Falschberatung und Fehler in Klageschrift

18. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
123Roadrunner123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Falschberatung und Fehler in Klageschrift

Hallo zusammen,

ich wende mich mit einer Frage an das Forum. Es geht um einen Fall, in der ich einen Verzugsschaden und Instandssetzungsarbeiten einklagen will. Dafür habe ich einen RA beauftragt. Der außergerichtliche Verkehr lief relativ schnell und unkompliziert. Da ich aber gezwungen bin, zu klagen, habe ich dem RA den Auftrag gegeben, die Klage zu erstellen.

Hier fingen die Probleme an. Ich musste Druck machen, damit nach Wochen der Klageentwurf erstellt wird und wurde nicht zurück gerufen. Das sind vielleicht noch subjektive Gründe, aber die folgenden Gründe kann ich entsprechend beweisen:

- auf meine Mailanfrage wurde nach 2 Tagen nicht geantwortet, erst nach telefonischem Druck
- ich habe in der ersten Stunde per Mail eine Beratung bekommen, wonach ich etwas nicht zurück verlangen kann (mit Angabe BGB-Artikel). In der Klageschrift wird aber das gefordert und argumentiert, dass es möglich ist
- in der Klageschrift sind falsche BGB Artikel (z.B. 450 BGB statt 540 BGB -->fiktives Beispiel).
- bei Angabe eines Urteils fehlt die letzte Ziffer
- keine Angabe des Streitwertes
- Punkte aus der Schrift sind offenbar aus dem Internet kopiert. Erkennbar an den selben Grammatikfehlern.
- Sachverhalt teilweise falsch, obwohl entsprechende Unterlagen geliefert wurden.

Jetzt bin ich mir über das weitere Vorgehen unsicher. Die Rechtslage ist eindeutig und ich habe sehr gute Karten, bin mir aber jetzt mit dem Anwalt sehr unsicher. In der Besprechung habe ich auf die Fehler aufmerksam gemacht, was eigentlich nicht meine Aufgabe ist (vor allem auf die Rechtslage).

Was würdet ihr mir empfehlen? Wenn ich den Anwalt wechsle, müsste ich den alten ja trotzdem zahlen...

Was denn, so teuer?

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26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von 123Roadrunner123):
- auf meine Mailanfrage wurde nach 2 Tagen nicht geantwortet, erst nach telefonischem Druck

Ja und? Glaubt man man ist der einzige Mandant? Oder hat man eine Antwortgarantie vom Anwalt erhalten?



Zitat (von 123Roadrunner123):
- ich habe in der ersten Stunde per Mail eine Beratung bekommen, wonach ich etwas nicht zurück verlangen kann (mit Angabe BGB-Artikel). In der Klageschrift wird aber das gefordert und argumentiert, dass es möglich ist

Und? Wenn der Mandant es so will, muss der Anwalt halt versuchen die Sache so darzustellen als ob man im Recht wäre, das ist der Job des Anwaltes.



Zitat (von 123Roadrunner123):
in der Klageschrift sind falsche BGB Artikel (z.B. 450 BGB statt 540 BGB -->fiktives Beispiel).

Zahlendreher sollten nicht passieren - wenn es denn welche sind.



Zitat (von 123Roadrunner123):
bei Angabe eines Urteils fehlt die letzte Ziffer

Tippfehler sollten auch nicht passieren



Zitat (von 123Roadrunner123):
keine Angabe des Streitwertes

Nicht unüblich, besonders wenn er noch nicht zweifelsfrei feststeht.



Zitat (von 123Roadrunner123):
Punkte aus der Schrift sind offenbar aus dem Internet kopiert. Erkennbar an den selben Grammatikfehlern.

Und? Abgesehen von den Grammatikfehlern.



Zitat (von 123Roadrunner123):
Sachverhalt teilweise falsch, obwohl entsprechende Unterlagen geliefert wurden

Anwälte filtern, sortieren und strukturieren um. Dabei werden dann auch mal Sachen weggelassen, weil sie strategisch ungünstig oder nicht wichtig sind. Und Mandanten sind dann empört weil der Anwalt die superduper wichtigen Sachen weggelassen hat.
Und es gibt Anwälte die arbeiten ungenau oder verstehen nicht was der Mandant sagt / will.

Die letzteren sind in der Minderzahl, aber vorhanden.

Was hier der Fall ist, kann man ohne die Unterlagen zu kennen nicht beurteilen.



Zitat (von 123Roadrunner123):
In der Besprechung habe ich auf die Fehler aufmerksam gemacht

Und was teilt der Anwalt dazu mit?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von 123Roadrunner123):
Was würdet ihr mir empfehlen?


