Festsetzung der Gebühren und Auslagen nach § 19 Brago

23. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
water_world
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Festsetzung der Gebühren und Auslagen nach § 19 Brago

Hallo zusammen,

gesetzt der Fall ein Anwalt stellt im Jahr 2003 nach einem Verfahren vor dem Familiengericht es geht um einen Antrag auf die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Regelung des Umgangsrechtes eine Rechnung.

Details könnten so aussehen:
Es wird vor Gericht eine vorläufige Vereinbarung getroffen. Es geht dabei um den Wunsch 2er Kinder von der Mutter zum Vater zu ziehen (gemeinsames Sorgerecht). Inklusive Anhörung der Kinder vom Richter, Termin beim Jugendamt ect. Die Mutter stimmt in der Verhandlung einer Testphase beim Vater für 3 Monate zu.

Die Rechnung hat zum Streitwert:
Aufenthaltsbestimmungsrecht €2500
Umgangsrecht € 2500


Gegenstandswert § 8 Brago 2500 €
Geschäftsgebühr § 118 / 1 Brago 7,5/10 120,75 €
Besprechungsgebühr § 118 / 2 Brago 7,5/10 129,75 €

Gegenstandswert § 8 Brago 5000 €
Gerichtlicher Vergleich §§ 11, 23 / 3 Brago 10/10 301 €
Post und Telek. § 26 Brago 20€

insgesamt 537.-

Punkt 2 der Rechnung könnte hier vernachlassigt werden es geht da um die Berechnung des vom Vater zu leistenden Unterhalts.

Meine Frage dazu wäre eine Rechnung in dieser Höhe gerechtfertigt vor allem der Vergleich mit 10/10 ?

Der Anwalt hat meines Wissens mündlich zugesichert es kämen keine weiteren Kosten ( Nach 3 Monaten Anfang 2004 die nächste Sitzung vor dem Familiengericht ) Die Verhandlng wäre inclusive schon abgegolten (was auch immer das heißen mag ?)

Nun der Schock des Kunden:

Mitte 2004 dann eine Rechnung ( während der Verhandlung wurde der Streitwert auf jeweils 3000 € festgelegt ) Der Richter sprach kein Urteil sondern diktierte eine Vereinbarung ( ich bin halt Laie )
Diese Rechnung soll die Erste ERSETZEN ! nicht ergänzen.

Kommentar des Anwalts bei der Durchsicht der Unterlagen ist bla bla aufgefallen..

Gegenstandswert § 8 Brago 3000 € + Mehrwert 3000 € (handschriftlich hinzugefügt kann den folgenden Kommentar nicht entziffern )
Geschäftsgebühr § 118 / 1 Brago 7,5/10 141,75 €
Besprechungsgebühr § 118 / 2 Brago 7,5/10 141,75 €
Gerichtlicher Vergleich §§ 11, 23 / 3 Brago 10/10 189 €
Geschäftsgebühr § 118 / 1 Brago 3,5/10 70,88 €
Außergerichtlicher Vergleich §§ 11,23 /1 Brago 15/10 283,50 €
Post und Telek. § 26 Brago 20€

Gesamt 982 $

So nun meine Fragen welche Wege sind anhand diesem Beispiel möglich. Der Anwalt hat Festsetzung der Gebühren beim Amtsgericht beantragt wie verhalte ich mich da ( Frist läuft ab).
Sind die in der Zweiten Rechnung geforderten Beträge so im Rahmen ? Was für mich nicht plausibel ist, der Außergerichtliche Vergleich mit 283,50 €. Wie gesagt der Anwalt hat zugesichert das durch seine Teilnahme am Zweiten Termin keine weiteren Kosten anfallen.
Ich fühle mich da schon mächtig verarscht. Alles was vereinbart wurde war doch vor dem Familiengericht ?
Da die Zweite Rechnung die Erste ersetzt warum stimmen die Posten nun gar nicht mehr überein ist diese Vorgehen so zulässig ?
Da kann doch jeder seine rechnung im Nachhinein korrigieren ?

Danke vielmals für eure Beiträge!

Was denn, so teuer?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

für den zweiten termin wurde auch keine besprechungsgebühr in ansatz gebracht (diese ersetzt die terminsgebühr bei verfahren der freiwilligen gerichtsbarkeit). wenn im zweiten termin aber eine entgültige regelung (für den zeitraum nach den 3 monaten) getroffen wurde ist die aussergerichtliche vergleichsgebühr angefallen. die rechnung ist insgesamt vermutlich korrekt.

nicht festgesetzt werden können aber die gebühren gem. § 118 I und § 118 II weil das rahmengebühren sind und solche gem. § 19 VIII Brago nicht festzusetzen sind. wenn diese aber nicht festgesetzt werden wird der ra diese gebühren - die mit der mittelgebühr wohl richtig angesetzt sind - einklagen und diese klage wohl auch gewinnen - dadurch würde es aber erheblich teurer, so daß du lieber anerkennen und zahlen solltest.

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#2
 Von 
water_world
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok wie geht man dann eigentlich richtig vor, vor einem Auftrag eine verbindliche Kostenrechnung verlangen und dann den billigsten Anbieter wählen ?
Ich will nicht sagen das man Anwälte zu viel verlangen! Was ich sehe, das sehr gerne die wahren Kosten verschleiert werden. Führt wie überall dazu das kein Vertrauen mehr in Rechtsanwälte gesetzt wird.
Hat keiner mir noch irgend einen Hinweis in der Sache??

water_world@web.de

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

es gibt keine billigen und teueren anwälte - sie sind gesetzlich verpflichtet ihre gebühren nach der brago (nun rvg) zu berechnen. soweit keine honorarvereinbarung (die rechtshängigen sachen nicht unter denen der brago / rvg liegen darf) vereinbart wird.

vor einem auftrag eine verbindliche kostenrechnung aufzustellen geht schon aus dem grunde nicht, da zu beginn eines mandates nicht absehbar ist was für gebühren anfallen (wird ein vergleich geschlossen? wird eine verhandling notwenig? ...)

um bösen überraschungen vorzubeugen sollte man dieses thema während des gesamten prozesses offen mit seinem rechtsanwalt besprechen und ggfs. um zwischenabrechnung bitten.

in ihrem fall gilt die weisheit 'nur der vergleich macht den anwalt reich' - diese gebühren machen den erheblichsten teil der rechnung aus.

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