Hallo,
wenn ein Mandant bei einem RA Beratung einholt, und diese Beratung mit einem Beratungshilfeschein bezahlt und der RA muendlich auf die Zuzahlung von Euro 10,00 verzichtet.
Nachdem der Fall abgeschlossen ist, erinnert sich der RA ganz ploetzlich nicht mehr an seinen Verzicht und verlangt die Zahlung der Euro 10,00 nach.
Wie lange kann ein RA ueberhaupt die Zahlung der Euro 10,00 verlangen, muss er das nicht direkt bei Annahme des Mandats machen, denn wenn er zunaechst grosszuegig darauf verzichtet, kann der Mandant das kaum nachweisen, da er das ja nicht schriftlich bekommt, sondern sich auf die muendliche Zusage verlaesst.
Viele Gruesse
bernardoselva
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"Touristiker"
Beratungshilfeschein
24. Mai 2012
Thema abonnieren
Frage vom 24. Mai 2012 | 16:06
Von
Status: Bachelor (3253 Beiträge, 1810x hilfreich)
Beratungshilfeschein
Was denn, so teuer?
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#1
Antwort vom 24. Mai 2012 | 16:28
Von
Status: Lehrling (1052 Beiträge, 494x hilfreich)
quote:
und der RA muendlich auf die Zuzahlung von Euro 10,00 verzichtet
Was ein (!) Mandant vermutlich nicht wird beweisen können.
quote:
Wie lange kann ein RA ueberhaupt die Zahlung der Euro 10,00 verlangen
3 Jahre zum Jahresende, für Mandate aus 2012 also bis zum 31.12.2015. (Verlangen kann er noch länger, aber danach kann sich der Mandant auf Verjährung berufen.)
quote:
muss er das nicht direkt bei Annahme des Mandats machen
Nö.
quote:
denn wenn er zunaechst grosszuegig darauf verzichtet, kann der Mandant das kaum nachweisen, da er das ja nicht schriftlich bekommt, sondern sich auf die muendliche Zusage verlaesst
Das hieße, deiner Auffassung nach dürfte dich der Versandhandel auch nicht auf Rechnung, sondern nur gegen Vorkasse beliefern, weil du sonst ja einfach behaupten könntest, man habe großzügigerweise auf eine Bezahlung (des Fernsehers, des Whirlpools, der Ming-Vase) verzichtet?
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