Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechbar

11. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)
Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechbar

Guten Tag
Kann man gegen einen Beschluss des SG der nach § 172 Abs.3 Nr. i.V.m. § 144 Abs.1 Nr. 1 SGG der nicht anfechtbar ist, noch in irgendeiner Form vorgehen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

Außer dem Gang zum BVerfG (wenn denn im Einzelfall sinnvoll) ist der Rechtsweg mit einem nicht anfechtbaren Beschluß beendet. Warum heißt es wohl "nicht anfechtbar"? Bestimmt nicht, weil damit "außer man..." gemeint ist. ;)

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#2
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Danke für die Antwort, die mir vorerst nicht geholfen hat, denn wenn im Einzelfall, dann wohl auch eher das Bundessozialgericht und nicht das BVferG., da es sich ja um einen Beschluss des Sozialgerichts handelt.
Da Sie ja so schlau sind, können Sie mir mal erläutern, warum es die Nichtzulassungsbeschwerde gibt(!?), weil die Berufung nicht zugelassen ist?
"Lässt das Sozialgericht die Berufung nicht zu, kann man Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Diese ist begründet, wenn das Sozialgericht die Beschwerde wegen der Bedeutung der Sache hätte zulassen müssen oder dem Gericht ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass das Sozialgericht in seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts abgewichen ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur beim Landessozialgericht eingelegt werden; hierbei ist ebenfalls die Monatsfrist einzuhalten. Dieses entscheidet abschließend über die Zulassung der Berufung."
Hier wäre doch die Frage ob Beschwerde, hier gleichzusetzen ist mit Berufung?

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Slavonia:

quote:<hr size=1 noshade>denn wenn im Einzelfall, dann wohl auch eher das Bundessozialgericht und nicht das BVferG., da es sich ja um einen Beschluss des Sozialgerichts handelt. <hr size=1 noshade>


Nein, BVerfG ist schon richtig. Da der Beschluss des SG nicht anfechtbar ist, ist damit das fachgerichtliche Verfahren beendet. Gegen eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung irgendeines Gerichts ist dann tatsächlich nur noch die Verfassungsbeschwerde möglich.

quote:<hr size=1 noshade>Da Sie ja so schlau sind, können Sie mir mal erläutern, warum es die Nichtzulassungsbeschwerde gibt(!?), weil die Berufung nicht zugelassen ist? <hr size=1 noshade>


§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG sagt,

quote:<hr size=1 noshade>(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren, <hr size=1 noshade>


In der Hauptsache wäre bei Dir die Berufung nicht zulässig, weil der Streitwert von mindestens 750,- € nicht erreicht ist. Ob in der Hauptsache die Berufung z.B. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen wäre, spielt für die Zulässigkeit der Beschwerde im ER-Verfahren keine Rolle. Dieses ergibt sich schon aus dem insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes.

Evtl. steht Dir noch das Rechtsmittel der Anhörungsrüge zu, falls das Gericht Dir nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt hat. Die Voraussetzungen sind in § 178a SGG geregelt. Erfolgsaussichten einer Anhörungsrüge m.E. nahe Null. Allerdings gehört auch diese zur Ausschöpfung des Instanzenweges vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde. Jedenfalls dann, wenn mit der VB auch die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt werden soll.

quote:<hr size=1 noshade>Hier wäre doch die Frage ob Beschwerde, hier gleichzusetzen ist mit Berufung? <hr size=1 noshade>


Nein, Beschwerde und Berufung sind nicht gleichzusetzen.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

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#4
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Hallo Axel
Vielen Dank für deine Antwort.Wer soll bei diesen Mist noch durchsehen?
Dies alles gilt ja scheinbar vorerst nur für den ER, da ich gleichzeitig geklagt habe,müsste hier ja, zumindest noch ein Urteil ergehen, oder liege ich hier auch schon wieder Falsch?

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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@slavonia:

quote:
da ich gleichzeitig geklagt habe,müsste hier ja, zumindest noch ein Urteil ergehen, oder liege ich hier auch schon wieder Falsch?


Nein, damit liegst Du richtig. Das Hauptsacheverfahren (Klage) ist durch die Entscheidung im ER-Verfahren noch nicht abgeschlossen und da wird es irgendwann ebenfalls eine Entscheidung geben. Und da Dein Antrag auf einstweilige Anordnung "nur" wegen fehlender Eilbedürftigkeit abgelehnt wurde, lässt diese Abehnung auch keine Rückschlüsse auf die Erfolgsaussichten im Klageverfahren zu.

Gruß,

Axel

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