Falschberatung durch Anwalt: Schadensersatz?

27. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(233 Beiträge, 50x hilfreich)
Falschberatung durch Anwalt: Schadensersatz?

Ein Anwalt sagt zu seinem Mandanten, dass er in Berufung gehen kann, obwohl der Streitwert nur bei 450 Euro liegt.
Die Grenze für eine Berufung liegt bekanntlich bei 600 €.
Der Anwalt sagt, dass zu den 450 Euro noch die Gerichtskosten und Anwaltskosten, die der Mandant tragen muss hinzugerechnet werden müssen. So dass die 600 Euro Grenze überschritten wird. Die Berufung sei daher zulässig sagt der Anwalt.
Der Anwalt legt für den Mandanten Berufung ein.

Die Auskunft des Anwaltes war falsch. Das Berufungsgericht (=Landgericht) hat die Berufung abgelehnt, weil die 600 Euro Grenze nicht überschritten ist.

Muss der Anwalt alle Kosten zahlen, die für die Berufung entstanden sind wegen Falschberatung? (Gerichtskosten für die Berufung + Anwaltskosten der Gegenseite)

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18279 Beiträge, 9924x hilfreich)

Zitat (von meier19):
Muss der Anwalt alle Kosten zahlen, die für die Berufung entstanden sind wegen Falschberatung?

Ja
Er sollte das seiner Berufshaftpflichtversicherung melden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37584 Beiträge, 6280x hilfreich)

Zitat (von meier19):
Muss der Anwalt alle Kosten zahlen,
Vielleicht. Oder auch nicht. Das stellt sich erst am Ende raus. Meist gibt es mehr Gründe als nur die Schwelle.

Der Mandant sollte zunächst selbst gegen den Anwalt vorgehen.
Der Mandant kann sich an die Anwaltskammer wenden.


Ob der Mandant die Versicherung des Anwaltes kennt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(233 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ja
Er sollte das seiner Berufshaftpflichtversicherung melden.


OK. Danke.
Das scheint ein eindeutiger Fall zu sein, wo der Anwalt alle Kosten für die Berufung zahlen muss.

Sind die anderen Leute hier der Meinung?

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37584 Beiträge, 6280x hilfreich)

Zitat (von meier19):
Das scheint ein eindeutiger Fall zu sein, wo der Anwalt alle Kosten für die Berufung zahlen muss.
Nein. Wozu hat der Anwalt eine Berufshaftpflichtversicherung?

Dessen Versicherung sieht es vermutlich erstmal ganz anders, nachdem sie mit dem Anwalt kommunizierte und den Sachverhalt kennt.
Das ist etwas systemimmanentes bei Versicherungen.

Evtl. aber (das weiß man noch nicht) ----zahlt dann die Versicherung des Anwaltes.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(233 Beiträge, 50x hilfreich)

Wenn der Anwalt dem Mandanten eine Rechnung für die Berufung schreibt über die "Verfahrensgebühr" ist es denn am besten, wenn der Mandant die Rechnung einfach gar nicht bezahlt?
Oder sollte der Mandant die Rechnung des Anwaltes erst bezahlen und dann später wieder zurückfordern?

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37584 Beiträge, 6280x hilfreich)

Zitat (von meier19):
ist es denn am besten,
Was am besten für wen ist, weiß man bei deinen Fragen meistens nicht. Wenn man die Rechnung nicht bezahlt, könnte der Anwalt Wege beschreiten, um die Rechnung bezahlt zu bekommen.

Der Anwalt fordert garantiert nicht *Verfahrensgebühr*. Was genau hat er geschrieben?

Zitat (von meier19):
(Gerichtskosten für die Berufung + Anwaltskosten der Gegenseite)
Ist das ein anderer Fall, wenn der Anwalt jetzt *Verfahrensgebühr* fordert?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41037x hilfreich)

Zitat (von meier19):
Wenn der Anwalt dem Mandanten eine Rechnung für die Berufung schreibt über die "Verfahrensgebühr" ist es denn am besten, wenn der Mandant die Rechnung einfach gar nicht bezahlt?
Oder sollte der Mandant die Rechnung des Anwaltes erst bezahlen und dann später wieder zurückfordern?

Keines von beiden.
Sinnigerweise widerspricht man der Rechnung sowohl substantiiert als auch gerichtsfest.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6714 Beiträge, 2358x hilfreich)

Darf ein Anwalt Berufung gegen ein AB Urteil einlegen obwohl er weiß, daß wegen des nicht erreichten Streitwertes keine Berufung zulässig ist, weil der Mandant dies unbedingt fordert [/b] und der Erklärung des Anwaltes dass sich der Streitwert von 450 Euro nicht noch um die Gerichtskosten und Anwaltskosten, die der Mandant ja auch tragen muss erhöht, ausdrücklich widerspricht ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#9
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1146x hilfreich)

Zitat:
Der Anwalt sagt, dass zu den 450 Euro noch die Gerichtskosten und Anwaltskosten, die der Mandant tragen muss hinzugerechnet werden müssen.
Je nach besonderer Konstellation des Falls mag diese Auffassung richtig sein.

