Anwaltswechsel mit Zusatzkosten?

26. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
ZachariasZ
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)
Anwaltswechsel mit Zusatzkosten?

K benötigt Hilfe Cool

Vor 4 Jahren wurde Käufer K von Makler M angeschrieben, K müsste eine Maklerprovision bezahlen. K war nicht der Meinung, das diese Forderung berechtigt sei, da zum Kaufzeitpunkt laut Verkäufer V kein Maklervertrag bestand. Daraufhin konsultiert K Anwalt A. A blockt die Forderung mit einem einzigen Schreiben ab und danach wart nichts mehr von M gehört.
Fast 14 Monate später flattert K ein Schreiben, der ein Jahr zuvor beauftragten Kanzlei A ins Haus, dass M Klage erheben werde, da immer noch keine Maklerprovision bezahlt wäre. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist bereits überschritten und K von M verklagt worden. Anwalt A arbeitete zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Kanzlei. Nach dem die neue Anschrift herausgefunden war, rief K A an und A erklärte, er könne das Mandat nicht übernehmen, da er zwischenzeitlich den Verkäufer V vertreten habe, der vor dem Oberlandgericht unterlag. Daraufhin sucht sich K einen neuen Anwalt (B). B macht bei K seine Sache nicht gut, K verliert in erster Instanz.

Nun zum Problem:
K musste damals an Anwalt B eine zusätzliche Summe bezahlen, die von der Rechtsschutzversicherung nicht gedeckt wurde. Diese belief sich auf knapp 700€. Heute hat K gehört, dass das nicht rechtens ist, wenn nach einer Instanz ein Anwaltswechsel erfolgt. Da K mit dem ersten Anwalt A nur außergerichtlich zu tun hatte, mit dem zweiten Anwalt (B) aber gleich in die erste Instanz eingestiegen ist, hätte K dieser Wechsel nichts kosten dürfen.

- Hat K noch das Recht das Geld von B wieder zu erhalten?
- In welchen Fällen ist für K, auch für zukünftige Rechtsprobleme, eine Wechsel kostenfrei?
- Wie ist hier die Rechtslage?

Was denn, so teuer?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1593 Beiträge, 976x hilfreich)

Von Anwalt B auf keinen Fall. Der wird normal seine Kosten abgerechnet haben und dafür, dass durch die Beauftragung zweier Anwälte für das außergerichtliche und das gerichtliche Verfahren doppelt Kosten entstanden sind, kann er doch am allerwenigsten.

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#2
 Von 
ZachariasZ
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Anwalt A hätte in dem Fall aber mal drauf hinweisen können, dass Zusatzkosten entstehen, da ein Anwaltswechsel bevorsteht.

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#3
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

Na dann beweis mal, daß er das nicht getan hat. Der RA wird dazu als Beweis bestimmt eine Aktennotiz haben...

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#4
 Von 
ZachariasZ
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Na toll. Man wird von denen, die Lücken kennen, immer irgendwie übern Leisten gezogen. Es ko... einen an.

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#5
 Von 
einzige!-kleine-koenigin.
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 186x hilfreich)

Man sollte auch nicht vergessen, dass auch bei Anwalt A die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entstanden wären. Lediglich die Geschäftsgebühr hätte zur Hälfte mit angerechnet werden müssen.

Ich frage mich nur, was Verkäufer V damit so wirklich zu tun hat und ob bei Anwalt A wirklich eine Interessenkollision vorlag.

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"Wenn man etliche Bewertungen zugleich bekommt, sind die Trolle mal wieder fleissig gewesen. :) "

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#6
 Von 
guest-12302.10.2009 14:33:40
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 55x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
ZachariasZ
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich habe keine Ahnung warum da ein Konflikt bestehen sollte. Das entbehrt jeder Logik. Aber eine Antwort haben wir nie erhalten.

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