In einer Familiensache, in der ich mich nicht selbst vertreten durfte, hatte ich den Anwalt angewiesen, dass kein Schriftsatz in meiner Sache seine Kanzlei in Richtung dritte verlässt ohne dass ich ihn vorher freigegeben habe.

Hat zu einigen Diskussionen geführt, wurde aber letztlich umgesetzt.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
123Roadrunner123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von 123Roadrunner123):
- ich habe in der ersten Stunde per Mail eine Beratung bekommen, wonach ich etwas nicht zurück verlangen kann (mit Angabe BGB-Artikel). In der Klageschrift wird aber das gefordert und argumentiert, dass es möglich ist


Und? Wenn der Mandant es so will, muss der Anwalt halt versuchen die Sache so darzustellen als ob man im Recht wäre, das ist der Job des Anwaltes.


Das ist ja das Problem. Das wollte ich nicht und zum Glück ist es mir aufgefallen.





Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von 123Roadrunner123):
in der Klageschrift sind falsche BGB Artikel (z.B. 450 BGB statt 540 BGB -->fiktives Beispiel).


Zahlendreher sollten nicht passieren - wenn es denn welche sind.


Ja, also es geht um Verzugsschaden und der entsprechende Paragraf ist §286. Dort stand aber ein anderer Paragraf.





Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von 123Roadrunner123):
keine Angabe des Streitwertes


Nicht unüblich, besonders wenn er noch nicht zweifelsfrei feststeht.


Meines Wissens nach ist der Streitwert bei sowas eine Jahresnettokaltmiete. Auf jeden Fall sollte doch das Wort Streitwert irgendwo stehen und wenn dahinter ein X steht.





Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von 123Roadrunner123):
Punkte aus der Schrift sind offenbar aus dem Internet kopiert. Erkennbar an den selben Grammatikfehlern.


Und? Abgesehen von den Grammatikfehlern.


Und dabei ist das Problem, dass in der Klage eine nicht nachvollziehbare Quadrameterzahl steht, die eben aus der Kopie im Internet ist, aber nicht zu meinem Fall passt.





Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von 123Roadrunner123):
Sachverhalt teilweise falsch, obwohl entsprechende Unterlagen geliefert wurden


Anwälte filtern, sortieren und strukturieren um. Dabei werden dann auch mal Sachen weggelassen, weil sie strategisch ungünstig oder nicht wichtig sind. Und Mandanten sind dann empört weil der Anwalt die superduper wichtigen Sachen weggelassen hat.

Und es gibt Anwälte die arbeiten ungenau oder verstehen nicht was der Mandant sagt / will.


Was ich damit meine. Im außergerichtlichen Schriftverkehr war noch alles korrekt dargestellt. Das hätte man nur übernehmen müssen. Aber in der Klage steht es falsch. Zumindest das kann man doch erwarten.





Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von 123Roadrunner123):
In der Besprechung habe ich auf die Fehler aufmerksam gemacht


Und was teilt der Anwalt dazu mit?


Er hat sich Notizen gemacht und will es korrigieren. Zu den Fehlern hat er gar nichts gesagt.





Ich frage mich nur, was passiert wäre, wenn ich dem Entwurf zugestimmt hätte. Dass Fehler in der Darstellung des Sachverhalts passieren könnte, kann ich verstehen. Ich als Mandant bin näher und tiefer drin. Aber die rechtlichen Fehler finde ich schon krass, weil ich den Entwurf hätte zustimmen sollen.



Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von 123Roadrunner123):
Was würdet ihr mir empfehlen?




In einer Familiensache, in der ich mich nicht selbst vertreten durfte, hatte ich den Anwalt angewiesen, dass kein Schriftsatz in meiner Sache seine Kanzlei in Richtung dritte verlässt ohne dass ich ihn vorher freigegeben habe.



Hat zu einigen Diskussionen geführt, wurde aber letztlich umgesetzt.



Berry


Also meinst du, dass ich es weiter mit dem Anwalt probieren soll? Meine Befürchtung ist nur, dass wenn am Anfang schon solche Fehler sind, was bei Gericht passieren könnte...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von 123Roadrunner123):
Ja, also es geht um Verzugsschaden und der entsprechende Paragraf ist §286. Dort stand aber ein anderer Paragraf.


Letztlich gilt aber "ius novit curia" ("das Gericht kennt das Gesetz"). Man müßte sich also strenggenommen gar nicht auf konkrete Paragraphen berufen. Das ist also bestenfalls peinlich für den RA, aber eher unschädlich, sofern er nicht irgendeine völlig neue Rechtstheorie aufstellen will, um einen Anspruch zu begründen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@Roadrunner
Tun Sie sich und dem Kollegen einen Gefallen und kündigen Sie das Mandat.

