Erbstreit durch Vergleich beenden-Kosten

14. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
Gehrechtkeit
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 6x hilfreich)
Erbstreit durch Vergleich beenden-Kosten

Drei Geschwister. Eine Schwester will klagen und überlegt jetzt ein Vergleichsvorschlag gegen die Erbengemeinschaft anzustreben. Sie läßt sich anwaltlich vertreten. Der Anwalt will für jeden Einzelnen die Kosten ermitteln. Ist das so üblich oder geht es nur gegen DIE Erbengemeinschaft zusammen. Also sprich einmalige Kostennote?
Die drei Erben sind Geschwister, einer hat die Generalvollmacht mißbraucht und sich und einem anderen Miterben Vorteile verschafft. Die anwaltlich vertretene Miterbin befürchtet hohe Kosten und will diese durch einen Vergleich auf die beiden Geschwister mit abwälzen.

-- Editiert von Moderator topic am 14.06.2022 16:11

-- Thema wurde verschoben am 14.06.2022 16:11

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Gehrechtkeit):
Der Anwalt will für jeden Einzelnen die Kosten ermitteln.


Wie ist das gemeint? Der Anwalt wurde doch nur von einer Schwester beauftragt, oder?

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#2
 Von 
Gehrechtkeit
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wie ist das gemeint? Der Anwalt wurde doch nur von einer Schwester beauftragt, oder?


Ja das stimmt. Der Anwalt schreibt die beiden anderen an und will für jeden von beiden die Kostennote haben, die die beauftragende Schwester bezahlen soll. Wie ist das denn sonst richtig? Ich finds auch recht teuer. Vielleicht durch die unterschiedliche Höhe der beiden bei der Vergleichsumme?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Gehrechtkeit):
Der Anwalt schreibt die beiden anderen an und will für jeden von beiden die Kostennote haben


Da es sich um die gleiche Sache handelt, steht dem Anwalt bei 2 Gegnern nach meiner Auffassung die Erhöhungsgebühr nach 1008 VV RVG zu, nicht jedoch die doppelte Gebühr.

Der Anwalt möge doch begründen, warum er meint, es würde sich nicht um die gleiche Sache handeln.

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#4
 Von 
Gehrechtkeit
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von hh):
Erhöhungsgebühr nach 1008 VV RVG

was ist 1008 ? Welche Gebühr steht ansonsten zu?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Gehrechtkeit):
Welche Gebühr steht ansonsten zu?


Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG
Auslagen nach Nr. 7001 u. 7002 VV RVG

und wenn er eine Einigung herbeiführt:
Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG

Und das Ganze dann zzgl. MWSt.

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#6
 Von 
Gehrechtkeit
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von hh):
Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG

Soviele Gebühren fallen an?
Ich finde es unnötig auch in der Hinsicht, daß die beiden anderen Erben bei der Berechnung herangezogen werden.
Wenn ich anwaltlich vertreten werde und einen Erben, da dieser die Generalvollmacht inne hatte, vom Anwalt anschreiben lasse, bezieht es sich doch nur auf diese Person. Diese Person hat sich und einen Miterben finanzielle Vorteile verschafft. Sie ist doch dann die einzigste die man zur Rechenschaft zieht. Und nicht der Miterbe, der die Vorteile "NUR" empfangen bzw. gefordert hatte vom Vollmachtnehmer und Erbin.
Müßte der RA dann nicht nur auf meinen Erbteil abstellen und danach berechnen? Oder geht es so wieso um die vererbte Gesamtsumme?

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