Beratungshilfe - Kann ich nachträglich einen Beratungsschein beantragen?

12. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
titus
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Beratungshilfe - Kann ich nachträglich einen Beratungsschein beantragen?

Hallo,

ich habe folgenden Fall erlebt, zu dem ich Hilfe benötige:

Meine Eltern sind seit 16 Jahren geschieden und mein Vater zahlt seit ca. 6 Jahren keinen Unterhalt. Da ich im vergangenen Oktober angefangen habe zu studieren, ging ich zu einem RA, um mich beraten zu lassen. Die Rechtsanwältin erwähnte damals die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, da ich kein Einkommen habe. Normalerweise geht man wohl zum Amtsgericht, um einen Beratungshilfeschein zu beantragen, man kann aber auch gleich zum RA gehen, der dann für einen den Schein beim Amtsgericht nachträglich beantragt. Dies wollte meine RAin auch tun. Sie schrieb auch einige Briefe an meinen Vater, d.h. sie wurde auch tätig, was aber auch durch die Beratungshilfe abgedeckt war. Nun ist diese RAin aus der Kanzlei ausgeschieden und ihr Chef hat ihre Fälle übernommen. Dieser hat mir nun eine Rechnung geschickt über ungefähr 500,00 EUR, die ich zahlen soll, oder er würde mich verklagen. Daraufhin habe ich dort angerufen, was das soll, denn die inzwischen ausgeschiedene RAin wollte doch Beratungshilfe für mich beantragen. Er pöbelte daraufhin los, dass Beratungshilfe ja nur für Beratung gewährt würde und nicht mehr, wenn er tätig wird, und dass ich gefälligst zu zahlen hätte. Erst nachdem meine Mutter sehr energisch mit ihm sprach und ihm auch den entsprechenden Gesetzestext per email zukommen liess, liess er sich wohl überzeugen. Vor einigen Wochen nun erhielt ich eine Kopie seiner Forderung an das Amtsgericht, die nun plötzlich auf 186,00 EUR gesunken war. Offensichtlich hat die ausgeschiedene RAin aber keine Beratungshilfe beantragt, denn beim Amtsgericht lag kein Beratungsschein vor. Heute nun bekam ich wieder Post von meinem Anwalt, der übrigens - wie er sagte aus Zeitmangel - nicht mehr für mich tätig werden kann. Er verlangt von mir die Vorlage eines Beratungsscheines. Was soll ich jetzt machen?!? Kann ich noch zum Amtsgericht gehen und nachträglich einen Beratungsschein beantragen? Und überhaupt, was mache ich mit diesem doch recht unfähigen und vor allem unfreundlichen Rechtsanwalt? Kann ich mich irgendwo über den beschweren? So kann man doch mit Mandanten nicht umgehen. Für jeden Rat bin ich sehr dankbar, da - abgesehen davon, dass ich mit meinem ursprünglichen Problem, dass mein Vater nichts zahlt, nicht weitergekommen bin, jetzt ein weiteres Problem mit diesem Anwalt habe, der dauernd damit droht, mich zu verklagen.

Schon mal herzlichen Dank von einem mittellosen Studenten.




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 218x hilfreich)

Hi,

ob du selbst nachtrräglich noch Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen kannst ist rechtlich umstritten (bei mir würdest du die nicht mehr bekommen, weil nach erfolgter Beratung der RA die Beratungshilfe beantragen muss). Um den Stress mit dem RA in Grenzen zu halten kannst du's ja einfach mal versuchen.

Sollte das Gericht keinen Beratungsschein mehr an dich erteilen, müsstest duz den RA darauf hinweisne, dass er selbst den Antrag auf Beratungshilfe zusammen mit seiner Abrechnung einreichen muss.