Man muss keinen Streitwert benennten - spätestens mit der Gerichtskostenrechnung setzt das Gericht einen Wert fest, nach dem der Kläger die Gerichtskosten zu tragen hat.
BGB-"Artikel" gibt es nicht. Und auch Paragraphen zu nennen, kann sehr schnell ein "Eigentor" werden, wenn man eine klage auf eine bestimmte Vorschrift gründen will, aber ggfs. Voraussetzungen für eine andere Vorschrift dann beschreibt.
Sicherlich ist Ihnen zuzustimmen, dass solche Flüchtigkeitsfehler zu unterbleiben haben. Nur wenn es sie so stört, das vertrauen geschädigt ist ... was bleibt denn da außer Mandatsbeendigung eigentlich übrig?

MfG

RA Thomas Bohle

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
123Roadrunner123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
@Roadrunner
Tun Sie sich und dem Kollegen einen Gefallen und kündigen Sie das Mandat.

Man muss keinen Streitwert benennten - spätestens mit der Gerichtskostenrechnung setzt das Gericht einen Wert fest, nach dem der Kläger die Gerichtskosten zu tragen hat.
BGB-"Artikel" gibt es nicht. Und auch Paragraphen zu nennen, kann sehr schnell ein "Eigentor" werden, wenn man eine klage auf eine bestimmte Vorschrift gründen will, aber ggfs. Voraussetzungen für eine andere Vorschrift dann beschreibt.
Sicherlich ist Ihnen zuzustimmen, dass solche Flüchtigkeitsfehler zu unterbleiben haben. Nur wenn es sie so stört, das vertrauen geschädigt ist ... was bleibt denn da außer Mandatsbeendigung eigentlich übrig?

MfG

RA Thomas Bohle


Da haben Sie mit Sicherheit Recht. Leider kostet das dann wieder Zeit und Nerven, vor allem wenn man an die verlorene Zeit denkt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Zitat (von 123Roadrunner123):
Meines Wissens nach ist der Streitwert bei sowas eine Jahresnettokaltmiete.

Oder nur der Betrag den man fordert.



Zitat (von 123Roadrunner123):
Im außergerichtlichen Schriftverkehr war noch alles korrekt dargestellt. Das hätte man nur übernehmen müssen. Aber in der Klage steht es falsch. Zumindest das kann man doch erwarten.

Mit ziemlicher Sicherheit Na gut, etwas umarbeiten muss man schon, weil Gerichte gewisse anforderungen haben. Aber der Kern sollte passen.



Zitat (von 123Roadrunner123):
Meine Befürchtung ist nur, dass wenn am Anfang schon solche Fehler sind, was bei Gericht passieren könnte...

Nicht ganz zu unrecht.



Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
Tun Sie sich und dem Kollegen einen Gefallen und kündigen Sie das Mandat.

Könnte das beste sein. Man steht ja immer irgendwie da und fragt sich, "macht er schon wieder was falsches" ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
123Roadrunner123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich hatte mir jetzt überlegt, mal die überarbeitete Version der Klage abzuwarten und zu sehen, wie der Entwurf ist. Vielleicht war es nur sehr hastig zusammen gestellt, was natürlich keine Entschuldigung ist. Allerdings warte ich jetzt auch schon 2 Tage.

Das ist natürlich nicht lange, denke aber, wenn man so eine Leistung bekommt, sollte der RA entsprechend schnell und gut arbeiten, um das zu "heilen". Zumal es nur Anpassungen sind und kein Neuentwurf. Naja, vielleicht erwarte ich einfach zu viel..Es ärgert mich nur sehr, weil ich im Vorfeld lange gesucht habe, um diese Situation zu vermeiden...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@Roadrunner
Sicherlich ist das alles ärgerlich und nervig; darauf sollten Sie den Kollegen auch unbedingt ansprechen, denn auch er ist Dienstleister.

Nur, wenn schon so ein Misstrauen besteht, die "Chemie" einfach nicht mehr stimmt, bringt die weitere Zusammenarbeit nur noch Frust und üble Laune.


Allerdings "zwei Tage warten" ist so eine Sache. Sicherlich ist es für den Mandant nahezu immer der Fall seines Lebens, der ihm wichtig ist. Aber das ist bei jedem Mandant so, so dann man eben nur "abarbeiten" kann, was auch schon einmal dauert. Und auch "Änderungen" müssen bearbeitet werden.

MfG

RA Thomas Bohle

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Meines Wissens nach ist der Streitwert bei sowas eine Jahresnettokaltmiete.


Klingt für mich wie für eine Wohnungsräumungsklage aber nicht wie in #1:
Zitat:
Es geht um einen Fall, in der ich einen Verzugsschaden und Instandssetzungsarbeiten einklagen will

So dürfte sich der Streitwert danach richten welcher Betrag als Verzugsschaden gefordert wird und was die Instandsetzungsarbeiten kosten.
Und § 286 BGB betrifft nicht die Schadenspflicht sondern den Eintritt des Verzugs.
Im Mietrecht könnte für einen Schadensersatzanspruch bzw. Instandsetzungsarbeiten spezielle Vorschriften oder § 823 BGB gelten.

