Hallo
ich wollte beim örtlichen Amtsgericht ein Beratungsgespräch. Ich soll Personalausweiss, Bewilligungsbescheid vom Jobcenter und Kontoauszüge (wegen Online-Banking auf dem Handy) mitbringen.
Nun habe ich aber ca. 8500 Euro auf meinem Bankkonto, vieles auch gespart durch einige Jahre Arbeitsgelegenheiten (AGH), auch aktuell habe ich eine AGH-Stelle wo seit 2 Jahre monatlich ca. 170 Euro aufs Konto wandern.
Nun meine Frage, wird mein Antrag für Beratungshilfe /Beratungsgespräch gestattet
-- Editiert von Moderator topic am 17. September 2023 15:24
-- Thema wurde verschoben am 17. September 2023 15:24
Beratungshilfe beim Amtsgericht - wieviel Schonvermögen
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
ZitatNun habe ich aber ca. 8500 Euro auf meinem Bankkonto :
Meines Wissens nach beträgt das Schonvermögen da 5.000 EUR.
Das Schonvermögen beträgt seit 01.01.2023 10.000 €. Beim Einkommen kommt es darauf an, welches Einkommen du insgesamt erhältst und wie hoch deine Wohnkosten sind.
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Vermutlich wolltest du einen--Beratungshilfeschein--beantragen, oder?Zitatich wollte beim örtlichen Amtsgericht ein Beratungsgespräch. :
Dann mach das doch. Kontoauszüge kannst du auch ausdrucken, oder?ZitatBewilligungsbescheid vom Jobcenter und Kontoauszüge (wegen Online-Banking auf dem Handy) mitbringen. :
Wenn also das Jobcenter und Bürgergeld gemeint ist, kannst du sehr viel mehr auf dem Konto haben.
Es gilt § 12 (2 ) SGB II.
Weder 5.000 noch 10.000,- sind für dich eine Größe.
max. 10.000,- gelten als *geschütztes* Vermögen, wenn man vom Sozialamt Leistungen bezieht.
Wahrscheinlich JA.ZitatNun meine Frage, wird mein Antrag für Beratungshilfe /Beratungsgespräch gestattet :
Wenn also das Jobcenter und Bürgergeld gemeint ist, kannst du sehr viel mehr auf dem Konto haben. Es gilt § 12 (2 ) SGB II. Das ist schlicht Unfug - die Vermögenfreigrenze für Bürgergeld ist nicht die für Prozesskostenhilfe. Salkavalka lag da mit 10.000 Euro völlig richtig: https://www.anwalt.de/rechtstipps/schonvermoegen-fuer-verfahrenskostenhilfe-213756.html
Wenn der TE einen Beratungshilfeschein für eine Beratung bei einem Rechtsanwalt beantragt--- ist das denn gleichzeitig ein Antrag auf PKH oder VKH?
Ist es nicht ein Antrag nach BerHG?
In deinem Link findet sich:
Zum 1. Januar 2023 wurde die Grenze für das Schonvermögen (Bargeld) von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).
Der TE ist Kunde beim Jobcenter...nach SGB II.
-- Editiert von User am 17. September 2023 15:39
ist das denn gleichzeitig ein Antrag auf PKH oder VKH? Nö - aber die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe sind identisch (§ 1(2) BerHG).
Der TE ist Kunde beim Jobcenter...nach SGB II. Ja und? In dem Link wird ja nicht umsonst aus dem SGB 12 zitiert - das ist die Vermögensfreigrenze für ALLE. Und das wiederum steht in der ZPO, § 115(3).
-- Editiert von User am 17. September 2023 15:45
-- Editiert von User am 17. September 2023 15:47
-- Editiert von User am 17. September 2023 15:57
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