Beratungshilfe im Nachhinein beantragt.

1. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
mohinder123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Beratungshilfe im Nachhinein beantragt.

Hallo zusammen.
Folgendes Problem:
Mir wurde mein Job während der Probezeit gekündigt. Am gleichen Tag bin ich noch zu einem Anwalt. Auf Beratungshilfe angesprochen meinte er, dass ich diese nachträglich beantragen kann. Er nahm aber trotzdem erstmal 190€ Anzahlung.
3 Tage später habe ich Beratungshilfe beantragt und da auch angegeben, dass ich bereits beraten wurde. Beratungshilfe wurde bewilligt.
Den Schein hab ich dann dem Anwalt gegeben und er meinte, er rechnet alles aus und dann zahlt er mir einen Teil der Anzahlung zurück.

Jetzt allerdings kam von ihm, dass er nichts zurückzahlen wird. Er geht von einer Ablehnung seitens des Amtsgerichts aus, da ja bereits von mir mehr bezahlt wurde, als die Höhe der Beratungshilfe.

Kann er das so machen? Wenn ich bereits im voraus etwas bezahlt habe, kann er das einfach einbehalten?

Was denn, so teuer?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von mohinder123):
Er geht von einer Ablehnung seitens des Amtsgerichts aus
Zitat (von mohinder123):
Beratungshilfe wurde bewilligt.

Finde den Widerspruch ... ?



Zitat (von mohinder123):
Wenn ich bereits im voraus etwas bezahlt habe, kann er das einfach einbehalten?

Wenn man den Anwalt bereits bezahlt hat, gibt es normalerweise gar keine Beratungshilfe mehr, denn es fehlt an der Bedürftigkeit.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mohinder123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von mohinder123):
Er geht von einer Ablehnung seitens des Amtsgerichts aus
Zitat (von mohinder123):
Beratungshilfe wurde bewilligt.

Finde den Widerspruch ... ?



Zitat (von mohinder123):
Wenn ich bereits im voraus etwas bezahlt habe, kann er das einfach einbehalten?

Wenn man den Anwalt bereits bezahlt hat, gibt es normalerweise gar keine Beratungshilfe mehr, denn es fehlt an der Bedürftigkeit.


Ca. 700€ Anwaltsgebühr könnte ich mir definitiv nicht leisten.
Kurzfristig 190€ bezahlen, in der Annahme, ich bekomme diese wieder erstattet ist was anderes.

Wie bereits erwähnt, habe ich beim Amtsgericht angegeben, dass ich mich bereits beraten habe lassen. Ob ich bereits etwas bezahlt habe, wollte niemand wissen.
Und auch der Anwalt hat nichts davon gesagt, dass ich die 190€ nie wieder sehe.
Er meinte nur, dass ich mit dem Beratungsschein nur 15€ bezahlen müsse. Aber da ich den noch nicht habe, ich jetzt erstmal die 190€ zahlen muss.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

Eine Ablehnung des Amtsgerichtes wird vermutlich beim Vergütungsantrag erfolgen, da ja schon bezahlt worden ist und bis zur Antragstellung auf Vergütung nicht zurückgezahlt worden ist.

Aber der Kollege muss (bis auf die Schutzgebühr von 15 €) zurückzahlen. Wenn Beratungshilfe in Betracht kommt, kann er keine Gelder verlangen und hat eben das Geld wieder auszukehren. Dann kann er auch beim Vergütungsantrag eben angeben, keine Gelder bekommen zu haben und wird von der Staatskasse bezahlt.

Weigert der Kollege sich trotz nachweisbarer Rückzahlungsaufforderung, sollte man die Kammer einschalten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

1x Hilfreiche Antwort

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