Dem Anwalt das Mandat entziehen wegen Untätigkeit- mit Rechtsberatungsschein?

19. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb466170-68
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Dem Anwalt das Mandat entziehen wegen Untätigkeit- mit Rechtsberatungsschein?

Ich habe vor einem dreiviertel Jahr einen Anwalt für Sozialrecht für einen Widerspruch gegen die Ablehnung vom Jobcenter von einer mir schriftlich beantragten Kostenübernahme für eine Umschulung/Weiterbildung beauftragt. Das vom Jobcenter vorgeschriebene Psychologische Gutachten (Eignungsfeststellung) bekam der Rechtsanwalt auch von mir. Mein Anwalt hatte dem Jobcenter schon schriftlich mitgeteilt gehabt, dass er gegen die Ablehnung Widerspruch einlegt, aber er die schriftliche Begründung des Widerspruchs nach Akteneinsicht einlegen wird. (Aufgrund der 4 wöchigen Fristsetzung des möglichen Widerspruchs).

Ich hatte vor Beauftragung des Anwalts beim zuständigen Amtsgericht einen Rechtsbeihilfeschein beantragt und auch erhalten und beim Rechtsanwalt vorgelegt und eingereicht.

Problem: Mein Rechtsanwalt ist untätig. Er "schafft" es seit einem dreiviertel Jahr nicht den schriftlichen begründeten Widerspruch zu erstellen und beim Jobcenter einzureichen.

Ich möchte einen anderen Rechtsanwalt beauftragen und dem jetzigen die Mandatschaft kündigen. Der Anwalt reagiert nicht auf meine Emails, wenn ich in der Kanzlei anrief, heißt es immer, er wäre im Gespräch, hätte einen Termin oder wäre nicht im Haus.
Ich rief beim zuständigen Amtsgericht an, um mich zu informieren, wie ich nun in diesem Fall zu handeln habe. Einen neuen Beratungsschein bekomme ich nicht. Es hieß, dass ich den aktuellen Beratungsschein von meinem Anwalt anfordern müsste oder den neuen Rechtsanwalt selbst bezahlen müsste. Außerdem solle ich Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer
einreichen- wie soll ich die Beschwerde schriftlich formulieren?

Meine Frage ist nun, wie formuliere ich das Schreiben für den Rechtsanwalt richtig wenn ich ihm die Mandatschaft entziehen möchte wegen Untätigkeit? Im Schreiben muss ich auch erwähnen, dass ich ihm die Vollmacht auch ab sofort entziehe, oder?

Gerne würde ich ihm vor meiner endgültigen Kündigung eine Frist setzen um sich zum Fall zu äußern. Meine Frage dazu: Wie viel Tage kann/soll diese Frist zur Äußerung betragen?

Im Voraus vielen Dank für Rückmeldungen und Tipps!

-- Editiert von Moderator am 23.05.2017 14:01

-- Thema wurde verschoben am 23.05.2017 14:01

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von fb466170-68):
Gerne würde ich ihm vor meiner endgültigen Kündigung eine Frist setzen um sich zum Fall zu äußern. Meine Frage dazu: Wie viel Tage kann/soll diese Frist zur Äußerung betragen?


Wenn Du nur über den aktuellen Sachstand informiert werden möchtest, sollte eine Woche reichen.

Forderst Du hingegen noch eine gewisse Tätigkeit ein, sollten es 14 Tage sein.

Ich würde in den Schreiben schon den Mandatsentzug ankündigen, falls die Frist überschritten wird. Du solltest Dor aber darüber im Klaren sein, dass die Umsetzung eine andere als die von Dir gedachte Wirkung hat.

Nach Ablauf der Frist dann schriftlich Mandatsentzug ab Zugang des Schreibens, würde ich per Einschreiben schicken.
(Vorher aber nochmal nachdenken, ob dass wirklich in Deinem Sinne ist).

Die Beschwerde bei der RA Kammer würde ich vergessen.
A) bringt sie nichts
und
B) berechtigt sie den Anwalt wenn sie nicht den Tatsachen entspricht, von sich aus das Mandat zu kündigen.

Zu A) es gibt nur wenige Sachverhalte, bei denen die Kammer eingreifen kann. Eine schlechte Mandatsbetreuung gehört nicht dazu.
Zu B) Dein Anwalt kann mehr gemacht haben als Dir bekannt ist.

