Erläuterung zu Verfahrens -und Anwaltskoten

18. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Kruszynka80
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 22x hilfreich)
Erläuterung zu Verfahrens -und Anwaltskoten

Nehmen wir an es gab einen Rechtsstreit der mit einer Einigung endete. Die Kosten sollten durch beide Parteien geteilt werden.

Die beklagte Person erhält einen Kostenfestsetzungsbeschluss in dem 500,00 EUR eigene Anwaltskosten verrechnet werden.

Dann erhält die beklagte Person jedoch von ihrem RA noch eine gesonderte Rechnung über 800 EUR ( Verfahrensgebühren, Eingigungsgebühr, Termingebühr usw. ) Diese 800 EUR soll die beklagte Person jetzt auch noch bezahlen. Was hat es damit auf sich. Es sollten doch alle Kosten geteilt werden. Kann mich jemand aufklären?

Der Anwalt beantragt nun auch Folgendes bei Gericht:
Antrag, die aus der Berechnung ersichtliche Vergütung gegen die Beklagte durch volltreckbaren Beschluss festzusetzen. Was genau hat es hiermit auf sich?
Ich komme nicht weiter.

Was denn, so teuer?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3222x hilfreich)

Schwer zu sagen, könnten SIe den Teil, der die Gebührenrechnung beinhaltet hier einsetzen? Ich vermute mal, dass Ihr Anwalt auch die vorgerichtlichen Kosten geltend macht?

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9324 Beiträge, 3015x hilfreich)

Zitat (von Kruszynka80):
Nehmen wir an es gab einen Rechtsstreit der mit einer Einigung endete. Die Kosten sollten durch beide Parteien geteilt werden.


Nee, das nehmen wir nicht an, weil es nicht dem Üblichen entspricht. Aber das wurde in dem anderen Beitrag bereits erklärt.

Warum also ein unnötiger zweiter Beitrag?

Berry

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18367 Beiträge, 9955x hilfreich)

Ich vermute allerdings auch, dass die Kostenteilung nur die gerichtlichen Anwaltskosten umfasst - und das was der Anwalt jetzt verlangt, die außergerichtlichen Anwaltskosten sind.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Kruszynka80
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 22x hilfreich)

Also, der Kostenfestsetzungsbeschluss besagt, dass die Kosten durch beide Parteien geteilt werden. Das wurde auch so gemacht. Es steht immer drin 1/2 Hälfte Beklagte und 1/2 Klägerin. Das ist schon richtig.

Und der neuen Kostenfestsetzungsantrag beinhaltet Posten wie

Verfahrensgebühr, Termingebühr und Einigunsgebühr. Das sind doch alles Gerichtskosten, oder nicht?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Zitat (von Kruszynka80):
Die Kosten sollten durch beide Parteien geteilt werden.

Genauer Wortlaut?



Zitat (von Kruszynka80):
Verfahrensgebühr, Termingebühr und Einigunsgebühr. Das sind doch alles Gerichtskosten, oder nicht?

Nein das sind die Gebühren des Anwaltes.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Kruszynka80
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 22x hilfreich)

Gebühren des Anwaltes für das Verfahren, oder?

Ich hab das Dokument nicht zur hand, aber im Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die Kosten ja immer durch zwei geteilt. Das ist schon richtig, ABER bei meinen Kosten standen nur 500 EUR, der Anwalt will aber jetzt nochmal 800 EUR. Das verstehe ich nicht. Und den Anwalt kann ich nicht erreichen. Er lässt sich entschuldigen und ruft einfach nicht zurück.

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3222x hilfreich)

Zitat (von Kruszynka80):
Gebühren des Anwaltes für das Verfahren, oder?

Ich hab das Dokument nicht zur hand, aber im Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die Kosten ja immer durch zwei geteilt. Das ist schon richtig, ABER bei meinen Kosten standen nur 500 EUR, der Anwalt will aber jetzt nochmal 800 EUR. Das verstehe ich nicht. Und den Anwalt kann ich nicht erreichen. Er lässt sich entschuldigen und ruft einfach nicht zurück.


Nützt nix, nehmen Sie das Dokument zur Hand und setzen Sie den genauen Wortlauthier ein.

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