Nehmen wir folgenden Fall an.
Mandant kommt mit Beratungsschein zum RA. Mandant will PKH stellen, wenn Gegner nicht einwilligt. RA sagt, Mandant müsse nur zahlen, wenn PKH abgelehnt.
Brief an Gegner, Gegner lehnt ab.
Klageschrift und PKH-Antrag werden vom RA gestellt. Gleichzeitig stellt RA an Mandanten eine Rechnung aus nach RVG Nr. 2300 1,3. Ob PKH-Antrag bewilligt oder nicht ist noch unklar.
Muss der Mandant zahlen oder nicht?
Beratungsschein PKH Geschäftsgebühr
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Anmerkung:
Die Begründung des RA zu der Rechnung sei, da er die Angelegenheit bereits seit 4 Monaten bearbeite.
@Peter Kurtz:
Meines Erachtens darf dem Mandanten keine Rechnung gestellt werden, solange über den PKH-Antrag nicht entschieden ist. Da wäre es eher mal Sache des Anwaltes, bei Gericht um eine Entscheidung über den PKH-Antrag nachzusuchen.
Gruß,
Axel
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Die Geschäftsgebühr kann der Anwalt schon abrechnen, falls diese Tätigkeit nicht mehr von der Beratungshilfe gedeckt ist.
und woher weiß man dann, ob die Tätigkeit davon gedeckt ist?
Müsste der RA nicht vorher darauf hinweisen, dass es nicht mehr gedeckt ist? Ich sehe sonst keinen Sinn in einem Beratungsschein. Ich habe halt immer gelesen, durch den RA ist die komplette außergerichtliche Tätigkeit abgedeckt. ist das nicht so?
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