Beratungsschein trotz Rechtschutzversicherung?

14. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
densch23
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Beratungsschein trotz Rechtschutzversicherung?

Hallo,
die Sache ist dass ich mir vor langer Zeit eine Rechtschutzversicherung habe andrehen lassen weil es nach einer guten Sache klang.
Nur habe ich dabei nicht wirklich auf die Details geachtet und vor Kurzem dann in der Praxis festgestellt dass da 150 Euro Selbstbeteiligung gilt.
Nun wollte ich mir einen Beratungsschein holen da ich faktisch kein Einkommen habe und mir eine Rechtsanwalt normal nicht leisten kann Und natürlich auch keine 150 Euro Selbstbeteiligung, insbesondere wenn der Streitwert manchmal unter 100 Euro liegt.

Jetzt sagen die vom Amtsgericht natürlich, kurz zusammengefasst:
"Sie haben eine Rechtschutzversicherung, also helfen wir Ihnen nicht.
Dass Sie ne sau sind und sich selbst die 150 Euro Selbstbeteiligung nicht leisten können, ist uns *******gal."

Jetzt frag ich mich natürlich, dürfen die das überhaupt?
Bin ja schließlich immer noch arm und kann mir einen Anwalt nicht leisten.
und die Rechtschutzversicherung nützt mir da, dank Selbstbeteiligung, auch rein gar nichts.

Schließlich steht ja in BerHG §1 Absatz 1:
"(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

1.
der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
2.
nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint."


Was meint ihr dazu?



-- Editiert von Moderator am 14.01.2017 01:34

-- Thema wurde verschoben am 14.01.2017 01:34

Was denn, so teuer?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Im Antrag auf Beratungshilfe unterschreibt man:

"Es darf Ihnen zudem keine andere Möglichkeit zur kostenlosen Beratung und/oder Vertretung in der von Ihnen genannten Angelegenheit zur Verfügung stehen (wie z. B. in der Regel als Mitglied in einer Gewerkschaft, einem Mieterverein oder wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben."

Fragen Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nach, dort gibt es oftmals eine Art Anwaltshotline, bei der Sie Ihr Problem schildern können und beraten werden

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
densch23
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gibt dort zwar eine Anwaltshotline, aber für mich Briefverkehr machen die per Telefon sicher nicht :-D

In meinem Fall ginge es um etwas, bei dem mich der Anwalt eventuell sprichwörtlich bis vor Gericht begleiten müsste.

Und gerade weil da steht "...keine andere Möglichkeit zur KOSTENLOSEN Beratung und/oder VERTRETUNG.... zur Verfügung stehen..." , würde ich dies doch so deuten dass die, dank Selbstbeteiligung eindeutig nicht kostenlose, Rechtsschutzversicherung hier nicht als Ausschlussgrund dienen kann, oder?

oder deute ich hier den Wortlaut verkehrt?

werde natürlich bei der Anwaltshotline mal anrufen, aber für den Schriftverkehr und eventuell Mahnbescheid und Co. bis zum Gericht bräuchte ich sicher einen Anwalt;
insbesondere da mir die gegenpartei schon mehr oder minder direkt gedroht hat was sie für einen tollen Anwalt hat "der 2000 mal besser ist als meiner" (so wörtlich!).

Von daher will ich mich ungern ohne Anwalt gegen diesen Spinner mit seinem Anwalt stellen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Für die Beantragung eines Mahnbescheids gibt es sowieso keine Beratungshilfe - selbst wenn man keine RSV hätte.
Nach Meinung der Justiz ist die Beantragung eines Mahnbescheids etwas, was man alleine (ohne anwaltliche Hilfe) erledigen kann. Und für Angelegenheiten, wo ein Anwalt nicht notwendig ist, gibt es grundsätzlich keine Beratungshilfe.

( Nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum
ist im Mahnverfahren regelmäßig die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten
nicht erforderlich (OLG München MDR 1999, 301 ; LAG Rheinland-Pfalz,
Beschl. v. 16. Januar 2008 - 7 Ta 251/07 , zitiert nach juris; LG Stuttgart Rpfleger
1994, 170; Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. § 121 Rn. 5; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein,
ZPO § 121 Rn. 7; Hk-ZPO/Pukall, 3. Aufl. § 121 Rn. 8; Musielak/Fischer-ZPO,
7. Aufl. § 121 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Motzer, 3. Aufl.
§ 121 Rn. 13; Wielgoß NJW 1991, 2070, 2071; a.A. LG Bonn, Beschl. v.
22. September 2005 - 6 T 288/05 , zitiert nach juris). Zur Begründung wird ausgeführt,
an der Erforderlichkeit fehle es, weil im Hinblick auf den nach § 703c
Abs. 2 ZPO maßgebenden strengen Formblattzwang die Antragsstellung regelmäßig
keine Schwierigkeiten aufweise (Wielgoß aaO)
)
(aus BGH, IX ZB 175/07 )

Und für eine spätere Vertretung vor Gericht hilft Ihnen Beratungshilfe auch nichts. Beratungshilfe deckt nur außergerichtliche Tätigkeiten ab. Für gerichtliche Tätigkeit bräuchten Sie Prozesskostenhilfe. Bei Prozesskostenhilfe besteht das Problem, dass die nur die Gerichtkosten und die eigenen Anwaltskosten abdeckt. Sollten Sie verlieren, müssen Sie die gegnerischen Anwaltskosten aus eigener Tasche bezahlen - auch bei Prozesskostenhilfe. Eine RSV würde im Falle einer Niederlage dagegen die gegnerischen Anwaltskosten übernehmen. Spätestens wenn die Sache also vor Gericht geht, werden Sie Ihre RSV also in Anspruch nehmen müssen - alles andere wäre Dummheit. Und wenn Sie jetzt schon halbwegs sicher sind, dass die Sache vor Gericht geht (und Sie da Ihre RSV brauchen und da die Selbstbeteiligung zahlen müssen), dann können Sie besser jetzt schon die RSV nutzen. Für die Höhe der Selbstbeteiligung ist es egal ob Sie erst auf Beratungshilfe machen und erst für das Gerichtsverfahren die RSV nutzen oder ob Sie die RSV für die ganze Angelegeheit nutzen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
densch23
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort, aber (was offensichtlich nicht eindeutig war) ich kenn mich kein Stück aus mit Justiz.

Von daher hab ich keinen Plan, was jetzt zu erst zu tun ist, ob ich da überhaupt als Erstes einen Mahnbescheid brauche ooder sonstwas.

Weshalb ich ja gerade einen Anwalt brauche, der mir das erklärt.
Und für den ich,, wie schon 2000 Mal angedeutet, nicht das Geld habe für die Selbstbeteiligung.

Und es geht hier um ziemlich eindeutigen Vertragsbruch, auch wenn der Gegner natürlich das bestreitet, bzw. eher noch meint, sein Anwalt wäre 2000 Mal besser und ich hätte eh keine Chance gegen ihn.
Von daher werde ich das vrfahren sicherlich nicht verlieren.

Jedenfalls konnte ich bis jetzt, aus den mehr oder auch weniger direkten Antworten rauslesen, dass ich wohl wahrscheinlich trotz RSV Beratungsschein kriegen kann. Und später, wenn es dann vor Gericht geht, Prozesskostenhilfe kriegen kann.

Wobei so eindeutig jetzt eigentlich noch niemand zugestimmt oder verneint hat, ob mir nun wegen der Selbstbeteiligung trotzdem beratungshilfe zusteht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
densch23
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe mir heute mal so einen Antrag beim Amtsgericht besorgt und dort steht neben dm "keine kostenlose Möglichkeit..."
auch ein Punkt "In der vorliegenden Angelegenheit tritt keine Rechtsschutzversicherung ein." der mich zögern lässt:

Denn im Prinzip würde die Rechtsschutzversicherung ja eintreten wenn ich die Selbstbeteiligung zahlen würde.
Da ich mir die aber nicht leisten kann, tritt sie nicht ein.

Was trifft denn hier nun zu,, ist der Punkt anzukreuzen oder nicht?

Denn wenn ich diesen (oder einen anderen der Punkte) ankreuzen kann, brauch ich laut Blatt erst gar keinen Antrag zu stellen. :-/

Oder sollte ich volles Risiko gehen und es einfach mal ohne da was anzukreuzen versuchen?

Und nein, Admin, ich be******* hier Niemanden! :-P

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Sie können den Formular auch entnehmen, dass Ihre Angaben wahr sein müssen und es strafrechtliche Konsequenzen haben kann, wenn Sie falsche Angaben machen.

Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung den Fall abdeckt, den Sie hier in Angriff nehmen wollen, dann tritt die Rechtsschutzversicherung ein. Dann dürfen Sie aber nicht ankreuzen, dass die Rechtsschutzversicherung nicht eintritt. Das wäre eine falsche Angabe. Dass Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung abgeschlossen haben, ist ihr persönliches Problem. Sie sollten jetzt als aller erstes in Erfahrung bringen, ob die Rechtsschutzversicherung Ihren Fall überhaupt abdeckt.

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#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)
Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Also ich habe gerade mal im Rechtspflegerforum geschaut (für die, die es nicht wissen: Rechtspfleger sind die Menschen, die über Beratungshilfeanträge zu entscheiden haben). Dort ist die ganz überwiegende Meinung, dass bei einer RSV mit Selbstbeteiligung BerH zumindest in Höhe der Selbstbet. zu gewähren ist.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
densch23
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal Danke für die Recherche!
Das hört sich doch mal vielversprechend an.

Ja, es geht um den verlinkten beitrag, bei dem mein Kreditgeberpartner trotz Vertrag und Allem einfach mal entschieden hat, dass er keine wirkliche Lust mehr hat zu zahlen.
Höchstens wenn ich ihm noch 2000 Euro schicken würde.

Was ein Witz ist bei einer Kreditsumme von 3000 Euro.

Zitat (von Eidechse):
Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung den Fall abdeckt, den Sie hier in Angriff nehmen wollen, dann tritt die Rechtsschutzversicherung ein. Dann dürfen Sie aber nicht ankreuzen, dass die Rechtsschutzversicherung nicht eintritt. Das wäre eine falsche Angabe. Dass Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung abgeschlossen haben, ist ihr persönliches Problem. Sie sollten jetzt als aller erstes in Erfahrung bringen, ob die Rechtsschutzversicherung Ihren Fall überhaupt abdeckt.


Ähm ja, das ist ja gerade das Problem.
(Ob das Rechtsgebiet bei meiner RSV abgedeckt ist, klär ich heute noch)

"...die RSV eintritt..."
Das ist es ja gerade, die RSV "tritt nur ein" wenn ich den Selbstbeteiligung zahle.
Was ich nicht kann.
Und wenn ich die nicht bezahle , treten die auch nicht für mich ein und so.

Also, ich hätte mal behauptet, dass die RSV gerade nicht allgemein eintritt!
Denn Sie tritt erst ein wenn ich den Selbstbetrag da zahle.
Und von daher nicht immer wie gefordert.

Also ich würde das "In der vorliegenden Angelegenheit tritt keine Rechtsschutzversicherung ein." als richtig ansehen, denn ich zahle die SB nicht, kann sie mir auhc schlicht nicht leisten, und von daher triit in diesem, sowie auch allen anderen, Fällen
die RSV nicht ein.

Ich weiß, ist Haarspalterei aber wenn ich den Antrag da vorzeige und die sieht dass ich da nicht alle Punkte angekreuzt habe, gibt sie es erst gar nicht weiter sodass es überhaupt geprüft werden könnte!
(Ist mir bei einem anderen Fall wo ich Hilfe brauchte vor einer Hilfe , schon mal so ergangen)
Von daher denke ich eben darüber nach, das mal Alles anzukreuzen und dann im weiteren Verlauf meine Erläuterungen zur RSV abzugeben und warum ich eben trotzdem nen Beratungsschein brauche.

Schließlich steht im Beratungshilfegesetz: (http://www.gesetze-im-internet.de/berathig/__1.html)
"§ 1
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

1.
der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
2.
nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint."

Und ne 150 Euro Selbstbeteiligung empfinde ich als nicht zumutbar! :O

PS: Falls, entgegen jeden Rechtes, mir das Amtsgericht den Beratungsschein ablehnt, was kann ich dann gdagegen machen?
Wie kann ich dagegen vorgehen?

(Das wäre jetzt normal was, wo ich einen Anwalt dazu fragen würde. Wobei wir wieder beim selben leidvollen Thema wären.
Man kann sich nicht mal informieren darüber was man gegen die widerrechtliche Ablehnung des Beratungsscheins machen kann da man dafür nen Anwalt bräuchte, der über Beratungsschein finanziert werden müsste.
Ein Teufelskreis :-/ )

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von densch23):
"...die RSV eintritt..."
Das ist es ja gerade, die RSV "tritt nur ein" wenn ich den Selbstbeteiligung zahle.
Was ich nicht kann.
Und wenn ich die nicht bezahle , treten die auch nicht für mich ein und so.


Man zahlt keine Selbstbeteiligung an die RSV. Und die macht Ihren Eintritt auch nicht von der Zahlung der Selbstbeteiligung abhängig. Die Selbstbeteiligung ist vielmehr der Teil, den man selbst an den RA zahlen muss. In den Deckungszusagen der RSV wird dann auch regelmäßig darauf hingewiesen, dass eine Selbstbeteiligung in Höhe von XXX € vereinbart ist. Der RA holt sich dann den Teil vom Mandanten und nicht von der RSV.

Zitat (von densch23):
Falls, entgegen jeden Rechtes, mir das Amtsgericht den Beratungsschein ablehnt, was kann ich dann gdagegen machen?
Wie kann ich dagegen vorgehen?


Siehe § 7 BerHG : Erinnerung

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