Aufklärung über Anwalts-/Beratungskosten vor einem

20. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
carle
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufklärung über Anwalts-/Beratungskosten vor einem

Hallo,

A geht zum RA B.

A hat eine Privat-, Miet-, Vekehr-, Arbeitsrechtsschutzversicherung und legt B den gültigen Versicherungsschein vor.

B macht sich kurze Notizen über das Anliegen von A und notiert sich die Versicherungsscheinnummer.

B empfiehlt A, nichts zu unternehmen, weil es keine Chance auf Erfolg gibt.

Das Gespräch dauert ca. 45 Minuten.

B sagt A nichts über evtl. anfallende Kosten und A denkt, dass wenn Kosten aufgekommen sind, diese Beratungsgesprächskosten die Versicherung übernimmt.

Zwei Wochen später erhält A eine Rechnung von B eben über dieses Beratungsgespräch, ohne dass die Versicherung von B involviert wurde.

Ist das so rechtens?

Muss A diese Beratungskosten selbst bezahlen oder hätte B A überhaupt keine in Rechnung stellen dürfen, weil er A vor dem Gespräch über diese Kosten hätte informieren müssen oder hätte B diese Beratungskosten der Versicherung in Rechnung stellen müssen?

Wie ist hier die Rechtslage?

MfG

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Selbstverständlich darf der Kollege eine Rechnung stellen und der geneigte Mandant muss fragen, welche Kosten anfallen, so es ihn interessiert.

Die Abrechnung mit der RSV ist, so lange nicht bereits eine Deckungszusage vorgelegt wird, eine (oft freiwillige) Zusatzleistung, die ebenfalls Gebühren auslöst.

Es steht Ihnen frei, die Rechnung Ihrer RSV mit der Bitte um Begleichung einzureichen. Kostenschuldner sind indes jedenfalls Sie.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16460 Beiträge, 9280x hilfreich)

quote:
Muss A diese Beratungskosten selbst bezahlen oder hätte B A überhaupt keine in Rechnung stellen dürfen, weil er A vor dem Gespräch über diese Kosten hätte informieren müssen oder hätte B diese Beratungskosten der Versicherung in Rechnung stellen müssen?


A hat die Beratung gewünscht, also muss er sie auch bezahlen.
A kann versuchen, die Rechnung bei seiner Versicherung einzureichen. Ob er von dort das Geld zurückbekommt, hängt von den Versicherungsbedingungen ab.
B hat nicht vorher über die Kosten informieren müssen. Er darf nur nicht mehr verlangen, als im RVG für eine Erstberatung vorgesehen.

Jetzt kommt das "Aber":
Hat A den B beauftragt, eine Kostenübernahmezusage bei der Versicherung einzuholen?
Wenn ja, hätte B das auch machen müssen.
Mit der Kostenübernahmezusage hätte B auch direkt mit der Versicherung abrechnen können.

Hat A die Beratung in Anspruch genommen, bevor klar war, ob die Versicherung überhaupt zahlt?
Wenn ja, sieht es natürlich schlecht aus für A.

Mein Verdacht ist folgender:
A hat B die Versicherungsunterlagen gegeben. A hat sich dann sofort von B beraten lassen. B hat anschließend die Versicherung kontaktiert, die hat jedoch die Zahlung für (aus welchen Gründen auch immer) abgelehnt. B hat seine Leistung erbracht und möchte dafür bezahlt werden. Wenn die Versicherugn nicht zahlen will, holt er sich das Geld (zu recht) von A.

Um solche Fälle zu vermeiden ist es sinnvoll seinen Anwalt erstmal NUR mit der Einholung der Kostenübernahmezusage von der Versicherung zu beauftragen und weitere Anwaltsleistungen erst dann in Anspruch zu nehmen, wenn die Kostenübernahmezusage von der Versicherung da ist.



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