Hallo,
kann man die Begleichung einer Kostennote für eine Erstberatung verweigern oder diese zumindest kürzen, wenn folgender Sachverhalt vorliegt:
- Der Anwalt hat nicht auf die Möglichkeit eines Beratungsscheins hingewiesen, obwohl der Ratsuchende angegeben hat, Sozialhilfe zu beziehen
- Außerdem war die erteilte Auskunft nachweislich falsch: es wurden Hoffnungen in einer Sache gemacht, die ganz eindeutig verjährt ist. Es wurde zu einer Klage geraten und auf die Zahlung eines Vorschusses gedrängt, eine juristische Würdigung fand nicht statt (außer lapidaren Sätzen wie "das kriegen wir schon irgendwie hin").
- Hierfür gibt es auch einen Zeugen
Das Problem ist nicht nur, daß der Wille zur Begleichung der Kostenrechnung fehlt, sondern daß auch schlichtweg kein Geld vorhanden ist (wg. Sozialhilfebezug).
Wie schätzt ihr die Sache ein?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Falsche Beratung und fehlender Hinweis auf Beratungsschein
12. April 2004
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Frage vom 12. April 2004 | 14:04
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Falsche Beratung und fehlender Hinweis auf Beratungsschein
Was denn, so teuer?
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