrscheinlich es ist, dass Sie auf ganzer Linie gewinnen, kann man aus der Ferne nicht beurteilen.
Komplizierte Fälle führen vor Gericht oft dazu, dass das Gericht auf eine Lösung drängt, die irgendwo "in der Mitte" liegt.

Das heißt aber auch, dass der Anwalt das volle gesetzliche Honorar bekommt (und nicht den geringeren PKH-Satz), wenn der Prozess gewonnen wird. Nur bei einer Niederlage muss er sich mit dem geringeren PKH-Satz begnügen.
Das sollte Ansporn genug sein für den Anwalt.

In Ihrem Fall will der Anwalt die Differenz von Ihnen, so dass der Anwalt auch bei einer Niederlage sich nicht mit dem geringeren PKH-Satz begnügen will. Wenn man das jetzt scharfzüngig kommentieren will: Der Anwalt glaubt nicht an einen Sieg auf ganzer Linie und will sich absichern, dass er auch bei einer Niederlage mehr als den PKH-Satz hat.

Ich hätte jetzt kein Vertrauen mehr in den Anwalt - ich bin aber auch nicht in Ihrer Lage. Sie brauchen zweifellos einen Anwalt, da für die Klage Anwaltszwang besteht. Sie haben einfach ziemlich wenig Alternativen, als den Forderungen des eigenen Anwalts nachzukommen. Aber die Forderungen des eigenen Anwalts sind einer Meinung nach außerhalb von dem, was zulässig ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124407 Beiträge, 40361x hilfreich)

Man könnte auch jetzt die Forderungen erfüllen und später die straf-, zivil- und standesrechtliche Prüfung veranlassen ...


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#13
 Von 
huinmuin2
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das empfinde ich als zutiefst unseriös, schon an der Grenze zur Strafbarkeit.

Sehr geehrter Herr Harry van Sell,

ich möchte mich herzlich für Ihre Antwort bedanken. Ich verstehe Ihren Standpunkt und muss zugeben, dass ich selbst überrascht war über diese Aussage. Als wir damals die 8% erwähnten, bezogen wir uns lediglich darauf, dass die Prozesskostenhilfe nicht ausreichend sei. Zu diesem Zeitpunkt waren uns die regulären gesetzlichen Gebühren noch nicht bekannt von dem Anwalt.

Zitat (von Harry van Sell):
Insofern hege ich ein gewisses Verständnis dafür, dass der Anwalt seine aufwändige Arbeit und sein hohes Engagement auch vergütet haben will.

Da stimme ich Ihnen vollkommen zu, dass jeder für seine Arbeit entlohnt werden sollte.
Allerdings bereitet mir die Art und Weise, wie die Arbeit bisher durchgeführt wird, Sorgen. Ich kann dazu vielleicht mehr sagen, wenn der Klageentwurf fertiggestellt ist hoffentlich. Bisher musste ich dem Anwalt selbst viele Berechnungen vorlegen und auf einige rechtliche Hinweise hinweisen, da er in diesen nicht bewandert ist.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
huinmuin2
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Angesichts der Tatsache, dass ...
- Es schwer sein wird, einen anderen Anwalt zu finden, der den Fall übernehmen will
- Der bisherige Anwalt bereits in den Fall eingearbeitet ist und ein Anwaltswechsel zu einem Anwalt, der bislang nicht eingearbeitet, natürlich kritisch ist
- Menschlich nachvollziehbar ist, dass der Anwalt für einen Fall, der offenbar viel Aufwand erfordert, auch ein entsprechendes Honorar haben will.
- Das Verhalten des Anwalts in meinen Augen völlig inakzeptabel und meiner Einschätzung nach auch nicht zulässig ist.
... fällt es schwer, einen Rat zu geben.


