Ebenfalls: Anwaltsrechnung zu hoch?

13. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
Denise12
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 3x hilfreich)
Ebenfalls: Anwaltsrechnung zu hoch?

Hallo,

ich habe auch eine Frage zu der Höhe der Rechnung eines RAs.

Ich habe einen Rechtsstreit in ziemlich großer Höhe vor mir (Streitwert 6 stellig!). Ich habe per eMail bei einem RA angefragt, ob eine Beratungsgespräch möglich wäre, was mit ja beantwortet wurde. Insgesamt habe ich etwa 3 Mails geschrieben, in denen es um allgemeine Fragen zu diesem Thema ging, sprich, welche grundsätzlichen Möglichkeiten man theoretisch haben könnte. Ich sollte zum Gespräch alle relevanten Unterlagen mitbringen. Habe ich auch getan. Die Unterlagen habe ich dann natürlich dagelassen, weil er sich diese durchlesen musste/sollte, um dann eine Stellungnahme abzugeben, was man rechtlich machen kann. Parallel dazu hat er eine Deckungszusage bei meiner RV gemacht, die abgelehnt wurde. Als die Stellungnahme kam, habe ich beschlossen, diesen RA nicht zu beauftragen, weil er einen absolut idiotischen Vorschlag gemacht hatte, der rechtlich, so weiss ich inzwischen, auch fraglich ist. Die Stellungnahme endete mit der Aussage, ich solle mich äußern, was weiter getan werden soll. Habe ich jedoch nicht getan, da ich mich nach einem anderen Anwalt umgesehen habe und ich völlig drüber weg gekommen bin. Ich habe also keine Vollmacht unterschrieben.

Die Höhe der Rechnung beläuft sich nun über den Streitwert, nicht auf die Erstberatungsgebühr. Begründung: er habe die Deckungszusage gemacht und sich viel Zeit genommen, um die Unterlagen durchzusehen! Außerdem würden die eMails beweisen, dass ich MÜNDLICHE Vollmacht erteilt hätte.

Bevor er mir die Rechnung gestellt hat, rief er bei mir an, weil er wissen wollte, wie weiter verfahren werden soll. Ich sagte, ich will ihn nicht beauftragen, ich will nicht, dass er irgendetwas unternimmt. Er versuchte mich zu überreden, außergerichtlich für mich tätig zu werden und meinte, wenn er einen Gegner anschreiben würde, würde das die Gebühr ja auch nicht noch mal erhöhen. Ich habe diesen Vorschlag jedoch nicht in Anspruch genommen. Schriftverkehr mit den Gegner fand daher definitiv nicht statt.

Frage: Was kann ein RA für so eine Tätigkeit abrechnen?

Was denn, so teuer?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

die Tätikeit überschreitet m.E. tatsächlich den Umfang einer Erstberatung.
Es hat Korrespondenz stattgefunden (zwar nicht mit dem gegner, aber sowohl mit Ihnen als auch mit der RSV).

DAmit wäre woghl eine Geschäftsgebühr (Nr 2400 VV RVG) abzurechnen.

diesen Bertägt 0,5 bis 2,5 Gebühren.
Regelsatz wären 1,3.

Gruß
Rpfl.

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#2
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

mE handelt es sich durch aus noch um eine beratung gem. Nr. 2100 VV, da keine nach aussen gerichtete tätigkeit einer gegenseite gegenüber erfolgte.

allerdings durch mehrmalige kontakte nicht mehr um eine erstberatung, die kappungsgrenze von 190 eur für verbraucher ist daher nicht mehr anzuwenden.

der satz beträgt 0,1 - 1,0 - Mittelwert entsprechend 0,55.

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#3
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

mE handelt es sich durch aus noch um eine beratung gem. Nr. 2100 VV, da keine nach aussen gerichtete tätigkeit einer gegenseite gegenüber erfolgte.

allerdings durch mehrmalige kontakte nicht mehr um eine erstberatung, die kappungsgrenze von 190 eur für verbraucher ist daher nicht mehr anzuwenden.

der satz beträgt 0,1 - 1,0 - Mittelwert entsprechend 0,55.

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#4
 Von 
Denise12
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,


zunächst Danke für die Antworten.

Kann mir jemand vielleicht evtl. erläutern, was "Regelsatz 1,3" bzw. "0,55" bedeutet? Was fange ich mit diesen Zahlen an?

Wie kann ich mit diesen Angaben die Gebühren nachrechnen?