Gruß
Rpfl.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Faktotum
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 4x hilfreich)

@ Rechtspfleger, Zitat aus Deinem Beitrag

>ob du selbst nachträglich noch Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen kannst ist rechtlich umstritten (bei mir würdest du die nicht mehr bekommen, weil nach erfolgter Beratung der RA die Beratungshilfe beantragen muss). Um den Stress mit dem RA in Grenzen zu halten kannst du's ja einfach mal versuchen.<

Hallo Rechtspfleger - habe in ähnlicher Lage schon lange Stress. War 2003 beim RA, bekam keine Beratung, nur den Hinweis, zunächst selbst zum AG zu gehen und den Schein dort zu beantragen. Begründung: Es gibt keine Rechtsgrundlage, dass er als RA diesen Antrag stellen muss.
Dieses Hick-Hack zog sich bis heute hin, auch etliche Gespräche mit dem AG. Jeder meint, es müsse der jeweils andere tun. Nun sagte mir der RA, dass ich wohl keine Chancen mehr hätte, die seinerzeit beabsichtigte Beitreibung einer größeren Forderung zu realisieren, weil mit Ende 2004 für die größten Posten Verjährung eingetreten wäre.
Wer könnte nun dafür haftbar sein????
Danke für eine Antwort

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

@rechtspfleger:

nur mal so (Berufs)interessehalber, wie wird das begründet? in § 4 II BerHG steht ja lediglich: ".... Wenn sich der Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet, kann der Antrag nachträglich gestellt werden"

Dort steht ja mit keinem Wort wer beantragen muss. Gibt es entsprechende Rechtsprechung?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 218x hilfreich)

Hi,

Auszug aus der begründung die dazu bei uns gegeben wurde:

Die Erteilung eines Berechtigungsscheines ist aber nur vor einer Beratung möglich. Wendet sich die rechtssuchende Person zuerst direkt an einen Rechtsanwalt, so ist eine nachträgliche Bewilligung, nicht jedoch die Erteilung eines nachträglichen Berech-tigungsscheines möglich (vgl. §§ 4 Abs. 2 S. 4, 7 BerHG ). Der Antrag ist durch den beauftragten Rechtsanwalt / die beauftragte Rechtsanwältin zu stellen. Hierdurch soll u.a. vermieden werden, dass sich der Mandant nach Beratung durch einen Rechtsan-walt mit einem Berechtigungsschein in derselben Angelegenheit an einen weiteren Rechtsanwalt wendet.

Auch wenn eine Beratung noch nicht stattgefunden hat, ist der Rechtsanwalt nicht berechtigt, einen Antragsteller, der sich direkt an einen Anwalt wendet, an das Gericht zu verweisen. Die Rechtsanwälte trifft die gleiche Prüfungspflicht wie den Rechtspfleger beim Amtsgericht. Um ein Kostenrisiko zu mindern, kann nicht das Amtsgericht, sprich der Rechtspfleger als Vorprüfungsorgan benutzt werden. Dies würde dem Sinn des Gesetzes zuwiderlaufen. Vgl.: hierzu § 4 Abs. 2 S. 4 , § 7 BerHG sowie § 98 a BRAO ; Schoreit/Dehn § 3 Rdn. 6, § 7 Rdn. 6. Eine Verweisung von beratungshilfeberechtigten Personen an das Gericht kommt einer Verweigerung der Beratungshilfe gleich.

Siehe hierzu NJW 1981 Seite 899

„Nimmt der Rechtssuchende den Anwalt unmittelbar (§ 7 BerHG ) in Anspruch und handelt es sich aufgrund der Anhörung und Glaubhaftmachung für den Anwalt um einen Beratungshilfefall, so darf der Anwalt die Beratungshilfe nicht ablehnen, es sei denn, es läge ein wichtiger Grund i. S. von § 49 a BRAO vor. In zweifelhaften Fällen muß er.... Beratungshilfe mit einem risikobelasteten Gebührenanspruch erteilen.

Nur wenn der Anwalt die Voraussetzungen der Beratungshilfe nicht für gegeben hält, kann er diese ablehnen oder dem Rechtssuchenden auf einen vorangehenden Antrag an das Amtsgericht verweisen.“"

Gruß
Rpfl.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

ok, einleuchtend und verstanden.

danke :)

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 305.148 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
123.663 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.