Arbeitsweise von Anwälten bei aussergerichtlichem Vergleich

24. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
JayC
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 62x hilfreich)
Arbeitsweise von Anwälten bei aussergerichtlichem Vergleich

Moin,

ich bin nicht sicher, ob ich mit meinem Anliegen hier richtig bin. Es geht mir um die übliche Arbeitsweise eines Rechtsanwalts und erläutere meine Frage an folgendem Beispiel:

Mandant A / RA A klagt zivilrechtlich gegen Gegner B / RA B. In der 1. Verhandlung vor Gericht verabreden die beiden Parteien, aussergerichtlich einen Vergleich zu suchen. Die erfolgreiche Suche nach einem Vergleich gestaltet sich im Dialog zwischen Mandant A / RA A und Gegner B / RA B. Mandant A nimmt letztes Vergleichsangebot von Gegner B an und bestätigt seine Zustimmung zum Angebot schriftlich an seinen RA A.

Jetzt meine Frage, was ist in solchen Situationen in der anwaltlichen Praxis die übliche und notwendige Arbeitsweise ist:

1. RA A nimmt dazu mit RA B keinen Kontakt auf und schreibt dem Gericht über die aussergerichtliche Einigung und den damit beigelegten Rechtsstreit

oder

2. RA A kontaktiert RA B und bestätigt die Annahme des Vergleichsangebots, woraufhin RA B das Zustandekommen des Vergleichs bestätigt. Daraufhin bestätigen beide Parteien dem Gericht die Beilegung des Rechtstreits durch Vergleich

oder

3. RA A schreibt dem Gericht über die aussergerichtliche Einigung und den damit beigelegten Rechtsstreit und bestätigt anschließend dem RA B die Annahme des Vergleichsangebots und der damit hergehenden Beilegung des Rechtsstreits

Gruß JayC

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
In der 1. Verhandlung vor Gericht verabreden die beiden Parteien, aussergerichtlich einen Vergleich zu suchen.


Das wäre schon mal ein sehr ungewöhnliches Vorgehen. Übicherweise versuchen beide Seiten einen Vergleich vor der 1. Verhandlung zu erzielen. Wenn das bis zur Güteverhandlung nicht gelingt, dann macht der Richter noch einen Vergleichsvorschlag. Sollte der auch nicht angenommen werden, so kommt es zur Hauptverhandlung.

Natürlich kann dann immer noch ein Vergleich abgeschlossen werden, aber in dem Stadium will mindestens eine Seite normalerweise ein Urteil.

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#2
 Von 
JayC
Status:
Schüler
(212 Beiträge, 62x hilfreich)

Sorry > mein Fehler > 1. Verhandlung = Güteverhandlung! Wobei es geht in meiner Frage primär um das aussergerichtliche Prozedere.

-- Editiert von JayC am 24.11.2020 15:38

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