Also, genau betrachtet ist die Auflistung der "Fehler" eher dürftig und sorry zeigt das man rechtlich noch etwas
laienhafte Vorstellungen hat..



-- Editiert von Spezi-2 am 20.11.2019 16:46

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
123Roadrunner123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
Meines Wissens nach ist der Streitwert bei sowas eine Jahresnettokaltmiete.


Klingt für mich wie für eine Wohnungsräumungsklage aber nicht wie in #1:
Zitat:
Es geht um einen Fall, in der ich einen Verzugsschaden und Instandssetzungsarbeiten einklagen will

So dürfte sich der Streitwert danach richten welcher Betrag als Verzugsschaden gefordert wird und was die Instandsetzungsarbeiten kosten.
Und § 286 BGB betrifft nicht die Schadenspflicht sondern den Eintritt des Verzugs.
Im Mietrecht könnte für einen Schadensersatzanspruch bzw. Instandsetzungsarbeiten spezielle Vorschriften oder § 823 BGB gelten.

Also, genau betrachtet ist die Auflistung der "Fehler" eher dürftig und sorry zeigt das man rechtlich noch etwas
laienhafte Vorstellungen hat..



-- Editiert von Spezi-2 am 20.11.2019 16:46


Sehr interessant. Dass mit der Jahresnettokaltmiete hatte mir der Anwalt gesagt. Aber dass es dann doch nur Verzugsschaden und Instandsetzungsarbeiten sein sollen, finde ich überraschend. Nein, es ist keine Wohnungsräumungsklage. Natürlich will ich aus Anonymitätsgründen nicht alles hier angeben.

Aber es geht um Instandsetzungsarbeiten und Verzugsschaden.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Aber es geht um Instandsetzungsarbeiten und Verzugsschaden.
Sind es denn Ansprüche aus einem Mietverhältnis ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
123Roadrunner123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
Aber es geht um Instandsetzungsarbeiten und Verzugsschaden.
Sind es denn Ansprüche aus einem Mietverhältnis ?


Ja, sind es

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Ja, sind es


Wenn es vorher eine Räumungsklage gab, kann es sich bei der Frage nach dem Streitwert um eine Verwechselung handeln.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
123Roadrunner123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
Ja, sind es


Wenn es vorher eine Räumungsklage gab, kann es sich bei der Frage nach dem Streitwert um eine Verwechselung handeln.


Also in meinem Fall gab es so etwas nicht.

Aber das könnte eine Erklärung für die plötzlich sinkende Motivation sein...wenn der Streitwert entsprechend gering ist, ist es ja auch das damit verbundene Honorar.

Mich hatte auch die Aussage meines Anwalts gewundert, dass das Ganze vor dem Landgericht sei. Ich dachte, private Wohnrechtssachen sind grundsätzlich erstmal vor dem Amtsgericht, was wohl tatsächlich auch der Fall ist.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
123Roadrunner123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Das würde also bedeuten, dass bei Klage auf Instandsetzung, Feststellung einer Mietminderung und Verzugsschaden der Streitwert so ist:

3,5 x voraussichtlicher Mietminderungsanspruch + Verzugsschaden ?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@Roadrunner

so langsam verstehe ich, dass Ihr Anwalt zwei Tage gebraucht hat, um auch ihre Emails zu antworten. ;) :devil:

Sorry, aber Sie wollen Auskunft, wollen aber nicht alles darlegen.

Einmal beschweren Sie sich, dass der Streitwert nicht angegeben sei, dann erklären Sie, der Jahresmietzins sei als Wert genannt. Was denn nun?

Wie wäre es, wenn Sie einmal die Klaganträge (denn die bestimmen u.a. den Streitwert) genau angeben würden?


Und was bitte hat das dann eigentlich noch alles mit der Frage zu tun? Sie sind mit dem Anwalt unzufrieden,
verlangen von ihm Sachen, der er (ob berechtigt oder unberechtigt einmal dahingestellt) nicht macht/machen will.
Für das tagelange Kommentieren hier hätten Sie die Zeit für einen Anwaltswechsel doch lange gehabt. Was bringt es, ständig "häppchenweise" Neues vorzutragen? Dadurch wird das Vertrauen zum Anwalt sicherlich nicht gerade gestärkt. Worauf wollen Sie nun eigentlich hinaus?

MfG

RA Thomas Bohle

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
123Roadrunner123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Herr Bohle,
ich denke, dass verstehen Sie falsch.

Dem Anwalt habe ich alle Informationen geliefert. Im Internet alles preis zu geben, ist mit Sicherheit aber nochmal etwas anderes.

