Einigungsgebühr ?

8. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
MalcomX
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 12x hilfreich)
Einigungsgebühr ?

Hallo und guten Morgen erst mal ! ! !

Es wurde in einer Mietangelegenheit seitens des Gegenanwaltes eine Vereinbarung angefertigt.

Hierbei kam es zu einer Einigungsgebühr genäß § 13 RVG , Nr 1000 VV RVG.

Jetzt meinte unsere Anwältin, das Sie Ihre Gebühren die des gegnerischen Anwaltes angleichen muss, im Falle das Sie das irgendwann einmal vorlegen müsse.

Ist dies wirklich so richtig ?

Gruß und euch allen einen schönen Tag
Malcom

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
das Sie Ihre Gebühren die des gegnerischen Anwaltes angleichen muss


Verstehe ich nicht. Die Anwaltskosten nach RVG sind doch sowieso auf beiden Seiten dieselben.

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#2
 Von 
MalcomX
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 12x hilfreich)

Erst mal Danke für deine Antwort ;)

Ja es geht halt darum, das anfangs ein anderer Preis vereinbart war und dann auf einmal kommt diese Aussage.

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#3
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

Was wurde denn in welcher Form vereinbart?


Eine "Anpassung" ist dann, wenn ohne Vergütungsvereinbarung nach den gesetzlichen Vorschriften gearbeitet wird, möglich; ist also nachträglich ein Vergleich ("Einigung") getroffen worden, kann die Kollegen diese Gebühr geltend machen.

MfG

RA Thomas Bohle

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#4
 Von 
MalcomX
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 12x hilfreich)

Guten Morgen und erst mal Danke für Ihre Antwort !

Das komische daran ist, das die Gegenseite auf die Hälfte der von ihrem Anwalt festgesetzten Einigungsgebühr eingegangen ist.

Anwalt hat diese auf 1832 € festgesetzt und es wurde sich auf 916 € geeinigt.

Die Anwältin meines Freundes möchte aber 1519.50 € als Einigungsgebühr.

Und wer bekommt eigentlich diese Einigungsgebühr ?

Lieben Gruß und einen schönen Tag
Malcom

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Woher wissen Sie, was die Gegenseite für Absprachen mit ihrem RA im Hinblick auf die Vergütung trifft? Das ist schon eher seltsam.

Wenn die RAin Ihres Freundes auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren nach RVG tätig geworden ist, dann fallen nunmal alle Gebühren nach RVG an. Wenn man sich im Laufe des Verfahrens einigt, kommt dann halt zu den Geschäfts- oder Prozess- und Terminsgebühren (je nachdem ob man schon vor Gericht ist oder nicht), dann halt auch noch die Einigungsgebühr. Die Höhe der Gebühren in € richtet sich nach dem Gegenstandswert.

Die Einigungsgebühr ist Honorar für die RAin.

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#6
 Von 
MalcomX
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 12x hilfreich)

Erst mal Danke für Ihre Antwort !

Das steht so im Brief von der Gegenseite. Die Gegnerin ist die Tante meines Freundes und es wurde sich außergerichtlich geeinigt.

Ja und es wurde alles nach einem Gegenstandswert von 40.000 € berechnet. Die Tante meines Freundes hatte dazu eingewilligt, das die Einigungsgebühr halbiert wird. Also scheinbar, da Sie ja schreiben das dies das Honorar der Rechtsanwältin ist, hat dieser auch zugestimmt.

Nur verstehe ich / wir dann nciht wieso die Anwältin meines Freundes dann das volle Honorar berechnet. Es sind eh schon genug Kosten entstanden und wir hatten halt auf Entgegenkommen gehofft.

Also MUSS seine Anwältin die komplette Einigungsgebühr berechnet aufgrund des Gegenstandswertes verrechnen ?

Malcom

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#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von MalcomX):
Das steht so im Brief von der Gegenseite.


Das heißt für mich, in dem Brief, den die Gegenseite an Ihren Freund bzw. deren RAin geschickt hat. Und dann vermute ich mal ganz stark, dass Sie da irgendwas missverstehen.

Zitat (von MalcomX):
Die Tante meines Freundes hatte dazu eingewilligt, das die Einigungsgebühr halbiert wird.


Denn das hört sich für mich eher danach an, als ob es eine Kostenregelung im Rahmen der Einigung werden soll. Da geht es dann aber wahrscheinlich nur um die Kosten der Gegenseite (der Tante) und inwieweit diese Ihrem Freund aufs Auge gedrückt werden. Sprich Ihr Freund zahlt dann auch noch 1/2 der Einigungsgebühr, die die Tante an ihren RA zahlen muss.

Das hätte dann aber nichts mit den eigenen Rechtsanwaltskosten Ihres Freundes zu tun. Für seine RAin fällt natürlich auch eine Einigungsgebühr an. Und bei einem Gegenstandswert von 40.000,00 € ist eine Gebührenhöhe von 1.519,50 € bei einer außergerichtlichen Einigung korrekt.

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