Erbengemeinschaft Teilungsversteigerung: Rechtsanwalt Gebühren

9. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
Bromino
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbengemeinschaft Teilungsversteigerung: Rechtsanwalt Gebühren

Hallo, liebe Forengemeinde, bisher habe ich im Forum nur gelesen; nun habe ich mich angemeldet, weil ich eine Frage habe:

Drei Brüder haben gemeinsam (zu gleichen Teilen, also jeder je zu einem Drittel) eine Eigentumswohnung geerbt. Da sie sich nicht einigen können - zwei Brüder sind für einen Verkauf der Wohnung, der dritte Bruder ist unsicher und stimmt einem Verkauf nicht zu -, kommt es schließlich zu einer Teilungsversteigerung, betrieben von den beiden Brüdern, die verkaufen wollen.
Der dritte Bruder beauftragt einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung in der Sache.
Die Wohnung wird versteigert (Verkehrswert 60.000 Euro; verkauft für 90.000 Euro).

Welchen Wert muss der Rechtsanwalt des dritten Bruders für seine Rechnung zugrundelegen? Den vollen Verkehrswert von 60.000 Euro oder nur 20.000 Euro (weil der Bruder ja nur zu einem Drittel Eigentümer der Wohnung war)?

-- Editiert von User am 9. November 2023 19:17

-- Editiert von Moderator topic am 10. November 2023 18:44

-- Thema wurde verschoben am 10. November 2023 18:44

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41037x hilfreich)

Zitat (von Bromino):
Welchen Wert muss der Rechtsanwalt des dritten Bruders für seine Rechnung zugrundelegen?

Den korrekten.

Also entweder den Streitwert, den Gegenstandswert oder das vereinbarte Honorar bzw. eine Kombination.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bromino
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Deine Antwort.
Das wäre dann also der Gegenstandswert - denn eine Honorarvereinbarung gibt es nicht.

Dazu habe ich Folgendes gefunden:

§ 15 Teilungsversteigerung / 1. Gegenstandswert

Rz. 7

Für die Anwaltsgebühren enthält § 26 RVG dagegen abweichende Regelungen, da das Interesse eines Beteiligten nicht mit dem Wert des gerichtlichen Verfahrens übereinstimmt. Der Gegenstandswert in der Teilungsversteigerung bestimmt sich für die Beteiligten nach § 26 Nr. 2 RVG. Auszugehen ist im Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens von dem Wert des zu versteigernden Grundstücks (§ 26 Nr. 2, 1. Teils. RVG). Hiervon ist dann der Anteil zu ermitteln, der dem Miteigentumsanteil des jeweiligen Beteiligten entspricht (§ 26 Nr. 2, 2. Teils. RVG).


(Quelle: Haufe)

Der Miteigentumsanteil wäre in dem Fall 1/3; also müsste der Rechtsanwalt bei seiner Rechnung 20.000 Euro zugrundelegen.

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