Die Klagegründe sind: Instandsetzungsarbeiten, Feststellung einer Minderungsquote, Zahlung von Verzugsschaden für Anwalt.

Der Streitwert ist nicht im Klageentwurf genannt. Die Auskunft mit dem Jahresmietzins wurde mir mündlich im Gespräch vom Anwalt gegeben.

Dem Anwalt habe ich bisher nichts Neues vorgetragen, er hat ja alle Informationen. Ich habe nur hier auf Posts von anderen geantwortet.
Ich habe aber den Eindruck, dass es langsam Strategie des Anwalts ist, da er auch bei Schlechtleistung Honorar erhält.

Natürlich würde ich wechseln. Das Problem ist, dass ich trotz Schlechtleistung den alten Anwalt bezahlen muss und dann auch den neuen Anwalt, ohne zu wissen, ob der neue Anwalt seine Arbeit erledigt.

Vielleicht können Sie mir eine Frage beantworten:
Ich hatte den überarbeiteten Klageenwurf bekommen, der aber leider wieder viele Fehler enthielt (falscher Mietzins, falsche Daten).
Muss ich jede überarbeitete Version bezahlen?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

Sorry, aber es ist nun wirklich Unsinn, dem Anwalt eine "Strategie der Schlechtleistung" letztlich zu unterstellen, da er "auch bei Schlechtleistung sein Honorar erhält".

Was bitte brauchen Sie eigentlich noch für die Zerstörung des Vertrauens? Warum kündigen Sie nicht das Mandat auf? Worin sehen Sie noch die Basis der Zusammenarbeit?


Dann auch noch den "Generalverdacht" gegenüber den neuen, noch unbekannten Anwalt zu äußeren, ist schon eine merkwürdige Art eines Rundumschlages, der dann komplett neben der Sache liegt.


Was Sie zu bezahlen haben, müssen Sie mit dem Kollegen klären, denn nur Sie Beide kennen die zwischen Ihnen getroffenen Vereinbarungen.
Außerdem betrifft das nicht die Eingangsfrage.
Ich denke, die Ursprungsfrage, was man Ihnen empfehlen kann, wurde mehr als deutlich beantwortet. Daher werde ich mich lieber zurückziehen, bevor ein Verstoß gegen Forumsregeln erfolgt.

MfG
RA Thomas Bohle



.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)


Zitat:
Das würde also bedeuten, dass bei Klage auf Instandsetzung, Feststellung einer Mietminderung und Verzugsschaden der Streitwert so ist:

3,5 x voraussichtlicher Mietminderungsanspruch + Verzugsschaden ?


Wenn 3,5 mal bedeuten soll, für 3,5 Monate wird es richtig sein. Allerdings kommt noch der Wert für den Instandhaltungsanspruch dazu.
Die Angabe sagt mir aber, dass nicht alle Ihrer Infos immer eindeutig sind und dies auch für die Infos an den Anwalt zutreffen kann. Ich bin mir fast sicher, dass sie diesem Unrecht tun.
Das gilt auch für den Hauptvorwurf:
Zitat:
ich habe in der ersten Stunde per Mail eine Beratung bekommen, wonach ich etwas nicht zurück verlangen kann (mit Angabe BGB-Artikel). In der Klageschrift wird aber das gefordert und argumentiert, dass es möglich ist

Sie werfen ihn damit vor einen Punkt in die Klage aufgenommen zu haben, von welchem er ihnen vorher abgeraten hatte. In ihrer Schilderung hier haben Sie aber einfach übergangen wie sie auf den Rat denn reagiert haben. Haben sie tatsächlich ausdrücklich erklärt, er solle das Thema dann fallen lassen ?

-- Editiert von Spezi-2 am 21.11.2019 18:38

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
123Roadrunner123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
Sorry, aber es ist nun wirklich Unsinn, dem Anwalt eine "Strategie der Schlechtleistung" letztlich zu unterstellen, da er "auch bei Schlechtleistung sein Honorar erhält".

Was bitte brauchen Sie eigentlich noch für die Zerstörung des Vertrauens? Warum kündigen Sie nicht das Mandat auf? Worin sehen Sie noch die Basis der Zusammenarbeit?


Dann auch noch den "Generalverdacht" gegenüber den neuen, noch unbekannten Anwalt zu äußeren, ist schon eine merkwürdige Art eines Rundumschlages, der dann komplett neben der Sache liegt.


Was Sie zu bezahlen haben, müssen Sie mit dem Kollegen klären, denn nur Sie Beide kennen die zwischen Ihnen getroffenen Vereinbarungen.
Außerdem betrifft das nicht die Eingangsfrage.
Ich denke, die Ursprungsfrage, was man Ihnen empfehlen kann, wurde mehr als deutlich beantwortet. Daher werde ich mich lieber zurückziehen, bevor ein Verstoß gegen Forumsregeln erfolgt.