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#5
 Von 
Denise12
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 3x hilfreich)

In meiner 1. Mail habe kurz den Fall beschrieben und gefragt, ob es allgemein Möglichkeiten gibt, aus der Sache rauszukommen bzw. ob ein Beratungsgespräch möglich sei.
Die Mail wurde beantwortet mit allgemeinen Möglichkeiten auf dem Rechtsgebiet und mit ja. Da ich einen Begriff nicht ganz verstanden hatte, habe ich nachgefragt, was dieser zu bedeuten hat, er wurde dann erklärt. In der dritten Mail habe ich den Termin für das Gespräch klar gemacht bzw. gefragt, wann das Gespräch stattfinden kann. Beantwortet wurde diese Mail mit einem Vorschlag. Dann habe ich doch noch ein 4 Mail geschrieben, in der ich den Beratungstermin bestätigt habe.

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#6
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

in der anlage II zum rvg findet sich eine streitwerttabelle mit den gebührensatz 1,0. diesen mit dem entsprechenden wert multipliziert egibt die rechnung.

wenn sie den gegenstandswert nennen kann ich ihnen entsprechende zahlen gerne nennen.

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#7
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

@LuDa

Woraus entnehmen sie, dass die nach aussen gerichtete Tätigkeit der Gegenseite gegenüber erfolgen muss?
Es hat eine nach aussen gerichtete Tätigkeit stattgefunden (Einholung der Deckungszusage bei der RSV).
Damit ist m.E. die Geschäftsgebühr entstanden, nicht nur die Ratsgebühr.

@Denise

Was hat der RA denn abrechnet?
Bitte nicht nur den Endbetrag, sonden die gesamten Daten.

Gruß
Rpfl.

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#8
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

@rechtspfleger

es dürfte doch mittlerweile eindeutig hM sein, dass die einholung einer rechtschutzzusage nicht zum betreiben des geschäfts gehört, sondern ein gesonderter auftrag ist für den eine extra gebühr gem. 2400 VV nach höhe der rechnung für den eigentlichen auftrag anfällt.

worum sich die beratung eigentlich drehte ist zwar nicht gesagt worden, dennoch bezweifel ich einmal, dass es um die einholung von rechtschutz ging.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

Ein Blick in den Kommentar belehrt mich, dass Sie Recht haben (mit aussergerichtlichen Gebühren hab ich sonst eher Wenig zu tun).
danach wären ja sogar 2 Gebühren fällig.

1. RAtsgebühr für die Hauptsache (Streitwert mind 100.000 EUR lt SAchverhalt).

2. Verfahrensgebühr f. d. Deckungszusage
Gegenstandswert: Kosten der HAuptsache

Gru´ß
Rpfl.

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#10
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

schon, nur weiter gedacht:

1. rechtschutzanfragen sind idR reine formschreiben ohne rechtliche erläuterungen, daher im grunde genommen nur 0,3 einfache schreiben.

2. die vom streitwert her entscheidene gebühr fällt über den geringeren satz an; was bei einem fiktiven streitwert von 100.000 eur folgende unterschiede ergibt (selbst wenn man eine 1,3 gebühr für die rechtschutzanfrage zugrunde legt)

a)
1354*1,3=1760,20
Summe 1760,20
b)
1354*0,55=744,70
+
65*1,3=84,50
Summe 829,20
(Alles netto, mittelgebühren bzw. schwellengebühren und ohne PTE)

Das sind sind brutto über 1.000 eur unterschied.

MfG & ein erholsames WE

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Denise12
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

@ Rechtspfleger:

die RAin hat nach "Nr. 2103 VV" abgerechnet. Ist dies rechtens? Sie hat auf der Grundlage unserer Unterlagen eine Stellungnahme der Möglichkeiten geschrieben, es erfolgte von uns keine "Beauftragung" aussergerichtlich tätig zu werden.

Ich habe mich an einen anderen Anwalt gewandt und ihm auch die Unterlagen geschickt. DIESER Anwalt hat die Stellungnahme nach Durchsicht dieser Unterlagen genauso erstellt und hier lediglich die Ertsberatungsgebühr abgerechnet. Auch hier gingen zwei eMails vorweg, in denen ich angefragt habe, ob er die Unterlagen überhaupt durchschauen könnte und er grundsätzlich an einem Mandat interessiert wäre. Denn ohne die Unterlagen konnte ja gar keine Erstberatung erfolgen!!

Ich verstehe die Unterschiede nicht! Man kann doch nicht mal so und mal so abrechnen.

In diesen Mails ist nichts weiter passiert, als dass die RAin gesagt hat, wir schauen mal, ob wir dieses und jenes u.U. tun können, ich schlage folgenden Termin zur Erstberatung vor, bringen DAZU die Unterlagen mit, also: Vorläufer bzw. Voraussetunmgen für die Erstberatung...

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