Sehr geehrter drkabo,
ich möchte mich erneut für Ihre Antworten und Ihre Empathie bedanken. Ich stimme Ihnen in allen Punkten zu und habe in einigen Dingen ähnliche Gedanken wie Sie. In den letzten Jahren war ich bereits bei drei Anwälten, aber alle hatten Bedenken, sich einzuarbeiten, wie Sie erwähnen, und ich habe nur die reguläre Beratungsgebühr bezahlt um das zu hören.

Zitat (von drkabo):
Sie haben immer das Risiko, dass der Anwalt das Mandat "hinschmeißt", wenn Sie auf die Forderungen nicht eingehen.

Danke für ihre Gedanken! Könnten Sie mir bitte freundlicherweise erläutern, was in einem solchen Szenario mit den bereits entrichteten gesetzlichen Gebühren von mir geschehen würde?



Zitat (von drkabo):
D.h. wenn Sie jetzt die Differenz zwischen der regulären gesetzlichen Gebühr und dem geringeren PKH-Satz im Voraus aus eigener Tasche bezahlen, bekommen Sie das Geld am Ende von der Gegenseite zurück - wenn der Prozess auf ganzer Linie gewonnen wird.

Ich verstehe. Könnten Sie mir bitte erläutern, was mit dem Betrag geschieht, den ich bereits bezahlt habe, falls der Fall nicht vollständig gewonnen wird? Würde dieser Betrag verloren gehen oder müsste ich rechtliche Schritte einleiten, um ihn zurückzufordern?

Zitat (von drkabo):
Das heißt aber auch, dass der Anwalt das volle gesetzliche Honorar bekommt (und nicht den geringeren PKH-Satz), wenn der Prozess gewonnen wird. Nur bei einer Niederlage muss er sich mit dem geringeren PKH-Satz begnügen.
Das sollte Ansporn genug sein für den Anwalt.

Das hoffe ich doch auch, und habe über die Jahre hinweg versucht, den Anwalt dafür zu begeistern, da ich mir nicht sicher bin, ob der Anwalt jedes Jahr Fälle hat, die mit einem so hohen Streitwert sind?

Zitat (von drkabo):
In Ihrem Fall will der Anwalt die Differenz von Ihnen, so dass der Anwalt auch bei einer Niederlage sich nicht mit dem geringeren PKH-Satz begnügen will. Wenn man das jetzt scharfzüngig kommentieren will: Der Anwalt glaubt nicht an einen Sieg auf ganzer Linie und will sich absichern, dass er auch bei einer Niederlage mehr als den PKH-Satz hat.

Vielen Dank, das ist in der Tat ein interessanter Gedanke!

Zitat (von drkabo):
Ich hätte jetzt kein Vertrauen mehr in den Anwalt - ich bin aber auch nicht in Ihrer Lage. Sie brauchen zweifellos einen Anwalt, da für die Klage Anwaltszwang besteht. Sie haben einfach ziemlich wenig Alternativen, als den Forderungen des eigenen Anwalts nachzukommen.

Ja, ich muss zugeben, dass mein Vertrauen allmählich nachlässt. Wie Sie jedoch bereits erwähnt haben, benötige ich einen Anwalt. Es ist wirklich frustrierend, insbesondere weil die Ausgangslage vor sechs Jahren eigentlich recht klar war.

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#15
 Von 
huinmuin2
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man könnte auch jetzt die Forderungen erfüllen und später die straf-, zivil- und standesrechtliche Prüfung veranlassen ...

Entschuldigen Sie meine Unklarheit, Herr Harry van Sell. Ich bin mir nicht ganz sicher, was Sie meinen. Beziehen Sie sich auf die Frage, ob der Anwalt seine Arbeit korrekt ausgeführt hat, oder beziehen Sie sich auf die Haftpflichtversicherung des Ladens?

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#16
 Von 
huinmuin2
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
Zusätzlich wäre noch anzumerken, dass Ihnen möglicherweise für die außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe zugestanden hat

Ich habe eine kurze Frage. Könnten mir jemand kurz eventuell den Unterschied zwischen der hier genannten Beratungshilfe und dem Berechtigungsschein erläutern? Mein Anwalt hat darauf hingewiesen, dass nur eine Beratung abgedeckt ist, nicht jedoch die Vertretung.

-- Editiert von User am 9. November 2023 00:04

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#17
 Von 
huinmuin2
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe noch eine ergänzende Frage. Ich begleiche die Differenz in Raten, aber der Anwalt hat mir bisher keinen Ratenplan oder Ähnliches vorgelegt. Sollte ich mir deswegen Sorgen machen? Könnte das einen Nachteil für mich darstellen? Bisher habe ich mir alle Zahlungen bestätigen lassen.

Ich wünsche Ihnen allen eine angenehme Nachtruhe und sende freundliche Grüße!

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#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124407 Beiträge, 40361x hilfreich)

Zitat (von huinmuin2):
Entschuldigen Sie meine Unklarheit, Herr Harry van Sell. Ich bin mir nicht ganz sicher, was Sie meinen. Beziehen Sie sich auf die Frage, ob der Anwalt seine Arbeit korrekt ausgeführt hat, oder beziehen Sie sich auf die Haftpflichtversicherung des Ladens?

Ich beziehe mich darauf, prüfen zu lassen, ob die Art und Weise mit der die Vergütungsvereinbarungen zustande kamen, die mitunter recht hohen Anforderungen die straf-, zivil- und standesrechtlich gestellt werden erfüllt wurden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#19
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17265 Beiträge, 9515x hilfreich)

Zitat (von huinmuin2):
Ich habe eine kurze Frage. Könnten mir jemand kurz eventuell den Unterschied zwischen der hier genannten Beratungshilfe und dem Berechtigungsschein erläutern?

Das ist das gleiche.

Zitat (von huinmuin2):
Mein Anwalt hat darauf hingewiesen, dass nur eine Beratung abgedeckt ist, nicht jedoch die Vertretung.

Jein - die außergerichtliche(!) Vertretung wäre auch abgedeckt, nicht jedoch die gerichtliche Vertretung.
Allerdings ist Beratungshilfe etwas, wo der Anwalt quasi "draufzahlt". D.h. Aufträge die über Beratungshilfe laufen und bei der mehr Arbeit anfällt als eine reine Beratung, sind bei Anwälten nicht beliebt. Als Mandant kann man dann auch nicht erwarten, dass großartige außergerichtliche Vertretung stattfindet.

Zitat (von huinmuin2):
Ich begleiche die Differenz in Raten, aber der Anwalt hat mir bisher keinen Ratenplan oder Ähnliches vorgelegt. Sollte ich mir deswegen Sorgen machen?

Nein. Der Anwalt wird sich sicher melden, wenn er mit dem "Geldfluss" nicht zufrieden ist.

Zitat (von huinmuin2):
Danke für ihre Gedanken! Könnten Sie mir bitte freundlicherweise erläutern, was in einem solchen Szenario mit den bereits entrichteten gesetzlichen Gebühren von mir geschehen würde?

Das ist ein sehr schwieriges Feld. Chancen, dass man von den bereits bezahlten Gebühren etwas zurück bekommt, hat man meist nur, wenn der Anwalt irgendwie "Schuld" an der Mandatsbeendigung hat. Die Beendigung einen Mandats während eines laufenden Falls ist praktisch immer mit einem Verlust verbunden und/oder mit Zusatzkosten für den neuen Anwalt (weil man vom alten Anwalt nichts oder wenig zurück bekommt, der neue Anwalt aber voll bezahlt werden muss).

Zitat (von huinmuin2):
Es ist wirklich frustrierend,

Danach sieht es wirklich aus.

Ich frage mich die ganze Zeit, womit dieses Forum Ihnen helfen könnte oder was Sie tun können, um in der Sache vorwärts zu kommen oder wo Sie Hilfe erhalten könnten.
Wenn ich es richtig sehe, sind Sie durch einen Unfall, der nicht Arbeitsunfall und auch nicht Verkehrsunfall ist, pflegebefürftig oder schwerbehindert geworden und medizinische Fragen spielen eine große Rolle in dem Rechtsstreit. Richtig?
Vielleicht sollten sie sich von einer Sozialberatungsstelle (z.B. VdK) beraten lassen - deren Schwerpunkt liegt zwar im Sozialrecht - aber Regress für Gesundheitsschäden spielt da ja mit rein.

