Falsche Beratung durch Anwalt - Kostenfrage

18. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)
Falsche Beratung durch Anwalt - Kostenfrage

Ich würde mich sehr über eure Hilfe freuen, da wir ein Problem mit unserem Anwalt haben.

Vor etwa einem Jahr hatte meine Frau einen Termin beim Anwalt. Es ging um Arbeitsrecht. Es war zugleich unser erster Schadensfall bei der Rechtschutz, so daß wir in den Dingen absolut unerfahren waren.

Zu dem Termin (Erstberatung) nahmen wir die kompletten Versicherungsunterlagen mit. Der Anwalt schaute ganz kurz drauf und tat sie wieder zur Seite. Aufgrund unser Unerfahrenheit fragte ich vor dem Gespräch explizit, ob es nötig sei, im Vorfeld eine Deckungszusage von der RSV einzuhohlen. Der Anwalt verneinte dies, es reiche, wenn er das im nachinein für uns tun würde.

Es kam wie es kommen mußte. die Versicherung stellte sich quer und wir sollen jetzt eine Rechnung von knapp 300€ berappen. Der Anwalt bestreitet die Versicherungsunterlagen gesehen zu haben, was eine glatte Lüge ist.

Wir hätten das Gespräch verschoben, wenn er uns darüber aufgeklärt hätte, daß wir zunächst die Deckungszusage einholen sollten. Die Kosten sind aufgrund der Fehlberatung enstanden. Wir sind nicht bereit die rechnung zu tragen. Hat unser vorgehen einen Sinn oder haftet der Anwalt trotz seiner falschen Informationen nicht. Wir können beide bezeugen, daß wir ihm die komplette Versicherungspolice vorgelegt haben.

Wäre über Antworten dankbar!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
Die Kosten sind aufgrund der Fehlberatung enstanden.



Wieso? Welche Fehlberatung? Die Kosten sind doch entstanden durch die Beratung, unabhängig davon, ob die RSV Kostenschutz erteilt oder nicht!

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#2
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@thosim

Hätten der Anwalt uns nicht zugesagt, daß die Versicherung die Kosten übernimmt, hätten wir die kanzlei wieder verlassen und zunächst die deckungszusage eingeholt. Hätten wir diese nicht bekommen, hätten wir die Beratung nicht wahrgenommen.

Die Beratung fand doch unter falschen Voraussetzungen statt. Wir haben eine dienstleistung in Anspruch genommen, von der uns zugesagt wurde, daß sie uns nichts kostet!

-- Editiert von normi am 18.08.2006 18:57:59

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#3
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

@ normi

quote:
Aufgrund unser Unerfahrenheit fragte ich vor dem Gespräch explizit, ob es nötig sei, im Vorfeld eine Deckungszusage von der RSV einzuhohlen. Der Anwalt verneinte dies, es reiche, wenn er das im nachinein für uns tun würde.


Nun, ich kann mir nicht vorstellen, daß irgendein Anwalt in Deutschland zusichert, daß eine RSV Kostenschutz bewilligt. Dies hängt ja nicht zuletzt auch davon ab, daß der RSV-Vertrag noch Bestand hat, die Prämien regelmäßig gezahlt werden, Arbeitsrechtsschutz in den Versicherungsumfang einbezogen ist, etc.

Der Anwalt wird zwar im Regelfall von sich aus die Anfrage(!!) an die RSV zu richten haben, allerdings ist damit gewiß keine Zusicherung des Inhalts verbunden, daß der RA erst mal berät, anschließend die Anfrage an die RSV richtet und Gebühren und Auslagen nicht geltend macht, wenn die Kostenschutzzusage nicht erfolgt. Das Risiko der Verweigerung von Kostendeckungsschutz durch die RSV liegt mE beim rechtssuchenden Publikum.

Eine Fehlberatung kann ich deshalb vor dem Hintergrund Deiner Mitteilungen nicht erkennen.

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#4
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

Wir haben uns die Geschichte nicht ausgedacht. Die Frage, ob es notwendig sei die Versicherung im Vorfeld einzuschalten, hat er verneint. Wenn wir rechtsschutzversichert sind, wäre die Kostenübernahme in unserem Fall kein problem. So der Wortlaut!

