Hallo,
ich habe eine Rechnung von einer Anwältin bekommen, der ich im Januar 2003 eine E-Mail geschrieben habe mit der Bitte, mir eine Bestätigung an meine Firma zu schicken. Es ging um eine Abtretung zwecks Mietsicherung. Dieses verneinte Sie mit einer E-Mail und teilte mir mit das dies nur das Amtsgericht könne.
Nachdem Sie mich mehrmals aufgefordert hatte einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht zu beantragen und ich dem nicht nachkam, da für mich keine Beratung stattgefunden hat, wurde mir jetzt eine Rechnung mit folgenden Positionen zugesandt:
Gegenstandswert: 4524,00€
5,50/10 Beratungsgebühr § 20 BRAGO (Wert 4524,00) 165,55 €
Post-/ Telekommunikationsentgelte § 26 BRAGO 20,00€
Summe 185,55 €
16% Mehrwertsteuer § 25 BRAGO 29,96 €
Rechnungsbetrag 215,24 €
Wie kommt die gute RAe auf den Gegenstandswert? Wenn ich um ein Schreiben bitte, welches die Abtretung meiner Miete in Höhe von ca. 380€ Monatlich betrifft.
Kann Sie überhaupt so einen Pauschalbetrag von 20€ für Post/telk. verlangen, bei nur einer Email?
Hat überhaupt ein Beratungsgespräch oder irgendetwas vergleichbar gebührenpflichtiges stattgefunden?
Da ich Sie weder gesehen, noch gesprochen habe und Ihre Antwort mich weder weitergebracht noch mir geholfen hat, sehe ich irgendwo nicht ein soetwas überhaupt in Rechnung gestellt zu bekommen.
Was empfehlt Ihr mir nun zu tun?
Ich hoffe das Ihr mir weiterhelfen könnt.
Vielen Dank für Eure Hilfe im voraus.
Danke & Gruss
Tiffany"
-- Editiert von Tiffany am 19.02.2004 20:20:36
Erstberatung?!
Wie kommt die gute RAe auf den Gegenstandswert? Wenn ich um ein Schreiben bitte, welches die Abtretung meiner Miete in Höhe von ca. 380€ Monatlich betrifft.
Rechnen Sie mal 380*12 und vergleichen es mit dem Gegenstandswert.
Kann Sie überhaupt so einen Pauschalbetrag von 20€ für Post/telk. verlangen, bei nur einer Email?
IMO ja, legt BRAGO so fest.
Hat überhaupt ein Beratungsgespräch oder irgendetwas vergleichbar gebührenpflichtiges stattgefunden?
Auch die Aussage "das darf nur das Amtsgericht" (nach Prüfung der Unterlagen) ist eine (Erst-)Beratung.
Allerdings halte ich die Gebühr für unangebracht, da hier ja wirklich nur eine Erstberatung stattgefunden hat, die mit max. 180 EUR honoriert werden kann (in Ihrem Fall wohl eher mit weniger).
manche anwälte scheinen wirklich keinen wert darauf zu legen, dass ihre mandanten ihnen dauerhaft erhalten bleiben. ich wundere mich immer wieder, was da manchmal so an gebührenschinderei betrieben wird.
viel machen kann man hier jetzt aber leider nicht, da die anwältin ja auch für eine erstberatung bis zu 180 euro plus auslagen und steuer hätte nehmen dürfen.
diesen rahmen hätte zwar bei so einer lappalie kein anwalt, der seine mandanten gerne behält, voll ausgeschöpft, aber rechtlich wäre es zulässig gewesen.
also: die sache als lehrgeld abhaken und künftig immer erst fragen, was ein rat oder ein tätigwerden kosten würde.
(obwohl man für meine begriffe einen guten anwalt auch daran erkennt, dass er einem unaufgefordert mitteilt, was er kostet, wenn er etwas macht!)
sorry für diese kollegenschelte, aber es ärgert mich manchmal wirklich, wie manche schwarze schafe die ganze zunft in verruf bringen! da haben wir dann alle drunter zu leiden, weil die leute uns für gierige halsabschneider halten.
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Ich muss chips hier recht geben, aber leider habe ich (Mandantin) bisher fast nur gierige Halsabschneider kennengelernt, die ihr Geld kaum wert waren. Mir hat noch nie ein RA vorab gesagt, was er kostet.
Die Erstberatungsgebühr ist in der Höhe begrenzt, das kann doch aber nicht heißen, der Anwalt kann für eine Antwort von vielleicht nur 1 Minute die volle Gebühr abkassieren, da stimmt doch etwas mit der BRAGO nicht?. Wer hat sich denn die BRAGO ausgedacht, doch wohl RAe. Ich finde das skandalös.
Ich will hier aber nicht alle RA verurteilen, nur die, die nicht für sondern gegen ihre Mandaten arbeiten.