Ich kann Ihr Dilemma wirklich nachvollziehen - und bin froh, nicht in Ihrer Lage zu sein.
Ich fürchte aber, dass dieses Forum Ihnen nicht mehr nennenswert weiterhelfen kann - denn alles was man aus der Ferne sagen kann, ist gesagt, so zumindest mein Eindruck. Sie brauchen wahrscheinlich eher Hilfe vor Ort.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#20
 Von 
huinmuin2
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich beziehe mich darauf, prüfen zu lassen, ob die Art und Weise mit der die Vergütungsvereinbarungen zustande kamen, die mitunter recht hohen Anforderungen die straf-, zivil- und standesrechtlich gestellt werden erfüllt wurden.

Sehr geehrter Herr Harry van Sell,

ich bedanke mich herzlich für Ihre Antwort. Aus reiner Neugierde frage ich mich, ob diese Angelegenheit dann dem Anwaltverein vorgelegt werden würde, oder? Welche möglichen Konsequenzen könnten sich ergeben, wenn festgestellt wird, dass bestimmte Standards nicht eingehalten wurden? Ich hoffe einfach nur, dass der Anwalt mich gut vor Gericht vertritt.

Vielen Dank und einen angenehmen Abend.


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#21
 Von 
huinmuin2
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Jein - die außergerichtliche(!) Vertretung wäre auch abgedeckt, nicht jedoch die gerichtliche Vertretung.
Allerdings ist Beratungshilfe etwas, wo der Anwalt quasi "draufzahlt". D.h. Aufträge die über Beratungshilfe laufen und bei der mehr Arbeit anfällt als eine reine Beratung, sind bei Anwälten nicht beliebt. Als Mandant kann man dann auch nicht erwarten, dass großartige außergerichtliche Vertretung stattfindet.

Guten Abend Drkabo,

Vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich habe verstanden. Das bedeutet also, selbst wenn die außergerichtliche Vertretung durch Beratungshilfe abgedeckt wird, ist sie für den Anwalt nicht kostendeckend.

Zitat (von drkabo):
Das ist ein sehr schwieriges Feld. Chancen, dass man von den bereits bezahlten Gebühren etwas zurück bekommt, hat man meist nur, wenn der Anwalt irgendwie "Schuld" an der Mandatsbeendigung hat. Die Beendigung einen Mandats während eines laufenden Falls ist praktisch immer mit einem Verlust verbunden und/oder mit Zusatzkosten für den neuen Anwalt (weil man vom alten Anwalt nichts oder wenig zurück bekommt, der neue Anwalt aber voll bezahlt werden muss).

Verstehe, und gilt das auch, wenn man seine Anwaltskosten von der gegnerischen Seite erstattet bekommt, falls man den Rechtsstreit gewinnt? Nur als Beispiel, um sicherzugehen, dass ich es richtig verstanden habe: Wenn ich beispielsweise nur zu 50% gewinne, kann ich von der Gegenseite auch nur 4.000€ verlangen und nicht die 8.000€, die ich bezahlt habe, oder habe ich das falsch verstanden?

Zitat (von drkabo):
Ich frage mich die ganze Zeit, womit dieses Forum Ihnen helfen könnte oder was Sie tun können, um in der Sache vorwärts zu kommen oder wo Sie Hilfe erhalten könnten.
Wenn ich es richtig sehe, sind Sie durch einen Unfall, der nicht Arbeitsunfall und auch nicht Verkehrsunfall ist, pflegebefürftig oder schwerbehindert geworden und medizinische Fragen spielen eine große Rolle in dem Rechtsstreit. Richtig?

Vielen Dank für Ihre Hilfe, Drkabo, und für die Gedanken, die Sie sich dazu gemacht haben! In gewisser Hinsicht haben mir die Nachrichten hier bereits weitergeholfen, da ich mehr Informationen erhalten und auch einen Gedankenaustausch haben konnte, obwohl es natürlich im Moment meine Problematik nicht löst.
Und ja, Richtig! Es handelte sich um einen Unfall vor einem Geschäft, das die Gefahrenstelle nicht ausreichend markiert hatte. Weder ich noch mein Arzt hätten gedacht, dass vom Sturz Folgeschäden zurückbleiben würden.



Zitat (von drkabo):
Vielleicht sollten sie sich von einer Sozialberatungsstelle (z.B. VdK) beraten lassen - deren Schwerpunkt liegt zwar im Sozialrecht - aber Regress für Gesundheitsschäden spielt da ja mit rein.

Vielen Dank für den Hinweis. Tatsächlich habe ich mich bereits beim VDK gemeldet und meine Lage geschildert. Allerdings haben sie mir mitgeteilt, dass es sich um einen Haftpflichtschaden handelt und sie dafür nicht zuständig sind. Darf ich Sie fragen, was genau Sie mit Ihrer Aussage "Regress für Gesundheitsschäden" meinen?

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#22
 Von 
huinmuin2
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank an Sie alle für Ihre Antworten! Wenn es Ihnen recht ist, werde ich Sie über eventuelle Updates auf dem Laufenden halten.
Ich schätze die Unterstützung und die Zeit, die Sie alle genommen haben.
Ich wünsche allen einen guten Start in die neue Woche!

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#23
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17265 Beiträge, 9515x hilfreich)

Zitat (von huinmuin2):
Das bedeutet also, selbst wenn die außergerichtliche Vertretung durch Beratungshilfe abgedeckt wird, ist sie für den Anwalt nicht kostendeckend.

Ja

Zitat (von huinmuin2):
Verstehe, und gilt das auch, wenn man seine Anwaltskosten von der gegnerischen Seite erstattet bekommt, falls man den Rechtsstreit gewinnt?

Wenn man Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels hat, muss die Gegenseite die nie erstatten.
Die Gegenseite muss maximal die gesetzlichen Gebühren für einen(!) Anwalt erstatten.
Muss man zwei Anwälte bezahlen (weil man zwischendurch gewechselt hat), dann hat man auch im Falls des Sieges einen Verlust, weil die Gegenseite nur einen erstattet.
Das gilt auch, wenn man zwar nur einen Anwalt hat, aber der eine Anwalt mehr als die gesetzlichen Gebühren verlangt. Die Mehrkosten muss man auch im Fall des Sieges selbst tragen.

Zitat (von huinmuin2):
Nur als Beispiel, um sicherzugehen, dass ich es richtig verstanden habe: Wenn ich beispielsweise nur zu 50% gewinne, kann ich von der Gegenseite auch nur 4.000€ verlangen und nicht die 8.000€, die ich bezahlt habe, oder habe ich das falsch verstanden?

Die genaue Kostenaufteilung legt das Gericht fest. Aber der Regelfall ist, dass die Kosten prozentual aufgeteilt werden, nach der Quote des Obsiegens. (Wenn man auf 1000€ klagt, aber nur 500€ zugesprochen bekommt, muss die Gegenseite 50% der Anwaltskosten erstatten, weil die Klage nur zu 50% erfolgreich war.)

Zitat (von huinmuin2):
Tatsächlich habe ich mich bereits beim VDK gemeldet und meine Lage geschildert. Allerdings haben sie mir mitgeteilt, dass es sich um einen Haftpflichtschaden handelt und sie dafür nicht zuständig sind. Darf ich Sie fragen, was genau Sie mit Ihrer Aussage "Regress für Gesundheitsschäden" meinen?

Ich finde es ziemlich betrüblich, dass der VdK offenbar so weit gesunken ist, dass er sich nur noch für "wie bekomme ich möglichst viele Sozialleistungen für meine Gesundheitsschäden" zuständig fühlt, aber nicht für "wie bekommen ich Entschädigung vom Verursacher meiner Gesundheitsschäden". Da hätte ich vom VdK mehr erwartet.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124407 Beiträge, 40361x hilfreich)

Zitat (von huinmuin2):
Aus reiner Neugierde frage ich mich, ob diese Angelegenheit dann dem Anwaltverein vorgelegt werden würde, oder?

Das kann ich nicht beantworten, da mir der Wirkungskreis und Zweck dieses Vereines nicht bekannt ist. Es darf jedoch bezweifelt werden, dass eine Vorlage von wem auch immer dort relevante Maßnahmen auslösen würde.

Einzig die Rechtsanwaltskammern (RAKn) sind als Berufsaufsicht über die zugelassenen Rechtsanwälte berechtigt, berufsrechtliche Sanktionen zu verhängen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#25
 Von 
huinmuin2
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend an alle.

Ich möchte mich an mein Versprechen halten und euch über meine Situation informieren. 


Leider war ich die letzten Monate gesundheitlich nicht in der Lage, etwas zu schreiben.
In der Zwischenzeit habe ich von meinem Anwalt das elfseitige Muster-Klageschreiben per Email erhalten. Leider kann ich nicht beurteilen, ob das alles richtig ist, da mir hierzu die Erfahrung fehlt. Er hat im Wesentlichen die Punkte aufgegriffen, die wir ihm mitgeteilt haben und die er an die Versicherung weitergegeben hat. 
Wir wundern uns nur, warum er dafür etwa 1 Jahr gebraucht hat?

Was uns wirklich Sorgen macht, ist, dass der Anwalt erneut die Pflegestunden anspricht, die wir schon letztes Jahr geklärt hatten und die eigentlich vom Tisch waren. Wir fragen uns, ob es sich noch lohnt, die Stunden weiter zu reduzieren, wenn dadurch auch der Streitwert sinkt. Stimmt dann noch das Verhältnis zu seiner Anwaltsgebühr? Müsste er uns dann nicht einen Teil davon erstatten?

Vielen Dank für die Antwort!

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
huinmuin2
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wenn man Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels hat, muss die Gegenseite die nie erstatten.
Die Gegenseite muss maximal die gesetzlichen Gebühren für einen(!) Anwalt erstatten.
Muss man zwei Anwälte bezahlen (weil man zwischendurch gewechselt hat), dann hat man auch im Falls des Sieges einen Verlust, weil die Gegenseite nur einen erstattet.
Das gilt auch, wenn man zwar nur einen Anwalt hat, aber der eine Anwalt mehr als die gesetzlichen Gebühren verlangt. Die Mehrkosten muss man auch im Fall des Sieges selbst tragen.


Sorry, dass ich es falsch ausgedrückt habe Drkabo, es ist noch kein anderer Anwalt im Spiel. Aber wenn der jetzige Anwalt bis Ende Juni 2024 nicht mit unserem Fall vor Gericht kommt, dann werde ich mich in den nächsten Wochen wohl nach einem neuen Anwalt umsehen müssen. Ich bin mir nicht sicher, ob unser jetziger Anwalt eine Pflicht hat, uns zu verteidigen, denn es wurde ja gesagt, dass ein Anwalt das Mandat niederlegen kann. Das macht mir schon ziemliche Sorgen. Müsste er sich nicht an den Vertrag halten, da wir ja schon sein Honorar gezahlt haben?


Bitte entschuldige meine vielen Fragen, es ist alles so ärgerlich. Besonders weil der Anwalt einige Fragen ignoriert, zum Beispiel hat er mir nicht gesagt, ob der Schadensersatz verzinst ist, oder steuerfrei.

Nun, ich werde alle auf dem neuesten Stand halten, wenn sich etwas ändert. Einen schönen Abend noch und eine gute Nacht.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124407 Beiträge, 40361x hilfreich)

Danke für das Update.



