Hallo,
wäre schön wenn mir jemand eine Auskunft betreffs Gewährung von Beratungs-bzw. Verfahrenskostenhilfe geben könnte.
Fakt: Als Gläubigerin in einem Privatinsolvenzverfahren verfüge ich über ein Nettoeinkommen von 930€. Davon muss ich alle Nebenkosten, Versicherungen, Reparatuten, Lebenerhaltungskosten u.a. zu begleichen.
Mein Antrag auf Beratungskostenhilfe wurde seitens des zuständigen Amtsgerichts mit der Begründung mein Einkommen sei zu hoch abgelehnt. Nach meiner Nachberechnung wird hier der HARTZ IV-Regelsatz zugrunde gelegt.
Die Schuldnerin verfügt über ein Nettoeinkommen von 1200€ und hat sogar Verfahrenskostenhilfe ihres zuständigen Gerichts bewilligt bekommen. Wie kann das sein?
Vielen Dank.
-- Editiert von Moderator topic am 23.01.2022 12:05
-- Thema wurde verschoben am 23.01.2022 12:05
Einkommensgrenze für Beratungs-bzw. Verfahrenskostenhilfe
23. Januar 2022
Thema abonnieren
Frage vom 23. Januar 2022 | 09:07
Von
Status: Frischling (27 Beiträge, 2x hilfreich)
Einkommensgrenze für Beratungs-bzw. Verfahrenskostenhilfe
Was denn, so teuer?
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#1
Antwort vom 23. Januar 2022 | 09:51
Von
Status: Lehrling (1127 Beiträge, 303x hilfreich)
Im Regelfall ist bei einer derartigen Ablehnung zumindest eine kurze Berechnung dabei.
Sonst schreibe hier alle deine angegebenen Einnahmen und Ausgaben mit nem € Betrag rein.
#2
Antwort vom 23. Januar 2022 | 11:10
Von
Status: Master (4154 Beiträge, 894x hilfreich)
ZitatFakt: Als Gläubigerin in einem Privatinsolvenzverfahren :
Die nächste Frage dürfte sein, warum dafür Beratungshilfe benötigt.
Gibt es Probleme mit dem IV?
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#3
Antwort vom 26. Januar 2022 | 14:08
Von
Status: Unbeschreiblich (40543 Beiträge, 14368x hilfreich)
Wenn die Schuldnerin schon Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen hat, ist doch schon ein Verfahren anhängig, dann funktioniert das mit Beratungshilfe doch ohnehin nicht mehr.
wirdwerden
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