MfG
RA Thomas Bohle



.


Nein, ich denke, dass das kein Unsinn ist. Wenn außergerichtlich alles immer korrekt dargestellt wird und zeitnah geliefert wird und dann plötzlich ein starker Leistungsabfall erfolgt, liegt das für mich nahe. Es ist auch logisch bei geringen Streitwerten, wo nicht viel zu holen ist. Dann gibt es eine Verfahrensgebühr von 0,8, statt 1,2, aber man spart sich den lästigen Schriftverkehr. Anders kann ich es mir nicht erklären.

Und darum geht es. Man muss den Anwalt ja trotzdem zahlen. Das wird bei geringen Streitwerten schnell unrentabel, weil man nicht weiß, wie es sich beim nächsten darstellt. Vielleicht können Sie es sich nicht vorstellen, aber leider gibt es sowas häufiger als man denkt.

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
Das würde also bedeuten, dass bei Klage auf Instandsetzung, Feststellung einer Mietminderung und Verzugsschaden der Streitwert so ist:

3,5 x voraussichtlicher Mietminderungsanspruch + Verzugsschaden ?


Wenn 3,5 mal bedeuten soll, für 3,5 Monate wird es richtig sein. Allerdings kommt noch der Wert für den Instandhaltungsanspruch dazu.
Die Angabe sagt mir aber, dass nicht alle Ihrer Infos immer eindeutig sind und dies auch für die Infos an den Anwalt zutreffen kann. Ich bin mir fast sicher, dass sie diesem Unrecht tun.
Das gilt auch für den Hauptvorwurf:
Zitat:
ich habe in der ersten Stunde per Mail eine Beratung bekommen, wonach ich etwas nicht zurück verlangen kann (mit Angabe BGB-Artikel). In der Klageschrift wird aber das gefordert und argumentiert, dass es möglich ist

Sie werfen ihn damit vor einen Punkt in die Klage aufgenommen zu haben, von welchem er ihnen vorher abgeraten hatte. In ihrer Schilderung hier haben Sie aber einfach übergangen wie sie auf den Rat denn reagiert haben. Haben sie tatsächlich ausdrücklich erklärt, er solle das Thema dann fallen lassen ?

-- Editiert von Spezi-2 am 21.11.2019 18:38


Das Grundproblem ist hier wahrscheinlich die Darstellung im Forum. Ich wollte nicht alle Details meines Verfahrens nennen, sondern habe die offensichtlichen Fehler benannt. Wenn ich das hier schreibe, können Sie mir das ruhig glauben, dass es sich so zugetragen hat.

Ja, ich bin mir sicher, dass ich es so kommuniziert habe. Wenn ein Anspruch verjährt oder verwirkt ist, würde ich diesen bestimmt nicht vor Gericht einfordern.

Also ich kann nur nochmal sagen, dass es sich so zuträgt, auch wenn ich aus verständlichen Gründen nicht alle Details genannt habe. Sicherlich liegt es in der Natur der Sache, dass einem als Threadersteller bei unvollständigen Informationen hier im Forum Falschdarstellungen vorgeworfen wird. Aber es ist so und wenn ich es schreibe, dass es so ist, ist es nicht zielführend, mir Vorwürfe zu machen, weil jemand es sich vielleicht nicht vorstellen kann.

Als Fazit entnehme ich der Diskussion auf jeden Fall, dass man bei Schlechtleistung und/oder mangelndem Vertrauen das Mandat kündigen sollte. Das finde ich verständlich und nahe liegend. Andererseits hat man das Problem, dass man wieder Zeit und Geld verliert. Dann sollte man vielleicht doch probieren, die Fehler des Anwalts immer wieder zu korrigieren, insbesondere bei trivialen Sachverhalten.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Eine kleine Bemerkung.
Als Betroffener beurteilt man solche Dinge wenig neutral.
Von den hier benannten Vorwürfen bleibt nach meiner Meinung wenig übrig.
Aber das Vertrauen ist wohl zerstört.
Viel Glück mit dem nächsten Anwalt. Man lernt ja auch dazu wie ein Anwalt arbeitet.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@Raodrunner
Nachdem Sie sich befähigt fühlen, im anderen Thread der Ratschläge verbreiten, sich selbst kundig zu machen und dann dem Anwalt zu erklären, wie er was zu machen hat, melde ich mich doch noch einmal, um diesen Unsinn (ich bleibe also bei der Wortwahl) deutlich zu machen:

Zunächst erklären Sie, dass es um Verzugsschaden und Instandsetzung geht. Sie bemängeln, dass der Anwalt den Streitwert zu hoch genannt hat
Dann plötzlich sind es (siehe #16) Instandsetzung, Feststellung einer Mietminderung und Verzugsschaden.
Bei Feststellung der Mietminderung nimmt der BGH* sogar den 3,5fachen JAHRESwert der Mietminderung als Streitwert an.
Soviel zum Thema der angeblich falschen Berechnung durch den Anwalt und dem selbst angelesenen "Fachwissen" (oder doch eher gefährliches Halbwissen?).

