Hallo,
ich war in einem kleinerem Betrieb angestellt, welcher mich gekündigt hatte, worauf ich einen Anwalt aufsuchte, der dann auch aufs Arbeitsgericht ging.
Das Ergebniss, ich habe verloren da der Betrieb unter 5 Angestellte hat und somit kein Kündigungsschutz besteht.
Meiner Meinung nach hätte dies der Anwalt wissen müssen.
Muss ich trotzdem für die Kosten aufkommen?
Die Rechnung beläuft sich immerhin auf knapp 2000 Euro.
Danke u. mit freundlichen Grüßen
-- Editiert von ptm2008 am 04.07.2008 09:03:46
Falsche Beratung?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Hat der RA dich zur Größe des Betriebes gefragt? Bzw. hast du vielleicht von alleine was dazu gesagt?
Ja, dem Anwalt war bekannt, das wir weniger als 5 MA waren.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Das ist aber grob fahrlässig. Das sollte JEDEM Arbeitnehmer bekannt sein, erst recht einem Anwalt. Hat er empfohlen einen Kündigungsschutzprozess zu führen ?
Also hier sollte nicht mehr als 190 EUR Erstberatung an Kosten anfallen.
"John Wayne - der Weg war umsonst" oder wie hieß der Film ?
Hat der Richter nicht hämig gegrinst als der Anwalt ankam ? Manchmal fehlen einem die Worte ...
Wenn sich der RA lediglich auf das KSchG stützen wollte, das ja aufgrund der Betriebsgröße nicht anwendbar ist, dann liegt hier meines Erachtens eine Pflichtverletzung dahingehend vor, dass er über die Risiken hätte aufklären müssen. Insbesondere dass im Prinzip die Erfolgsaussichten gegen Null tendieren und man wahrscheinlich eher auf den Good-Will des AG angewiesen ist, um beispielsweise eine Abfindung rauszuholen.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der RA ggf. einen anderen Angriffspunkt für die Unwirksamkeit der Kündigung gesehen hätte. Wobei bei weniger als 5 AN eigentlich nur das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB
, die Unwirksamkeit wegen Betriebsübergang nach § 613 a BGB
oder eine unterbliebene Betriebsratsanhörung (wobei bei einem 5 Mann Betrieb in der Regel gar kein BR besteht) bleiben. Evtl. noch Sondertatbestände wie Kündigung ohne behördliche Zustimmung (Schwangere, Elternzeit, Schwerbehinderung).
Ob der RA wirklich nur aufs KSchG gesetzt hat, kann man daran erkennen, dass in seinen Schriftsätzen eigentlich nur auf fehlende Sozialauswahl oder ähnliches abgestellt wird.
Wenn der RA nicht auf die Risiken hingewiesen hat, die die Klage mit sich bringt, dann würde ich mal versuchen, ob du seine Rechnung nicht drücken kannst.
-- Editiert von eidechse am 07.07.2008 10:02:10
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
7 Antworten
-
11 Antworten
-
8 Antworten
-
36 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten