Berufung - Streitwert verändern um Kosten zu senken - möglich?

28. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)
Berufung - Streitwert verändern um Kosten zu senken - möglich?

Hallo, ist es möglich den Streitwert bei der Berufung zu reduzieren?
Gruß Tom

Was denn, so teuer?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn das erstinstanzliche Urteil zum Teil angreifbar ist, dann würde der Streitwert reduziert , wenn man das Urteil nur zum Teil Gegenstand der Berufung macht. Allerdings wird der nicht angegriffene Teil dann rechtskräftig und man kommt dann nicht mehr dran.

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#2
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)

Ja, danke. Hatte ich mir dann auch gedacht.
Also das nächste Mal nur einen Teil klagen. Und dann hoffen das der Gegner es nicht noch mal drauf an kommen lässt`?
Somit kann man Kosten sparen?
Gruß Tom

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Ja, das ist eine Möglichkeit. Aber man sollte dann auch immer einen möglichen Klageverbrauch im Auge behalten.

Berry

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#4
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)

Klageverbrauch ? Wie meinen Sie das?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Wenn Du meinst, dass Dir 100€ aus einer Sache zustehen und Du klagst nur auf 50€, dann kannst Du die restlichen 50€ nicht mehr einklagen, weil dann Klageverbrauch entstanden ist.

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#6
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)

Hallo,

also wenn ich eine höhere Klage, z.B. über einen Streitwert von 20.000 EUR beginnen will, würdet ihr dann eine "Teilklage" empfehlen?
Ich habe auf der Homepage des AG München folgendes gefunden;

"Hinweis: Es kommt immer wieder vor, dass lediglich ein Teil einer Forderung eingeklagt wird (hier 5000 Euro von 42.480 Euro). Man kann durch diese Vorgehensweise sein Kostenrisiko senken. Wird die Klage, wie hier, nämlich abgewiesen, berechnen sich die Kosten nur aus dem Streitwert von 5000 Euro (2537,46 Euro einschließlich Berufungsinstanz) und nicht aus 42.480 Euro (7650,53 Euro). Wäre der Klage stattgegeben worden, hätte man den Rest noch einklagen können. Die Geltendmachung der Teilforderung führt im vorliegenden Fall auch dazu, dass das Amtsgericht München zuständig war und nicht das Landgericht München I. Die Zuständigkeitsgrenze in allgemeinen Zivilsachen liegt beim AG München bei 5000 Euro. "

Ist der Vorteil. dass dann der Gegner, falls man gewinnt eher dazu bereit ist seinen restlichen Teil zu begleichen?

Gruß Tom


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#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von müllermilch):
Ist der Vorteil. dass dann der Gegner, falls man gewinnt eher dazu bereit ist seinen restlichen Teil zu begleichen?


Kann sein, muss aber nicht.

Ob eine Teilklage wirklich sinnvoll ist, hängt von diversen Einzelfallumständen ab. Ist die Verjährung der Forderung nicht mehr weit entfernt, dann macht eine Teilklage keinen Sinn, weil dann die Verjährung des nicht eingeklagten Teil eintreten könnte, wenn die Klage nicht rechtzeitig erweitert wird.

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#8
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)

Ok, wir haben erst dieses Jahr erfahren das wir unser Kunde abgeschlossen ( Kontakt war 2013) hat. Das bedeutet doch, dass erst ab Ende des Jahres die Verjährungsfrist beginnt?
Gruß Tom

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#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Bitte das Ganze noch mal verständlich.

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