Dann erklären Sie dem geneigten Leser (#21), dass die 1,2 Verfahrensgebühr auf 0,8 sinken würde. Woher haben Sie dieses tolle Wissen? Das RVG und auch andere Gesetze geben so etwas nicht her, erst recht ist die Höhe des Gebührensatzes (1,2 Verfahrensgebühr gibt es gar nicht!) nicht vom Streitwert abhängig.

Man kann nur hoffen, dass Leser Ihren "wertvollen"Tipps nicht folgen werden, denn dann kann es richtig teuer werden.

Was machen Sie eigentlich beruflich?

MfG
RA Thomas Bohle

*BGH, Beschluss v. 14.6.2016, VIII ZR 43/15
Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete ist der Streitwert nicht gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen.

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
123Roadrunner123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zunächst möchte ich mich für Ihre Antwort bedanken. Wenn Sie nicht in einer ganz anderen Region wären, würde ich tatsächlich zu Ihnen kommen, weil ich einen sehr engagierten und zuverlässigen Eindruck von Ihnen habe.

Ich antworte gerne noch auf Ihren Beitrag. Dazu muss ich sagen, dass ich beruflich nichts mit Jura oder Rechtslehre zu tun habe. Mit Sicherheit sind einige Dinge von mir nicht richtig dargestellt oder benannt, wie es im Rechtsverkehr üblich ist.


Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
@Raodrunner
Nachdem Sie sich befähigt fühlen, im anderen Thread der Ratschläge verbreiten, sich selbst kundig zu machen und dann dem Anwalt zu erklären, wie er was zu machen hat, melde ich mich doch noch einmal, um diesen Unsinn (ich bleibe also bei der Wortwahl) deutlich zu machen:

Nein, das verstehen Sie falsch. Niemals habe ich geschrieben, man solle dem Anwalt erklären, wie er seine Arbeit zu machen habe. Vielmehr soll man sich immer selbst erkundigen und auch mal anwaltlichen Schriftverkehr genau lesen und Schreiben vergleichen und sich versuchen einen rechtlichen Überblick zu verschaffen. Das versetzt einen in die Lage, entsprechende Rückfragen zu stellen oder zu fragen, aus welchem Grund man etwas nicht macht. Das ist etwas anderes als dem Anwalt die Arbeit vorzuschreiben.


Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
Zunächst erklären Sie, dass es um Verzugsschaden und Instandsetzung geht. Sie bemängeln, dass der Anwalt den Streitwert zu hoch genannt hat
Dann plötzlich sind es (siehe #16) Instandsetzung, Feststellung einer Mietminderung und Verzugsschaden.
Bei Feststellung der Mietminderung nimmt der BGH* sogar den 3,5fachen JAHRESwert der Mietminderung als Streitwert an.
Soviel zum Thema der angeblich falschen Berechnung durch den Anwalt und dem selbst angelesenen "Fachwissen" (oder doch eher gefährliches Halbwissen?).:

Es könnte sein, dass dem Leser meiner Posts vielleicht der Eindruck entsteht. Im Grunde wollte ich nur darstellen, dass mir konträre Konzepte und Streitwerte genannt wurden.


Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
Dann erklären Sie dem geneigten Leser (#21), dass die 1,2 Verfahrensgebühr auf 0,8 sinken würde. Woher haben Sie dieses tolle Wissen? Das RVG und auch andere Gesetze geben so etwas nicht her, erst recht ist die Höhe des Gebührensatzes (1,2 Verfahrensgebühr gibt es gar nicht!) nicht vom Streitwert abhängig.:

Also dabei beziehe ich mich auf Nr. 3101 Satz 1 VV RVG. Sinken ist vermutlich der falsche Ausdruck. Sagen wir es so, dann fällt eine Gebühr von 0,8 an. Damit wollte ich auch nur meine Vermutung äußern, aber wahrscheinlich ist es nicht immer mit der richtigen Sprache verbunden.


Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
Man kann nur hoffen, dass Leser Ihren "wertvollen"Tipps nicht folgen werden, denn dann kann es richtig teuer werden.:

Im Gegenteil denke ich, dass meine Tipps außerordentlich wichtig sind. Wie gesagt, soll man dem Anwalt nicht vorschreiben, wie er seine Arbeit zu machen hat. Aber man muss immer informiert sein und bleiben und kritische Rückfragen stellen. Das ist für mich etwas anderes, als dem Anwalt seine Arbeit vorzuschreiben.