Verdient man als RA wirklich so schlecht?
Ich wäre für ein niedriges Mindesthonorar und für eine entsprechend hohe Erfolgsbeteiligung, dann würden sich die RAe auch mehr anstrengen und die guten würden mehr verdienen und hätten einen guten Ruf.
viele Grüße J.B.
Ich wäre für ein niedriges Mindesthonorar und für eine entsprechend hohe Erfolgsbeteiligung
Was macht dann der Mandant, für den die Lage schlecht aussieht? Findet der dann keinen Anwalt mehr, weil die Chancen auf Erfolgshonorar dann nahe bei Null sind?
das kann doch aber nicht heißen, der Anwalt kann für eine Antwort von vielleicht nur 1 Minute die volle Gebühr abkassieren,
Kann er nicht. Maximalgebühr (egal ob die 180 EUR für Erstberatung oder eine 10/10-Abrechnung) muß immer ausreichend begründet werden.
@ J.B.:
Du schilderst ein drastisches Beispiel, dass ich anders drehen kann. du kommst zum Anwalt, weil Du z.B. von Premiere o.ä. eine Mahnung (nachdem Du bereits gekündigts hattest) über € 20,00 bekommen hast. Der Anwalt wühlt, nachdem Ihr Euch ca. 20 - 30 min unterhalten habt in den nächsten 20 min Deine völlig ungeordneten Unterlagen durch, sortiert diese, damit er zeitlich alles richtig erfasst und schreibt dann einen Brief an den Gegner, der dazu führt, dass Du die 20 € nicht zahlen musst. Findest Du das horende Honorar von noch nicht einmal 20 € dann auch noch zu hoch? Die BRAGO ist bewußt so konzipiert, dass mehr oder weniger Kompensationsgeschäfte auch berücksichtigt werden.
Beispiel: Ein Mandant will von seinem Schuldner aufgrund eines Werkvertrages € 30.000 haben (zu Recht, wie der Anwalt feststellt); ein andereer Mandant will - unterstellt, die Rechtsfrage ist genau die gleich, wie bzgl. der 30.000 von seinem Gegner nur 500 €. Die rechtliche Prüfung ist für den Anwalt immer dieselbe, da er ja nicht nach dem Betrag prüft, sondern die Rechtsfrage. Folge: Der Mandant mit dem € 30.000 - Problem subventioniert - von der Brago gewollt - den Mandant mit dem € 500 Problem. Ich finde dass ist ein guter Ausgleich, den die BRAGO schafft, da sich ein RA, der ja auch einen hohen Kostenblock vor sich herschiebt, ein € 500 Mandat sonst gar nicht bearbeiten könnte
hallo rama123 ,
finde ich nicht zu hoch. Aber Dein Beispiel erscheint mir nicht typisch zu sein. Den RA habe ich noch nicht kennengelernt. In dem Fall zahlt die Gebühren auch evt. die Rechtschutzversicherung des Mandanten. Ich finde, wenn der RA ausreichend Zeit investiert, dann soll er auch verdienen, allerdings finde ich das mit der Subventionierung ziemlich krass, denn wenn es um größere Summen geht, heißt das noch lange nicht, dass der Mandant auch mehr Geld hat. Ich denke da insbesondere an Häuslebauer, die vom Bauträger abgezockt wurden , wo keine Versicherung zahlt. Die Frage ist, ab wann lohnt es sich für den RA und ab welchen Streitwert könnte er ohne Subvention arbeiten bzw. ist er motiviert ?. Bei kleineren Streitwerten geben sich die meisten RA keine große Mühe, erscheinen nicht selbst vor Gericht usw. Die BRAGO ist deshalb m.M.n. nicht ausgewogen und gerecht, weil der Zeitfaktor überhaupt keine Rolle spielt.
Frage an Mareike:
auch hierfür erstmal vielen Dank
Wenn ich richtig informiert bin, kann ein RA einen Mandanten ablehnen, er wird natürlich nie sagen, das ihm das Honorar zu wenig ist. Deshalb sehe ich keinen Unterschied zu meinem Vorschlag. Dies fällt meist auch unter die Erstberatungsgebühr, die eh begrenzt ist.
"Kann er nicht. Maximalgebühr (egal ob die 180 EUR für Erstberatung oder eine 10/10-Abrechnung) muß immer ausreichend begründet werden."
Na da bin ich ja beruhigt, aber wie geschieht dies in der Praxis?, schreibt er die Begründung in die Rechnung?
Wenn ich richtig informiert bin, kann ein RA einen Mandanten ablehnen, er wird natürlich nie sagen, das ihm das Honorar zu wenig ist. Deshalb sehe ich keinen Unterschied zu meinem Vorschlag.