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#5
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

quote:
Wenn...



Wenn Rechtsschutz besteht, ist die Kostenübernahme durch die RSV in der Tat kein Problem. Das ist ja klar. Nur, gesetzt den Fall, Rechtschutz besteht im Einzelfall eben nicht, besteht eine Kostentragungspflicht der RSV eben nicht. Dann muß eben der Ratsuchende einspringen. Das dürfte sich aber auch aus der Perspektive eines, Du schreibst selbst, `unerfahrenen´ Laien zwanglos(!!!) ergeben. Es sei denn der RA hat wider Erwarten ausdrücklich und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er für den Fall der Nichtbewilligung von Kostenschutz keine Gebühren und Auslagen für die erteilte Beratung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit geltend macht. Dies ist aber mE etwas lebensfremd.


:)




-- Editiert von thosim am 18.08.2006 20:13:49

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#6
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@Karl May

*Da gibts noch viele Möglichkeiten da raus zu kommen. Mit der RSV reden, ob Sie vielleich doch noch zahlt.*

Die Möglichkeit ist komplett ausgeschöpft. Der Anwalt hat ja selbst monatelang mit der Versicherung konferiert. Zuletzt haben wir die sache an einen Ombudsmann übergeben, der sie dann negativ bescheinigte. und das ist der springende Punkt für mich. Da dem Anwalt die versichrungspolice vorlag, hätte er uns spätetens nach der sehr direkten frage darauf hinweisen müssen, daß hier kein versicherungsfall vorliegt. Er behauptete aber das gegenteil. er sagte, daß sei ein eindeutiger Versicherungsfall, eine Deckungszusage sei nicht notwendig.

*Bestreitet der RA, daß er Sie daß er die Unterlagen gesehen hat, warum bestreiten Sie dann nicht bei ihm gewesen zu sein.*

Der Anwalt versucht sich seit längerer zeit aus der Verantwortung zu stehlen, indem er behaupteten wir hätten ihm nicht die AGBs vorgelegt, so daß er das gar nicht hätte beurteilen können. Das ist aber defenitiv gelogen! Ich meine, meine Frau hat etwas unterschrieben müssen, als wir bei ihm waren, bin mir da aber nicht sicher, ist das bei einer Erstberatung üblich?

*Gehen Sie zu einem anderen Anwalt und holen Sie sich Deckungszusage zur Abwehr der Kosten des 1. Anwalts.*

Geht leider auch nicht. Wir haben, nachdem die Versicherung in einem zweiten fall 14 tage für die Deckungszusage gebraucht hat, die versicherung gewechselt. Die Forderung des Anwalts dürfte damit außerhalb des Vertragszeitraumes der neuen liegen. Aber danke für die Mutmachung, wir sind zur zeit entschlossen, das bis vor gericht durchzuhalten.

für uns stellen sich halt zwei entscheidende fragen:

1. Kann ein anwalt tasächlich für so eine Falschauskunft haftbar gemacht werden?

2. wem glaubt der richter mehr bzgl. des wortlauts und der vorliegenden agbs?

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#8
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

Danke nochmals für das Statement, Karl may.

Nein, abstreiten werden wir es nicht mehr können, da wir schon zwei mal mit dem Anwalt brieflich korrespondiert haben und unseren Standpunkt klar gemacht haben. Die Entscheidung vor Gericht kann wirklich nicht viel teurer werden, da die Gerichtskosten bei dem streitwert ja nicht allzu hoch sein dürften. Wir werden es wohl drauf ankommen lassen.

Natürlich sind wir auch über andere meinungen dankbar.

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#10
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Wir haben, nachdem die Versicherung in einem zweiten fall 14 tage für die Deckungszusage gebraucht hat, die versicherung gewechselt.

Das finde ich persönlich ein wenig ungeduldig. :)

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#11
 Von 
normi
Status:
Senior-Partner
(6102 Beiträge, 947x hilfreich)

@Mareike

na ja, nachdem die versicherung im ersten fall gar nicht gezahlt hat und ich hier immer wieder lesen kann, daß deckungszusagen innerhalb weniger tage kommen, waren wir mit der versicherung halt unzufrieden.

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