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#25
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@Roadrunner
Halbwissen, welches Sie hier verbreiten, iszt immer so eine Sache. Die von Ihnen genannte RVG Nr. hat nichts mit dem Streitwert zu tun. Nochmals; in zivilrechtlichen Klagen erster instanz gibt es keine 1,2 Verfahrensgebühr und es findet auch keine Reduzierung aufgrund eines niedrigeren Streitwertes statt. Die von Ihnen genannte Vorschrift betrifft die Fälle, in denen der Auftrag nicht weiter ausgeführt wird. Auch ann bleibt der Streitwert aber gleich.

Sorry, aber Sie gegen einen derartigen Unsinn von sich, dass man andere wirklich warnen muss, darauf hereinzufallen oder es anzunehmen. Dass SIE Ihre eigenen "Tipps" dabei für außerordentlich wichtig halten, macht es auch nicht besser - es bleibt Unsinn.

Auch sachliche Fehler ihrerseits gehen Sie auch gar nicht weiter ein, fühlen sich aber befähigt, Eigenwissen anzulesen, den Anwalt kritisch zu hinterfragen (wobei Sie ja nun schon einige Anwälte offenbar hinter sich haben) und schwächen es dann damit ab, dass ("Im Grunde wollte ich nur darstellen, dass mir konträre Konzepte und Streitwerte genannt wurden.") Sie es gar nicht so gemeint hätten.
Aber gleichwohl greifen Sie Ihren Anwalt an und unterstellen ihm Absicht mit Schlussfolgerungen, die eben unsinnig sind. Sind Sie Mitglied in der AfD? :devil:

Und gleichwohl erteilen Sie im Schutzes des nicknames "Tipps", die eben bei Anwendung richtig teuer werden können.



Mit freundlichen Grüßen

RA Thomas Bohle



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#26
 Von 
123Roadrunner123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich antworte Ihnen noch einmal abschließend, weil ich denke, dass die Posts keinen Mehrwert bieten und ich keine Lust habe, in einen Post-Krieg zu sein.

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
@Roadrunner
Halbwissen, welches Sie hier verbreiten, iszt immer so eine Sache. Die von Ihnen genannte RVG Nr. hat nichts mit dem Streitwert zu tun. Nochmals; in zivilrechtlichen Klagen erster instanz gibt es keine 1,2 Verfahrensgebühr und es findet auch keine Reduzierung aufgrund eines niedrigeren Streitwertes statt. Die von Ihnen genannte Vorschrift betrifft die Fälle, in denen der Auftrag nicht weiter ausgeführt wird. Auch ann bleibt der Streitwert aber gleich.

100 Punkte. Habe ich irgendwo behauptet, dass die genannte RVG etwas mit dem Streitwert zu tun haben würde? Nein, das habe ich nicht, sondern das behaupten Sie einfach. Es ging um meine Vermutung der "Strategie der Schlechtleistung" und in diesem Zusammenhang habe ich es genannt.

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
@Sorry, aber Sie gegen einen derartigen Unsinn von sich, dass man andere wirklich warnen muss, darauf hereinzufallen oder es anzunehmen. Dass SIE Ihre eigenen "Tipps" dabei für außerordentlich wichtig halten, macht es auch nicht besser - es bleibt Unsinn.

Wie geschrieben, haben mich meine Tipps vor dem Einklagen verwirkter Forderungen geschützt und vor unsinnigen Vergleich geschützt.

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
@Auch sachliche Fehler ihrerseits gehen Sie auch gar nicht weiter ein, fühlen sich aber befähigt, Eigenwissen anzulesen, den Anwalt kritisch zu hinterfragen (wobei Sie ja nun schon einige Anwälte offenbar hinter sich haben) und schwächen es dann damit ab, dass ("Im Grunde wollte ich nur darstellen, dass mir konträre Konzepte und Streitwerte genannt wurden.") Sie es gar nicht so gemeint hätten.
Aber gleichwohl greifen Sie Ihren Anwalt an und unterstellen ihm Absicht mit Schlussfolgerungen, die eben unsinnig sind. Sind Sie Mitglied in der AfD? :devil:

Ich sehe keine sachlichen Fehler. Sie picken sich aus den Posts nur selektive Informationen heraus und schlussfolgern Ihrem Gusto nach. Und dann noch ein AfD-Vorwurf? Sorry, aber jetzt wird es lächerlich.

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
@Und gleichwohl erteilen Sie im Schutzes des nicknames "Tipps", die eben bei Anwendung richtig teuer werden können.

Der Leser soll entscheiden, ob meine Tipps vernünftig sind. Meine Tipps würde ich übrigens nicht auf Anwälte beschränken, sondern auf andere Berufsgruppen ausweiten

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