Also bitte mit Bedacht vorgehen und das Kind nicht mit dem Bade ausschütten.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von fb466170-68):
Rechtsberatungsschein

Zitat (von fb466170-68):
Rechtsbeihilfeschein

Was genau hat man denn nun beantragt?



Zitat (von fb466170-68):
Er "schafft" es seit einem dreiviertel Jahr nicht den schriftlichen begründeten Widerspruch zu erstellen und beim Jobcenter einzureichen.

Das dürfte nicht von der Beratungshilfe umfasst sein ...



Zitat (von fb466170-68):
Es hieß, dass ich den aktuellen Beratungsschein von meinem Anwalt anfordern müsste

Den wird er wohl nicht herausgeben nüssen,wenn es Beratungshilfe war.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Cassia
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Das größte Problem dürfte wohl sein, dass in derselben Angelegenheit kein neuer Beratungshilfeschein ausgestellt werden wird und der Anwalt seine Gebühren bereits verdient hat. Wenn du das Mandat also kündigen möchtest, wird der Anwalt den Beratungshilfeschein abrechnen.

Beauftragst du dann einen neuen Anwalt in der Angelegenheit, musst du diesen selber bezahlen.

Die einzige Möglichkeit ohne zusätzliche Kosten wäre daher folgende:

1. Du kündigst schriftlich das Mandat (u.U. auch mit vorheriger Fristsetzung, diese sollte mindestens 2 Wochen betragen). Dafür reicht eine Formulierung wie "Hiermit kündige ich das Mandant in Sachen xyz und widerrufe die Ihnen erteilte Vollmacht."
2. Du schreibst selbst ans Jobcenter einen Dreizeiler, in dem du mitteilst, dass du nicht länger durch den Anwalt vertreten wirst und eine Begründung des Widerspruchs nicht erfolgt.
3. Da der Widerspruch nicht begründet werden muss, wartest du ab, bis ein Widerspruchsbescheid kommt. Mit diesem gehst du (innerhalb der Frist von einem Monat!) zu einem anderen Anwalt und sagst ihm gleich zu Beginn des Gesprächs, dass du auf jeden Fall dagegen klagen willst. Für das Klageverfahren kannst du dann Prozesskostenhilfe beantragen, die die Kosten deines neuen Anwalts deckt.

Eine Beschwerde bei der Kammer wird wenig bis gar keine Folgen haben und deine Angelegenheit auch nicht voran treiben.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Harry:

Zitat:
Zitat (von fb466170-68):
Er "schafft" es seit einem dreiviertel Jahr nicht den schriftlichen begründeten Widerspruch zu erstellen und beim Jobcenter einzureichen.

Das dürfte nicht von der Beratungshilfe umfasst sein ...


Die Beratungshilfe umfasst die gesamte außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes, also sowohl die Beratung, als auch die Vertretung. Und zur Vertretung gehört auch die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs.

@fb:

Zitat:
Es hieß, dass ich den aktuellen Beratungsschein von meinem Anwalt anfordern müsste


Die Auskunft ist insofern relativ unsinnig, als dass der Anwalt den Schein keineswegs aushändigen wird und auch nicht aushändigen muss. Er hat Dich beraten, Widerspruch eingelegt und die Akte angefordert. Mindestens. Schon damit hat er die Beratungshilfegebühr verdient und ist berechtigt, den Schein abzurechnen.

Meines Erachtens solltest Du einen Besprechungstermin beim Anwalt drängen und im persönlichen Gespräch darlegen, dass Du mit der schleppenden Bearbeitung der Angelegenheit mehr als unzufrieden bist und über eine Mandatskündigung nachdenkst. Zuvor solltest Du allerdings klären, ob der Widerspruch tatsächlich noch nicht begründet wurde. Woher hast Du diese Erkenntnis?

Wenn alles nichts bringt, ist der von @Cassia beschriebene Weg ein durchaus gangbarer.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb466170-68
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Mein Anwalt hat am 02.08.2016 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid betreffend der beruflichen Weiterbildung eingereicht und zunächst Akteneinsicht in die Verwaltungsakte beantragt und Übersendung derselben an die Kanzlei beantragt, um danach den Widerspruch schriftlich zu begründen.

