Darf Rechtsanwalt seinen nebenberuflichen Arbeitgeber vertreten?

18. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
GerrySt
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 6x hilfreich)
Darf Rechtsanwalt seinen nebenberuflichen Arbeitgeber vertreten?

Annahme: Ein selbständiger Rechtsanwalt arbeitet halbtags bei einem Wirtschaftsunternehmen als Jurist. Seine Aufgaben erstrecken sich dort auf innerbetriebliche juristische Tätigkeiten.

Kann der Rechtsanwalt (außerhalb seiner Beschäftigungszeit in dem Unternehmen) seinen Arbeitgeber vor Gericht vertreten und (auch außergerichtlich) Gebühren abrechnen?

Ein Syndikusanwalt darf seinen Arbeitgeber vor Gericht nicht vertreten, aber solch ein Fall liegt hier ja nicht vor.
Oder mangelt es trotzdem an der persönlichen und rechtlichen Unabhängigkeit?

Gibt es im Netz gute Ausführungen zu diesem Themenkomplex?

Danke.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Specht
Status:
Beginner
(148 Beiträge, 23x hilfreich)
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#2
 Von 
GerrySt
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo und Danke für die Antwort.

Bedenken hätte ich bei der Auslegung des § 46 BRAO . Welche Ziffer von § 45 BRAO sollte denn einschlägig sein?

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#3
 Von 
Specht
Status:
Beginner
(148 Beiträge, 23x hilfreich)

M.E. Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
GerrySt
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 6x hilfreich)

Also jetzt bin ich ein wenig verwirrt. Laut folgendem Artikel liegt im beschriebenen Ausgangsfall doch eine Tätigkeit als Syndikusanwalt vor. Ich bin immer davon ausgegangen, dass die Bezeichnung Syndikusanwalt nur für (Voll-)Juristen gewählt wird, welche nur intern im Unternehmen tätig sind. Das scheint nicht der Fall zu sein:
http://www.advonet.info/ju2402.htm

Folgendes BGH-Urteil beschäftigt sich mit einem ähnlichen Fall:
http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltex/1999/vo4_9/vo59890.htm

Folgender Passus ist interessant:
"Es dient deshalb der anwaltlichen Unabhängigkeit, daß er als Rechtsanwalt nur in solchen Angelegenheiten tätig werden darf, mit denen er sich noch nicht im Interesse des Dienstherrn rechtsbesorgend befaßt hat."

Die Abgrenzung dürfte in der Praxis relativ schwer fallen.
Trotzdem scheint es möglich zu sein, für den AG (zumindest außergerichtlich, da § 46 I BRAO bei Syndikusanwälten eine gerichtliche Vertretung ohne Ausnahme verbietet) tätig zu werden und auch abzurechnen.

>> M.E. Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO.

"In derselben Angelegenheit ... beruflich tätig": Liegt aber IMO nur vor, wenn man im Unternehmen bereits mit dem Fall befasst war (s.o.).

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