Hallo zusammen,
mein Großvater ist gerade darum bemüht bei einem Rechtsstreit einen Vergleich zu erzielen und hat hierzu der Gegenseite ein Angebot vorgelegt. Daraufhin erhielt sein Anwalt und mein Großvater vom Anwalt der Gegenseite eine Email in der dieser natürlich versucht das Angebot meines Großvaters als zu gering darzustellen, damit zu Gunsten seines Mandanten das Angebot erhöht werden soll. Die Begründung ist aber schon recht dreist: Er konstatiert freiweg, dass der Verkehrswert bei einem bestimmten Betrag liegt. (O-Ton "...dieser liegt bei xxx Euro." Also keinerlei Konjunktiv und auch kein "ca." oder eine andere Relativierung.)
Fakt ist, dass der Verkehrswert bisher nicht beispielsweise von einem Gutachter bestimmt wurde und der Wert, der vom gegnerischen Anwalt benannt wird, an sich schon sehr offensichtlich frei aus der Luft gegriffen ist.
Meine Fragen:
a) Dieses Verhalten kann doch nicht "sauber" sein?
b) Ist es einem Anwalt nicht standesrechtlich verboten so dreist zu lügen?
c) Gibt es eine Anlaufstelle, bei der man dieses Verhalten anprangern/rügen kann?
Ich freue mich auf Eure Rückmeldungen!
Grüße,
AW
Darf der gegnerische Anwalt (vorsätzlich) Falschangaben machen?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Falls es einen (fiktiven) Interessenten geben würde, welcher für das Objekt die vom Anwalt bezifferte Summe bereit wäre zu bezahlen, wäre der Betrag bereits untermauert. Jedenfalls könnte man so problemlos darstellen, wie man auf selbige Summe gekommen ist ... falls man müsste.
Nur einmal als Gedankenansatz.
Danke für die schnelle Antwort.
Den Gedankengang finde ich sehr interessant und ich verstehe auch vorauf du hinaus willst...
Aber der "Verkehrswert" ist ja ein entsprechend definierter Begriff der unter der Einhaltung gewisser Richtlinien und Normen zu ermitteln ist. Nur weil es einen Interessenten dafür gibt, ist das doch aber nicht der objektive Verkerswert, oder? Ansonsten wäre ja die gutachterliche Verkehrswertermittlung und deren Anwedung (7/10- und 5/10- Grenzen) im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht notwendig, da man deiner Argumentation folgend argumentieren würde, dass die abgegebenen Gebote ohnehin der Verkehrswert sein müssen.
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Wenn das aus der Luft greifen des Verkehrswertes eine Lüge ist, und du der Meinung bist, der Verkehrswert ist ein anderer (ohne ein Gutachten zu haben), dann lügst du ja auch.
Daran kannst du schon sehen, dass das Argument mit der Lüge scheitert.
Und natürlich kann der Anwalt erstmal einen Betrag aus der Luft greifen. Es geht ja um eine Einigung. Wenn die Gegenseite anderer Meinung ist, kann sie dies ja gerne darlegen.
Vörsätzlich die Unwahrheit schreiben darf der Anwalt natürlich nicht.
Wenn es aber noch kein Gutachten gibt, woher wissen Sie dann, dass der genannte Wert unwahr ist?
MfG
RA Thomas Bohle
Der Anwalt ist Interessenvertreter und kein Sherlock Holmes. Er wird das Angebot an seinen Mandanten weitergeleitet haben, der wird sich dazu geäußert haben und der Anwalt hat sich dann entsprechend geäußert. Zumal man über den Verkehrswert ja durchaus auch streiten kann.
wirdwerden
Zitata) Dieses Verhalten kann doch nicht "sauber" sein? :
Aus der Schilderung ergibt sich nichts "unsauberes"
Zitatb) Ist es einem Anwalt nicht standesrechtlich verboten so dreist zu lügen? :
Nö, mitunter ist es sogar Hauptbestandteil seines Auftrages.
Zitatc) Gibt es eine Anlaufstelle, bei der man dieses Verhalten anprangern/rügen kann? :
Viele.
Eien wäre die Anwaltskammer.
Man muss halt nur aufpassen wie man das ganze formuliert, sonst hat man unter Umständen recht schnell ein (teures) Problem.
ZitatAber der "Verkehrswert" ist ja ein entsprechend definierter Begriff :
Stimmt.
Als erstes ergibt sich aus dem Gesetz das der Preis nur geraten wird.
Damit sich das nicht ganz so schlimm anhört, nennt man es "Schätzwert" und hat zur Steigerung der Genauigkeit diverse Verfahren entwickelt (Vergleichswert, Sachwert- Ertragswertverfahren sind die 3 bekanntesten).
Aber im Endeffekt wird der Preis halt immer nur geraten.
Hallo,
Das "liegt bei" ist doch schon ein Konjunktiv, der Indikativ wäre "dieser beträgt xxx Euro".Zitat:O-Ton "...dieser liegt bei xxx Euro."
Stefan
@ Harry. das mit dem "Raten" hast Du sehr schön klargestellt. Es gibt beim Verkehrswert keine feste Größe, die auf Heller und Cent zu errechnen ist. Und wie der Verkehrswert ermittelt wird, das ist ja auch noch unterschiedlich und kann auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Und der Verkehrswert muss nicht unbedingt von einem vereidigten Sachverständigen ermittelt werden. Und vielleicht ist er ja ermittelt worden, der Fragesteller weiss es nur nicht. Aber, ist doch alles wurscht.
Der Anwalt hat die Interessen seines Mandanten vertreten und das gehört sich auch so.
wirdwerden
Auch ich finde hier bisher keinerlei tragbare Begründung für den Vorwurf:
Vorsätzliche Falschangabe.
Die angegebene Summe ist lediglich eine Behauptung, woher sie auch immer stammt.
Und nicht alles was ein RA schreibt ist immer auch sein Kenntnisstand.
Er ist auch nicht verpflichtet die Angaben seines Mandanten auf den Wahrheitsgehalt zu überprüfen.
-- Editiert von Spezi-2 am 26.04.2018 12:11
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