Zitat (von huinmuin2):
Müsste er sich nicht an den Vertrag halten, da wir ja schon sein Honorar gezahlt haben?

Nein, der Sinn einer Kündigung ist ja gerade das man sich von dem Vertrag lösen will.



Zitat (von huinmuin2):
zum Beispiel hat er mir nicht gesagt, ob der Schadensersatz verzinst ist, oder steuerfrei.

Ob er verzinst ist, sollte sich aus der Klage / dem Entwurf ergeben.
Und steuerliche Angelegenheiten zu klären sind nicht Aufgaben des Rechtsanwaltes.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#28
 Von 
huinmuin2
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Liebe Mitglieder des Forums,

wie versprochen, möchte ich euch ein Update zu meinem Fall geben.

Nach fast zwei Monaten seit meinem letzten Beitrag hier, hat der Anwalt den Entwurf der Klage fertiggestellt. Obwohl aus unserer Sicht nur wenige Änderungen notwendig waren, hat er den Entwurf dreimal überarbeitet. Ich muss hinzufügen, dass der Umfang des Klageentwurfs sich verdoppelt hat.

Etwas verwirrend fand ich seine Aussage in einem Brief, der wie folgt lautet: "Alles, was im Prozess vorgetragen wird, ist nicht mein Vortrag, sondern Ihr Vortrag, ich gebe ihn lediglich an das Gericht in der vorgeschriebenen Form weiter."

Ich habe das verstanden und hoffe nur, dass er mich entsprechend gegen meine Gegner verteidigt.

Was meiner Familie und mir wirklich Kopfzerbrechen bereitet, ist seine folgende Aussage:

"Das vereinbarte und von Ihnen bezahlte Honorar bedeutet lediglich, dass ich im Ergebnis (unter Berücksichtigung des von der Staatskasse nach Gewährung von Prozesskostenhilfe zu bezahlenden Honorars) die ganz normale gesetzliche Vergütung erhalte. Inzwischen sprechen, schreiben usw. wir nunmehr schon seit nahezu drei Jahren über die zu fertigende Klage, alleine schon der bisherige Zeit- und Arbeitsaufwand war immens, von dem weiteren Zeit- und Arbeitsaufwand ab Beginn des Prozesses ganz zu schweigen. All dies ist mit der normalen gesetzlichen Vergütung nicht mehr kostendeckend, wir müssen deshalb dringend über einen Honorarzuschlag sprechen."

Ich verstehe, dass es zeitaufwendig ist, alles vorzubereiten. Allerdings wurde in keinem Schreiben oder Gespräch erwähnt, dass weitere Kosten anfallen würden. Vor gerade mal zwei Monaten habe ich ihm 8000€ überwiesen wie oben von ihm erfragt, ganz zu schweigen von den bereits zuvor gezahlten 4000€ für seine anwaltliche Tätigkeit.

Wie ihr bereits vorgeschlagen habt, denke ich ernsthaft darüber nach, einen Beratungsschein zu beantragen, um einen anderen Anwalt zu suchen. Leider hat er so viel Zeit verstreichen lassen, dass nur noch ein Monat bleibt, um die Klage rechtzeitig bei Gericht einzureichen. Und wie ihr ebenfalls erwähnt habt, muss ich erst das Geld von ihm zurückholen, um einen neuen Anwalt zu bezahlen. Ganz zu schweigen davon, erst einen zu finden und ihn in den Fall einzuarbeiten.

Momentan befinde ich mich in einer wirklich unangenehmen Situation. Ich bin mir unsicher, was die richtige Entscheidung ist.

Ich wünsche euch allen einen angenehmen Abend!

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124407 Beiträge, 40361x hilfreich)

Danke für das Update.



Zitat (von huinmuin2):
Momentan befinde ich mich in einer wirklich unangenehmen Situation. Ich bin mir unsicher, was die richtige Entscheidung ist.

Ja, die Situation ist sehr problematisch.

Vermutlich würde ohne die Honorarvereinbarung die Klage das Gericht erst gar nicht erreichen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
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