Allerdings ist der Unterschied derjenige, daß, wenn auf Erfolgsbasis abgerechnet wird, der RA den Mandanten mit schlechten Erfolgsaussichten in jedem Fall ablehnen wird
.
Das ist etwas anderes als die einfache Tatsache, daß er es grundsätzlich kann
.
Na da bin ich ja beruhigt, aber wie geschieht dies in der Praxis?, schreibt er die Begründung in die Rechnung?
Nein, aber er muß es auf Nachfrage begründen (genau wie ein Mechaniker, der den Kostenvoranschlag überschreitet).
Er kann nicht sagen "ich hatte halt Lust, 10/10 zu berechnen", das meinte ich damit.
Hi Leute,
Das Problem BRAGO hat sich bald geklärt. Dann gibt es das RVG. Die Gebührensätze liegen etwas höher und gerichtliche und außergerichtliche Verfahren wurden gebührenrechtlich einander angeglichen.
mfg specht
Was heißt denn eigentlich Erstberatung ? Mein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht hat nach einem einmaligen Gespräch von 1 Stunde einen Gebührensatz von 390 Euro verlangt. Er argumentiert damit, dass seine Leistungen über eine Erstberatung hinausgehen weil :
1. der zeitliche Aufwand den einer Erstberatung überschritten hat
2. das Thema sehr komplex war (Aufhebungsvereinbarung- Betriebszugehörigkeit)
Nach seinen Ausführungen ist Erstberatung dadurch gekennzeichnet, dass es sich um einen einfachen Sachverhalt handelt, der problemlos von einem Allgemeinanwalt ohne Recherche erörtert werden kann. Dies wäre hierbei jedoch nicht gegeben.
Woran mache ich als Mandant denn in einem Beratungsgespräch fest, dass das Thema für den Rechtsanwalt komplex und zu zeitaufwendig wird, so dass ich mehr dafür bezahlen muss? Ist seine Argumentation überhaupt richtig ?
Woran mache ich als Mandant denn in einem Beratungsgespräch fest, dass das Thema für den Rechtsanwalt komplex und zu zeitaufwendig wird, so dass ich mehr dafür bezahlen muss?
Ein guter Anwalt wird während des Gespräches darauf hinweisen, wenn er erkennt, daß der Umfang einer Erstberatung gesprengt wird.
Ist seine Argumentation überhaupt richtig ?
Ob sie im Einzelfall korrekt ist, kann man natürlich schlecht beurteilen.
Generell aber ist sie nicht ganz verkehrt - ansonsten könnte ein cleverer Mandant auch eine zehnstündige Erstberatung incl. 3 Telefonate und 4 Schriftsätze des RA durchsetzen.
Natürlich muß die Begründung auch entsprechend ausführlich sein.
Vielen Dank erst einmal für die Anworten. Ich bin trotzdem in meinem Rechtsempfinden etwas irritiert : Auf der einen Seite gibt es einen gesetzlichen Schutz des Mandanten im Falle einer Erstberatung, wodurch eine Kostengrenze von 180 Euro gesetzt wird. Auf der anderen Seite kann ein Anwalt nach der 5/10 Regelung abrechnen, mit der Argumentation, der Gesprächsaufwand ( de facto bei mir 1 Stunde) wäre für eine Erstberatung nicht angemessen und die Fragen wären zu komplex. Erstberatung ist doch eigentlich ein eindeutiger Begriff. Es obliegt doch dem Geschick des Anwalts, das Gespräch nicht über einen bestimmten Aufwand an Zeit ausufern zu lassen. Aber es bleibt doch - nach meinem Verständnis - immer noch der Sachverhalt der Erstberatung, wenn es sich um eine erste, einmalige Beratung handelt. Bei diesem Gespräch will ich natürlich gerade die Komplexität des Sachverhalts erörtern oder zumindest andiskutieren , um weitere Schritte zu erwägen – für leichte Sachen brauche ich den Anwalt doch nicht - und 180 Euro für 1 Stunde Aufwand ist ja auch nicht unerheblich.
Stellen Sie sich eine Werkstatt vor, die eine kostenlose Erstinspektion verspricht , im Nachhinein aber Aufwände berechnet, weil die Inspektion doch zu aufwendig und zu umfangreich war. So ähnlich kommt mir meine Situation bei einer Erstberatung vor.
Du hast Recht, Herbert. Es ist tatsächlich nur eine Erstberatungsgebühr zu verlangen. In der BRAGO-Kommentierung findet sich das auch: Wenn der Anwalt wg. Haftung oder Aufwand nicht mit der Erstberatungsgebühr zurechtkommt, muss er eben (und jetzt kommts) VORHER vereinbaren, dass mehr Geld verlangt wird. Ich würde nicht mehr zahlen als 180 Euro + P&T + Steuer.
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