BRAGO oder RVG?

15. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
grommelie
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
BRAGO oder RVG?

Hallo,

derzeit bin ich damit beschäftigt, eine Klage einzureichen. Diese habe ich der Rechtsschutz mit der Bitte um Deckungszusage übersandt. Außergerichtlich waren ich in der Sache bereits seit Dezember 2003 tätig. Die Rechtsschutz meint, daß meine außergerichtlichen Kosten (berechnet nach BRAGO) nach den neuen Vorschriften des RVG in dieser Klage mit augeführt werden müssen. Ich kann dieser Ansicht nicht ganz folgen. Was meint ihr?

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9 Antworten
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#1
 Von 
ThomasV40
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 32x hilfreich)

Wenn die außergerichtlichen Kosten bereits 2003 entstanden sind, sind diese natürlich nach BRAGO abzurechnen. Bestand zu damaligen Zeitpunkt bereits ein Mandat, das auch eine folgende Klage mitumfasste, dann sind sogar die noch entstehenden Kosten im Klageverfahren nach BRAGO festzusetzen.

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#2
 Von 
Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 59x hilfreich)

ich sehe das nicht als rvg-problem. nicht auf die im klageverfahren anrechenbare gebühren mache ich immer als schaden geltend, sofern diese als verzugsschaden zu erstatten sind. das ergibt sich doch nicht aus dem rvg?
allenfalls die frage, was anzurechnen ist. hier gehe ich bisher davon aus, dass die geschäftsgebühr nach brago anzurechnen ist, die besprechungsgebühr hingegen verzugsschaden sein kann.
woraus soll sich aber die festsetzung der aussergerichtlichen gebühren ergeben?

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#3
 Von 
grommelie
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Morgen,

ich denke, ich muß meine Frage nochmal etwas umformulieren:

Im Juli bei einem RVG-Seminar wurde mir mitgeteilt, daß die außergerichtlichen Gebühren nun im Klageweg als Nebenforderung mit geltend gemacht werden müssen, da diese ansonsten nicht berücksichtigt werden. Muß ich dies in der bereits geschilderten Angelegenheit auch tun, obwohl das Mandat bereits seit Dezember 2003 erteilt ist?!? Nach BRAGO war dies eben nicht der Fall.

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#4
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

die aussergerichtlichen Gebühren (soweit Sie nicht ohnehin im Wege der Anrechnung auf die gerichtlichen erledigt sind) konnten auch zu BRAGO-Zeiten nur im Klage/MB Wege gerichtlcihe geltend gemacht werden.
Vorgerichtliche Kosten werden nicht im Rahmen der Kostenfeststezung berücksichtigt.

Interessant ist hier nur die Farge, wie vorgerichtliche Gebühren anch der BRAGO aug gerichtliche Gebühren anch dem RVG anzurechnen sind.
Hier wurde zumindest in meinem RVG Seminar (der Dozent hat das gesetz mit geschrieben) die schon genannte Ansicht vertreten, dass die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr de sRVG anzurechnen ist, die Besprechungsgebühr jedoch nicht.

gruß
Rpfl.

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#5
 Von 
Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
Status:
Schüler
(239 Beiträge, 59x hilfreich)

sehe ich wie rechtspfleger.

aber:
die auffassung, dass der verfasser eines gesetzes auch wissen müsse, wie es anzuwenden ist, teile ich nicht. jedenfalls nicht nach meinen erfahrungen mit autoren des sgb V ;)

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#6
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

@Ureta

Ich muss zugeben, dass bei mir Kollegen im Bereich des Kostenrechts einen gewissen Vertrauensbonus genießen.
Aber auch rein objektiv wird man als Rechtspfleger ohne Sachkunde im Gebührenrecht nicht ins Kostendezernat beim BMJ kommen.

Das die Rechtsprechung irgendwann mal zu anderen Ergebnissen kommt ist dabei nicht auszuschließen, aber bisher ist mir noch keine Rechtsprechung zu dieser Frage bekannt.
Gruß
Rpfl.

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#7
 Von 
rama123
Status:
Schüler
(166 Beiträge, 45x hilfreich)

Ich habe auch in der Übergangzeit verschiedene Klagen rechtshängig gemacht. Das Problem ist doch:
Zu Brago -Zeiten war die Geschäftsgebühr (nach § 118) auf die Prozeßgebühr (nach § 31) VOLL anzurechnen;
nach RVG: Die Gebühr nach VV 2400 wird gem Vorbemerkung zur Hälfte (max. 0,75) angerechnet.
Auf RVG Klagegebühr (VV 3100?) wird nur die Gebühr nach VV 2400 teilweise angerechnet, nicht irgendeine Gebühr nach der Brago (hier 118). Die Problematik, dass hier eine Gesetzeslücke ist, war - soweit ich die RVG-Seminarleiter verstanden habe - grds. bekannt. Wenn der Gesetzgeber nicht handelt, kann die Lücke nicht durch Analogie (das hieße hälftige Anrechnung) geschlossen werden:
ERGO: Ich habe die außergerichtliche BRAGO-Gebühr nach § 118 als vollen Schaden mit eingeklagt.

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#8
 Von 
mafalda
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 19x hilfreich)

@ rama123
das mag unter dem gesichtspunkt sicherheit ok sein. aber stellen sie dem mandanten diese gebühr nach § 118 ziff. 1 auch in rechnung, wenn sie unterliegen? damit hätte ich nun wahrlich ein problem. und die einmal geschriebene rechnung unter den tisch fallen zu lassen, geht auch nicht.
ich für meinen teil werde die ziff. 1 weiter anrechnen und ziff. 2 einklagen.

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#9
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

wenn ich es richtig sehe, gilt ja für die vor dme 01.07. entstandene Gebühr des § 118 I BRAGO die BRAGO weiter.
Danach müsste man auch nach dem 01.07. auf diese Gebühr § 118 II S. 1 anwenden

"(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens entsteht, ist sie auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen."

Die entsprechende Gebühr dürfte dann die Verfahrensgebühr nach dem RVG sein, so dass die Geschäftsgebpühr anzurechnen ist.

Gruß
Rpfl.

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