Guten Abend,
ich bekomme AlgII und habe Probleme mit der Sozialagentur aufgrund der anfänglichen Nichtbewilligung von Umzugskosten bei auswärtiger Arbeitsaufnahme.
In dieser Angelegenheit habe ich vormittags Rat bei einer RA'in gesucht. Ich habe mich beraten lassen und 10 Euro gezahlt. Zu Hause angekommen, habe ich ihr ein eMail geschickt mit der Mitteilung, dass ich Ihre Hilfe nicht weiter in Anspruch nehmen möchte. (Zeitgleich habe ich mich an einen Rechtsanwalt gewendet, der letztendlich auch für mich in gleicher Angelegenheit tätig geworden ist.) Noch am selben Tag ist die Dame tätig geworden und hat ein Schreiben für mich an den Landkreis, (der nicht die Sozialagentur ist!!!), geschrieben. 1-2 Tage später bekam ich von der RA'in einen Antrag auf Beratungskostenbeihilfe, den ich ausfüllen sollte mit der Belehrung, dass ich ansonsten die ihr entstandenen Kosten selber tragen müßte. Dies tat ich dann auch. Auch bei dem anderen Rechtsanwalt habe ich den Antrag auf Beratungskostenhilfe ausgefüllt.
Leider war mir nicht bewußt, dass es hier zu Komplikationen kommen wird.
Nun hat sich das Amtsgericht gemeldet und die RA'in, dass ich Ihre Kosten in Höhe von 97,44 Euro selber tragen soll.
Meine Frage nun: Muss ich die Gebühr in Höhe von 97,44 Euro zahlen? Schließlich habe ich ihr wenige Stunden später meine "Absage" zukommen lassen!?
Ich würde mich sehr über hilfreiche Antworten freuen!
Viele Grüße
Astrid
Beratungskostenbeihilfe Anwaltswechsel
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Hi,
Sie haben sich beraten lassen, so dass zumindest eine Beratungsgebühr angefallen ist (auch eine Beratung durch eibnen RA ist nicht umsonst).
Hat die RAin das Schreiben zum Zeitpunkt des Mandatsentzuges schon abgeschickt, so fällt auch die Vertretungsgebühr an.
Beratungshilöfe wird in jeder angelegenheit nur einmal bewilligt, so dass Sie nurt einen RA über beratungshilfe bezahlt bekommen.
Wenn der später beauftragte RA bereits BerH beantragt hatte, wird der erste keine mehr bekommen (oder umgekehrt).
Ergänzung:
Es ist dem Ratsuchenden ohne weiteres zumutbar sich von vornherein an den RA seines Vertrauenes zu wenden. Nachträgliche Wankelmütigkeit kann jedenfalls nicht zu Lasten der Justizkasse gehen.
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