Zitat:
Die Grenze für eine Berufung liegt bekanntlich bei 600 €.
Das ist nicht ausnahmslos richtig, mag in diesem Fall hier aber so gewesen sein. Hat das Amtsgericht eigentlich die Zulassung der Berufung ausdrücklich abgelehnt? Fall ja: Was sagt der Mandant denn zu diesem Hinweis bzw. was hat ihm zuvor der Anwalt zu diesem Hinweis gesagt?

Falls der Mandant erkannt hatte, dass der Anwalt geirrt hat, oder vielleicht auch schon dann, wenn der Mandant das nur hätte erkennen müssen, dann bedeutet das vielleicht ein Mitverschulden des Mandanten. Wider besseren Wissens in ein offenes Messer zu rennen, nur weil der Anwalt zuvor so etwas wie einen finanziellen Freibrief erteilt hat, ist von unserer Rechtsordnung dann vielleicht auch nicht so gerne gesehen. Im Normalfall aber würde ich natürlich auch meinen, dass ein Mandant es nicht besser wissen muss als der Anwalt und er sich auf den Anwalt auch verlassen dürfen muss.

Zitat:
ist es denn am besten, wenn der Mandant die Rechnung einfach gar nicht bezahlt?
Am besten ist es, wenn der Mandant zunächst den Anwalt auf die vermutete Schadenersatzpflicht anspricht und in fragt, ob der Anwalt dennoch an der Rechnung festhalten möchte. Gleichzeitig kann der Mandant die Haftpflichtversicherung des Anwaltes auf die Problematik ansprechen. Die Information über die Haftpflichtversicherung bekommt der Mandant von dem Anwalt bzw. steht diese Information auch auf der Webseite des Anwaltes (vermutlich im Impressum). Dann kann der Mandant schauen, was die beiden dazu sagen.

Wenn der Mandant rechtlich gegen den Anwalt oder die Versicherung vorgehen möchte, dann sollte der Mandant sich zu dieser nicht ganz einfachen Problematik bei einem neuen Anwalt beraten lassen. Das gilt auch für den Fall, dass der Mandant eine durch den ersten Anwalt gesetzte Zahlungspflicht verstreichen lassen möchte.

Kann der Mandant den "Verlauf" der Beratung zu der Einlegung der Berufung beweisen? Aus Sicht des Mandanten ist nicht zuletzt auch zu befürchten, dass der erste Anwalt die Sache anders darstellen könnte. Insbesondere zaubert dieser Anwalt möglicherweise einen (von ihm selbst geschriebenen) Vermerk aus der Akte, aus dem hervor geht, dass er den Mandanten über die zweifelhaften Erfolgsaussichten (und die Gründe dafür) aufgeklärt hat. Nämlich ungefähr so:

Zitat:
und der Erklärung des Anwaltes dass sich der Streitwert von 450 Euro nicht noch um die Gerichtskosten und Anwaltskosten, die der Mandant ja auch tragen muss erhöht, ausdrücklich widerspricht ?
Hier scheint der Fall anders gelagert gewesen zu sein. Diese Erklärung kam seitens des Anwaltes nicht. Vielmehr hat der Anwalt selbst die (vermeintliche) Lösung des Problems ins Spiel gebracht. Womöglich nachdem zuvor gerade der Mandant das Problem der Berufungsgrenze befürchtet und angesprochen hatte.

Zitat:
Darf ein Anwalt Berufung gegen ein AB Urteil einlegen obwohl er weiß, daß wegen des nicht erreichten Streitwertes keine Berufung zulässig ist
Das unterscheidet sich meines Erachtens nicht von jedem anderen Fall, in dem ein Rechtsbehelf mit bescheidenen Aussichten eingelegt wird. Der Mandant ist König. Der Anwalt muss den Mandanten nur über die (ggf. fehlende) Sinnhaftigkeit des Vorhabens, naheliegende Gründe für das befürchtete Scheitern, die drohende Kostenlast sowie eventuelles Missbrauchsgebühren aufklären. Danach kann der Mandant sich ja nun wirklich nicht mehr beschweren.

Daneben muss der Anwalt allenfalls noch durch das anwaltliche Berufsrecht gesetzte Grenzen beachten. Die sind aber sehr großzügig. Dass das Berufsrecht dem Erheben eines Rechtsbehelfs irgendeiner Art entgegensteht, dürfte eine absolute Ausnahme und auf Fälle beschränkt sein, in denen ganz besondere Umstände hinzutreten. Wenn der Mandant etwa offensichtlich aus purer Schikane oder in der Absicht handelt, die Rechtsprechung lahmzulegen, dann muss der Anwalt sich vielleicht schon eher seiner Verantwortung auch gegenüber der Rechtsprechung bewusst werden. Ansonsten aber gilt wohl: Der Kunde ist König.

-- Editiert von User am 4. September 2023 06:23

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