Und bis heute hat der Anwalt, trotz Zustellung der Verwaltungsakte und meinem eingereichten psychologischen Gutachten der Eignungsfeststellung für eine berufliche Weiterbildung, keinen schriftlichen begründeten Widerspruch erstellt. Ich wurde nach mehrmaligen Nachfragen nach dem aktuellen Stand vom Anwalt nur vertröstet. Bin mit meiner Geduld nun am Ende, den meiner Meinung nach braucht es kein dreiviertel Jahr und länger bis man als Anwalt einen begründeten Widerspruch erstellen und beim Jobcenter einreichen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb466170-68
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von fb466170-68):
Ich habe vor einem dreiviertel Jahr einen Anwalt für Sozialrecht für einen Widerspruch gegen die Ablehnung vom Jobcenter von einer mir schriftlich beantragten Kostenübernahme für eine Umschulung/Weiterbildung beauftragt. Das vom Jobcenter vorgeschriebene Psychologische Gutachten (Eignungsfeststellung) bekam der Rechtsanwalt auch von mir. Mein Anwalt hatte dem Jobcenter schon schriftlich mitgeteilt gehabt, dass er gegen die Ablehnung Widerspruch einlegt, aber er die schriftliche Begründung des Widerspruchs nach Akteneinsicht einlegen wird. (Aufgrund der 4 wöchigen Fristsetzung des möglichen Widerspruchs).

Ich hatte vor Beauftragung des Anwalts beim zuständigen Amtsgericht einen Rechtsbeihilfeschein beantragt und auch erhalten und beim Rechtsanwalt vorgelegt und eingereicht.

Problem: Mein Rechtsanwalt ist untätig. Er "schafft" es seit einem dreiviertel Jahr nicht den schriftlichen begründeten Widerspruch zu erstellen und beim Jobcenter einzureichen.

Ich möchte einen anderen Rechtsanwalt beauftragen und dem jetzigen die Mandatschaft kündigen. Der Anwalt reagiert nicht auf meine Emails, wenn ich in der Kanzlei anrief, heißt es immer, er wäre im Gespräch, hätte einen Termin oder wäre nicht im Haus.
Ich rief beim zuständigen Amtsgericht an, um mich zu informieren, wie ich nun in diesem Fall zu handeln habe. Einen neuen Beratungsschein bekomme ich nicht. Es hieß, dass ich den aktuellen Beratungsschein von meinem Anwalt anfordern müsste oder den neuen Rechtsanwalt selbst bezahlen müsste. Außerdem solle ich Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer
einreichen- wie soll ich die Beschwerde schriftlich formulieren?

Meine Frage ist nun, wie formuliere ich das Schreiben für den Rechtsanwalt richtig wenn ich ihm die Mandatschaft entziehen möchte wegen Untätigkeit? Im Schreiben muss ich auch erwähnen, dass ich ihm die Vollmacht auch ab sofort entziehe, oder?

Gerne würde ich ihm vor meiner endgültigen Kündigung eine Frist setzen um sich zum Fall zu äußern. Meine Frage dazu: Wie viel Tage kann/soll diese Frist zur Äußerung betragen?

Im Voraus vielen Dank für Rückmeldungen und Tipps!

Zum besseren Verständnis:

Mein Anwalt hat am 02.08.2016 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid betreffend der beruflichen Weiterbildung eingereicht und zunächst Akteneinsicht in die Verwaltungsakte beantragt und Übersendung derselben an die Kanzlei beantragt, um danach den Widerspruch schriftlich zu begründen.

Und bis heute hat der Anwalt, trotz Zustellung der Verwaltungsakte und meinem eingereichten psychologischen Gutachten der Eignungsfeststellung für eine berufliche Weiterbildung, keinen schriftlichen begründeten Widerspruch erstellt. Ich wurde nach mehrmaligen Nachfragen nach dem aktuellen Stand vom Anwalt nur vertröstet. Bin mit meiner Geduld nun am Ende, den meiner Meinung nach braucht es kein dreiviertel Jahr und länger bis man als Anwalt einen begründeten Widerspruch erstellen und beim Jobcenter einreichen kann.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.897 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen