Bei welchem Gehalt wird Verfahrenskostenhilfe (VKH) zurückgefordert werden?

29. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
LaGebu2024
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Bei welchem Gehalt wird Verfahrenskostenhilfe (VKH) zurückgefordert werden?

Hallo an alle:)

Ich habe eine konkrete Frage: Ich habe vor 3 Jahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen, da ich Student bin und nur ein sehr geringes Einkommen hatte. Meine Verhältnisse haben sich im Vergleich zu damals verschlechtert, da ich nun auch kein Bafög mehr erhalte und aufgrund des Medizinstudiums nicht so viel Zeit für meinen Nebenjob habe. Ich bestreite meinen Unterhalt aktuell selbst und habe auch immer nebenher gearbeitet, aber ich lebe eben sehr sparsam und habe nicht wirklich viel finanziellen Raum.
Ich wurde bereits zu Beginn diesen Jahres gebeten, meine aktuellen Einkünfte offenzulegen. Das war alles problemlos, da wie gesagt, ich finanziell jetzt schlechter dastehe als vor 3 Jahren.
Nun meine Frage: Das Gericht hat bis nächstes Jahr Sommer Zeit, mich über Offenlegung meiner finanziellen Situation zu bitten.
Ich werde nächstes Jahr ein Praktikum machen und habe dort ein eher schlechtes Gehalt, aber immerhin ein Bezahlung. Ich würde aber soweit es geht meinen Nebenjob gerne behalten. Daher meine Frage: Wie hoch muss das eigene Einkommen sein, damit ich zur Rechnung gebeten werden kann?
Was genau ist dabei unter anrechnungsfähiges Einkommen zu verstehen? Ich werde leider auch nächstes Jahr eher schlecht bezahlt werden, heisst ich kann meine laufenden Kosten decken. Da ich aber eine spezielle Fortbildung machen möchte, die ich selbst zahlen muss, habe ich Sorge dass mir dies zum Verhängnis werden könnte.
Zudem Frage ich mich, falls ich nächstes Jahr zur Kasse gebeten werden würde, müsste ich dann ab da noch bis zu 48 Monate die Gebühren zurückzahlen? Oder wäre es dann so, dass wenn ich z.B. im April überprüft werde, ich nur von April bis Juli 2025 zahlen müsste?

Vielen Dank für eurer Fachwissen in dem Bereich!

Was denn, so teuer?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125954 Beiträge, 40565x hilfreich)

Was konkret war denn an der Mitteilung des Admins in den anderen Beiträgen

Zitat:
Sie haben schon einen Thread zu dem Thema, schreiben Sie bitte dort weiter

so unverständlich formuliert?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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