Eine Erbengemeinschaft hat ein Haus geerbt und will dieses verkaufen. Die Erbengemeinschaft ist zwar zerstritten und korrespondiert meist über Anwälte, aber über den Verkauf gibt es keine Auseinandersetzung. Bei der Beurkundung des Kaufvertrages sind die jeweiligen Anwälte nicht einmal anwesend. Die Erbauseinandersetzung ist dann beendet und der Anwalt einer Erbin besteht auf einer Einigungsgebühr zu seinem Honorar. Das Honorar bemisst sich am Gegenstandswert des Hauses und es fällt natürlich viel höher aus, wenn der Anwalt eine Einigungsbebühr darauf rechnet. Darf er das?
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Einigungsgebühr
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
ich vermute, nur den entsprechenden Anteil...?
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Ich sehe noch keine Einigung. Gab es denn Streit wegen der Auseinandersetzung (z.B. Nutzung, Bruchteilseigentum oder Verkauf) und man hat sich dann auf den Verkauf geeinigt?
Die Gebühr (wenn überhaupt) fällt nur zum Streitwert, der dem Anteil des Mandanten entspricht, an.
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Nehmen wir an: Es dauerte zwei Jahre, bis alle Mieter raus waren und ein Käufer gefunden worden war. Der Verkauf war nie strittig und wäre genauso auch ohne den Anwalt vollzogen worden. Nehmen wir an, dass sich die Streitereien um Vermietung, Verwalterkosten, Reparaturen, Heizölbestellung etc. drehten.
Was heißt bitte: Streitwert, der dem Anteil des Mandanten entspricht? Der Anwalt legt den Verkaufswert als Streitwert zu Grunde und nicht etwa 50% des Verkaufswertes, den der Erbe, also sein Mandant erhalten hat. Ist das nicht richtig? Darf der Anwalt nur die 50% des Verkaufswertes für seine Honorarberechnung als Streitwert zu Grunde legen?
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